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		<title>Aktuelles</title>
		<link>http://jurawerk.link-innovation.com</link>
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		<language>de_DE</language>
		
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		<pubDate></pubDate>
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					<item>
						<guid>news-89</guid>
						<pubDate>Mon, 23 Sep 2024 18:39:00 +0200</pubDate>
						<title>Wir suchen eine/n Rechtsanwaltsfachangestellte/n (oder vergleichbare Ausbildung) in Voll-/Teilzeit (m/w/d)</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/wir-suchen-einen-rechtsanwaltsfachangestellten-oder-vergleichbare-ausbildung-in-voll-teilzeit/</link>
						<description>Die Kanzlei jurawerk Rechtsanwälte Eisele &amp; Wille PartG ist eine der führenden Kanzleien in Braunschweig im Bereich des IT- und IP-Rechts. Als spezialisierte Fachanwälte beraten und vertreten wir unsere anspruchsvollen Mandanten. Zu unseren Mandanten gehören vorwiegend Unternehmen unterschiedlicher Branchen, insbesondere jedoch IT-Unternehmen und auf den Internetvertrieb spezialisierte Mittelständler. </description>
						<content:encoded><![CDATA[<div id="c202" class="csc-default"><div class="csc-textpic-text"><h2>Wir bieten:</h2>
<p class="bodytext">• Ein freundliches, interessantes und anspruchsvolles Arbeitsumfeld in einer zukunftsorientierten Kanzlei <br />• Selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten <br />• Kurze Entscheidungswege <br />• Ein tolles motiviertes Team <br />• Eine freundliche Unternehmenskultur mit flachen Hierarchien <br />• Arbeiten in attraktiven Büroräumen im ARTmax <br />• gute Bezahlung </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h2>Ihre Aufgaben:</h2><ul><li>Allg.Tätigkeiten von Rechtsanwaltsfachangest.</li><li>Allgemeine Sekretariatsaufgaben sowie Büroorganisation</li><li>Eigenständiges Verfassen kleinerer Schreiben</li><li>Akten- und Fristenverwaltung</li><li>Terminkoordination</li><li>Sichtung und Bearbeitung der täglichen Post</li><li>Korrespondenz und Telefondienst </li></ul><p class="bodytext"><br /> </p>
<h2>Das bringen Sie mit:</h2><ul><li>Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangest.</li><li>Berufserfahrung im Kanzleiumfeld ist wünschenswert</li><li>Sichere Kenntnisse im Umgang mit dem MS Word und Outlook</li><li>Kenntnisse in der Kanzleisoftware RA-Micro sind wünschenswert</li><li>Selbstständige Arbeitsweise</li><li>Qualitätsanspruch an die eigene Arbeit</li><li>Eigenmotivation sowie Lernbereitschaft</li><li>Ausgeprägte Team- und Kommunikationsfähigkeit </li></ul><p class="bodytext"><br /> </p>
<h2>Haben wir Ihr Interesse geweckt?</h2>
<p class="bodytext">Dann freuen wir uns auf Ihre digitale Bewerbung inklusive Lebenslauf, Zeugnisse/Qualifikationen und Ihrer Gehaltsvorstellung sowie dem möglichen Einstiegsbeginn an:<br /><br /> </p>
<p class="bodytext"><a href="mailto:info@jurawerk.de" title="info@jurawerk.de" class="mail" >info@jurawerk.de</a></p></div></div>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-86</guid>
						<pubDate>Thu, 15 Jan 2015 16:16:00 +0100</pubDate>
						<title>Open Source Management</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/open-source-management/</link>
						<description>In unserer täglichen Praxis erleben wir ständig, dass IT-Firmen den erheblichen rechtlichen Risiken der Nutzung von Open Source Software nicht gerecht werden.</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Vielfach wird proprietäre Software und Open Source Software innerhalb eines Produkts vertrieben bzw. lizensiert. Dies, ohne die Open Source Lizenzbedingungen auch nur zu lesen. Wer Software entwickelt oder vertreibt und den Risiken des Einsatzes von Open Source Komponenten nicht begegnet, der handelt nicht nur fahrlässig, sondern riskiert den Fortbestand des eigenen Unternehmens.</p>
<p class="bodytext">Es muss zunächst zwingend geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine proprietäre Lizensierung überhaupt zulässig ist. Hierzu müssen sämtliche Open Source Bestandteile betrachtet und u.a. festgestellt werden, ob dieser unter einer Copyleftlizenz stehen bzw. ob die proprietären Bestandteile außerhalb der Reichweite des Copylefts der betroffenen Lizenz liegen. Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich und es können schwierige Abgren-zungsfragen zu klären sein.</p>
