Das Wettbewerbsrecht umfasst das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (also Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb = UWG) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (auch als Kartellrecht bezeichnet, geregelt im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen = GWB).

Unter Wettbewerbsrecht im engeren Sinne wird in der Regel jedoch nur das Lauterkeitsrecht verstanden:

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Nach § 1 UWG dient das Lauterkeitsrecht dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt sogleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Nach § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig; dies sind solche, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. 

Wettbewerbsverstöße

Wettbewerbsverstöße nach § 4 UWG:

  • unangemessene, unsachliche Beeinflussung (Nr. 1)
  • Ausnutzen besonderer Umstände, wie etwa der Leichtgläubigkeit (Nr. 2)
  • Verschleiern des Werbecharakters von Wettbewerbshandlungen (Nr. 3)
  • unzureichende Informationen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen (Nr. 4)
  • untransparente Preisausschreiben / Gewinnspiele (Nr. 5)
  • gekoppelte Preisausschreiben / Gewinnspiele (Nr. 6)
  • Herabsetzung / Verunglimpfung von Wettbewerbern (Nr. 7)
  • Anschwärzung (Nr. 8)
  • Herkunfstäuschung / Rufausbeutung (Nr. 9) sog. "ergänzender Leistungsschutz"
  • Gezielte Behinderung (Nr. 10)
  • Rechtsbruch (Nr. 11)

 

 

Irreführende Werbung

Gemäß § 5 UWG ist irreführende Werbung unzulässig, wie etwa die

  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder
  • unzutreffende Alleinstellungsbehauptung ( "der Größte", "der Marktführer" etc.)

Vergleichende Werbung

Früher war die vergleichende Werbung nahezu immer unzulässig, mittlerweile ist dies – unter den Voraussetzungen des § 6 UWG – grundsätzlich möglich.

Abmahnung

Bei Wettbewerbsverstößen steht dem Berechtigten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zu. Dieser wird vorprozessual im Wege der Abmahnung geltend gemacht.

Schadensersatz

Gegebenenfalls können Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche gemäß §§ 9, 10 UWG hinzukommen.

TIPP: Das Wettbewerbsrecht ist ein Rechtsgebiet, das schnelles Handeln erfordert. Zunächst werden die meisten Streitigkeiten durch eine kurzfristige zu erfolgende Abmahnung durchgeführt. Wird der Abmahnung vom Verletzer nicht entsprochen, so besteht die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes, also dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wird. Hierfür ist jedoch eine Eilbedürftigkeit erforderlich, sodass bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – abhängig vom jeweiligen Landgerichtsbezirk – keine längere Zeitspanne als maximal ein Monat liegen sollte.
 
Daneben ist zu beachten, dass die vorgenannten Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten verjähren.
Das Wettbewerbsrecht erfordert von jedem Marktteilnehmer grundsätzlich eine Vorprüfung der eigenen Wettbewerbshandlugen. Das Wettbewerbsrecht ist durch unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt, die wiederum durch eine umfangreiche Rechtsprechung auszufüllen sind.
Wir nehmen für Unternehmen auf Wunsch auch eine Marktbeobachtung vor – also prüfen, ob sich Konkurrenten wettbewerbsrechtlich konform verhalten.

 

Für weitergehende Fragen nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf.