Wir beraten Sie umfassend in allen urheberrechtlichen Belangen und vertreten sowohl Rechteinhaber, als auch Abgemahnte in urheberrechtlichen Streitigkeiten.

Rechteinhaber an bspw. Fotos, Software  und Filmen werden durch das Urheberrecht geschützt. Anders als der Schutz vieler anderer immaterieller Rechtsgüter ist hier eine Registereintragung nicht erforderlich.


Das Urheberrecht ist weitgehend im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Geschützte Werke gemäß § 2 UrhG sind:

 

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich bei einem solchen Werk um eine persönliche geistige Schöpfung handelt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Hierfür ist die sogenannte "Schöpfungshöhe" erforderlich.

Urheberrechtsverletzungen

Bei Urheberrechtsverstößen stehen dem Urheber vielfältige Ansprüche zu, zum Beispiel:

  • Unterlassungsanspruch;
  • Beseitigungsanspruch;
  • Auskunftsanspruch;
  • Schadenersatzanspruch;
  • Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung.

Urheberrechtliche Streitigkeiten entstehen in der Regel dann, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen ("Lizenzvertrag") vorliegen. Dies resultiert aus dem Umstand, dass das Urheberrecht nicht insgesamt übertragbar ist. Beim Urheber verbleibt immer das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht. Hierneben ist zwischen Nutzungs- und Verwertungsrechten zu differenzieren. Wir beraten Sie bei der Prüfung von Lizenzverträgen und erstellen diese individuell auf Ihre Bedürfnisse angepasst.

Bei Fehlen einer Vereinbarung ist aus den Umständen zu ermitteln, was mutmaßlich gewollt wurde ("Zweckübertragungstheorie"). Hierfür gibt es eine vielfältige Einzelfallrechtsprechung.

Filesharing

Urheberrechtliche Massenabmahnungen richten sich oftmals gegen Privatpersonen, denen der Download von geschütztem Material in sog. Tauschbörsen vorgeworfen wird. Wir vertreten eine Vielzahl von Betroffenen, denen illegales Filesharing vorgeworfen wird.


Von Seiten der Massenabmahner – insbesondere wegen Filesharings – wird nun erfahrungsgemäß argumentiert, dass die Beschränkung des Aufwendungserstattungsanspruches unbillig sei. Wir vertreten hierzu die gegenteilige Auffassung, denn laut der Gesetzesbegründung wurde die Beschränkung insbesondere für Filesharing-Abmahnungen geschaffen.

Für weitergehende Fragen nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf.