Das Domainrecht regelt die mit der Zuteilung und Inhaberschaft von Domainnamen im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen. In Folge der stetig wachsenden Bedeutung des Internets als Handelsplattform, Informationsquelle aber auch als Werbeplattform, hat dieses Rechtsgebiet in den letzten Jahrzehnten immens an Bedeutung gewonnen. Nach dem geltenden Prioritätsprinzip ("first-come, first-served") hat grundsätzlich derjenige Anspruch auf die Domain, der sie sich als erstes sichert. Dieses Prinzip wird jedoch teilweise durchbrochen, sodass beispielsweise aus schutzwürdigen Namensrechten ein Anspruch auf Übertragung der Domain gegenüber demjenigen besteht, der diese missbräuchlich nutzt.


Mittlerweile unbestritten ist, dass die Inhaberschaft einer guten Domain geldwert ist und einen erheblichen Anteil am Erfolg eines Unternehmens ausmachen kann. Dementsprechend sind mittlerweile Rechtsstreitigkeiten gerichtet auf Freigabe bzw. Übertragung von Domains an der Tagesordnung. Entsprechende Ansprüche können sich neben Namensrechten, Kennzeichnungs- bzw. Firmennamensrechten auch aus dem Markenrecht ergeben. Dies insbesondere, weil grundsätzlich anerkannt ist, dass das Halten von Domains nur zu Zwecken einer Blockierung oder des Verkaufs gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen kann, grundsätzlich verstößt.

Taktik

Form und Taktik bei der Geltendmachung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche sind in diesem Rechtsgebiet von außergewöhnlicher Bedeutung. So muss die Frage, ob offen oder verdeckt (beispielsweise mittels eines Strohmannes) an den Domaininhaber herangetreten wird, genauso wie die Entscheidung, ob mittels einer höflichen Kaufanfrage bzw. einer bloßen Anfrage, aus welchen Gründen und Rechten heraus die Domain gehalten wird, oder ob etwaig mittels einer harschen Abmahnung vorgegangen werden soll, genauestens abgewogen werden. Maßgeblich für die Entscheidung sind eine Vielzahl von Faktoren. Unter anderem der Grad des Interesses an der Domain, die Erfolgsaussichten im Rahmen einer gerichtlichen bzw. schiedsrichterlichen Auseinandersetzung, die wirtschaftliche Stärke der Parteien u.v.m..


Weiteres taktisches Mittel im Rahmen entsprechender Auseinandersetzungen ist beispielsweise das sogenannte Reverse-Domain-Highjacking, also der Versuch, mittels einer Markeneintragung Rechte auch an zugehörigen Domains zu erlangen. Entsprechende Vorgehensweise bietet sich insbesondere gegenüber demjenigen an, der Domains lediglich zum Zwecke des Handels mit ihnen oder auf Vorrat hält (sogennantes Domain-Grabbing).


Derjenige Domaininhaber, der fürchten muss, zu Recht auf Freigabe bzw. Übertragung der Domain in Anspruch genommen werden zu können, versucht der Durchsetzung häufig durch Übertragung der Domain auf einen Dritten zuvorzukommen.

 

TIPP: Derjenige, der meint, Anspruch auf Freigabe bzw. Übertragung einer ".de"-Domain zu haben, sollte dementsprechend bevor er an den Domaininhaber herantritt gegebenenfalls einen sogenannten Dispute-Antrag bei der DENIC eG stellen. Diese ist für die Vergabe der ".de"-Domains zuständig und wird, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann (beispielsweise bei Namensrechten - Personalausweise; bei Markenrechten - Markenanmeldung) den Dispute einrichten, sodass der derzeitige Domaininhaber diese nicht auf einen Dritten übertragen kann.

 

Bei Rechtsstreitigkeiten über internationale Domains ist stets abzuwägen, ob nicht anstelle gerichtlicher Verfahren, ebenfalls zuständige Schiedsstellen angerufen werden.

 

TIPP: Lediglich am Rande angemerkt sei, dass im Falle ergebnisloser Zwangsvollstreckungsversuche, insbesondere gegenüber Einzelfirmen, auch stets darüber nachgedacht werden sollte, ob nicht die Domain gepfändet wird.

 

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