<p class="bodytext">Grundsätzlich gilt, dass auch die vertraglichen Regelungen sauber und eindeutig zwischen Open Source Bestandteilen und proprietärer Software trennen müssen. Die Einräumung von Nutzungsrechten muss klar unter einem anderen getrennten Lizenzregime erfolgen. Der Blick auf Lizenzkompatibilität ist von immenser Bedeutung.<br /><br /></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-85</guid>
						<pubDate>Thu, 15 Jan 2015 16:05:00 +0100</pubDate>
						<title>Abmahnungsrisiko bei eBay</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/abmahnungsrisiko-bei-ebay/</link>
						<description>Still und leise hat eBay Ende vergangenen Jahres nun für jedermann eine Warenkorbfunktion eingeführt. Vielen eBay-Händlern ist bisher entgangen, dass sie deswegen ihre Rechtstexte schleunigst anpassen müssen. Wer dies unterlässt, muss mit teueren Abmahnungen rechnen.</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Neben der Schaffung eines virtuellen Warenkorbs hat eBay nun auch die Möglichkeit geschaffen, als Gast zu kaufen. Beide Neuerungen haben Auswirkungen auf das Zustandekommen des Vertragsschlusses. Hierüber muss jedoch jeder Fernabsatzhändler, also jeder eBay-Händler als auch jeder, der über eine Online-Shop vertreibt, umfassend und vor allem richtig informieren. Durch die Änderungen der Abläufe bei eBay sind diese Informationen in den AGB der meisten eBay-Händler nun unrichtig geworden. Ohne Korrektur drohen kostenintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.</p>
<p class="bodytext">Wir raten dringend an, die Rechtstexte dahingehend zu überprüfen, ob die Information zum Zustandekommen der Verträge aktuell und zutreffend sind.<br /><br /></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-84</guid>
						<pubDate>Thu, 15 Jan 2015 13:27:00 +0100</pubDate>
						<title>Filesharing – Verfahrenskosten trägt der Abmahner</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/filesharing-verfahrenskosten-traegt-der-abmahner/</link>
						<description>Ende des Jahres 2014 konnten wir ein einstweiliges Verfügungsverfahren / Eilverfahren, das über ein Jahr dauerte, vor dem Kammergericht zu einem guten Ausgang führen.</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das Kammergericht hat entsprechend unseres Antrags sämtliche Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens dem Abmahner auferlegt. Der abgemahnte Anschlussinhaber obsiegte auf ganzer Linie.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Mit Beschluss des Kammergerichts vom 24. Oktober 2014 (Geschäftsnummer: 24 W 35/14) wurden auf unsere sofortige Beschwerde hin dem Abmahner die Kosten des vorhergehenden einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem LG Berlin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Unserer Mandantin wurde ein Urheberrechtsverstoß an einem Werk der G &amp; G Media Foto-Film GmbH vorgeworfen. Sie wurde abgemahnt und reagierte hierauf zunächst nicht. Erst nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung des LG Berlin wurde unsere Mandantin tätig und mandatierte uns.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Vermutung, unsere Mandantin als Inhaberin des Internetanschlusses habe den Urheberrechtsverstoß begangen, konnte entkräftet werden. Auch die Störerhaftung konnte abgewendet werden, weil, wie das Kammergericht in dem Beschluss wörtlich ausführt </p><div class="indent"><p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&quot;die Überlassung des Internetanschlusses an erwachsene Angehörige ohne konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Urheberrechtsverstößen keine Prüf- und Kontrollpflichten des Berechtigten mit sich bringt&quot;</p></div><p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">und zudem auch glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Internetanschluss unserer Mandantin </p><div class="indent"><p class="bodytext"><br />&quot;ausreichend gegen einen rechtsmissbräuchlichen Zugriff außenstehender Dritte gesichert war&quot;.</p></div><p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Es ist erfreulich, dass die Rechtsprechung in Filesharingfällen mittlerweile die Grundsätze der Störerhaftung nicht mehr über Gebühr ausweitet und Anschlussinhabern keine ausufernden Darlegungs- und Beweislasten mehr auferlegt.<br /><br /></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-83</guid>
						<pubDate>Wed, 14 Jan 2015 23:00:00 +0100</pubDate>
						<title>BGH zur Markenfähigkeit von &quot;for you&quot;</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/bgh-zur-markenfaehigkeit-von-for-you/</link>
						<description>Der BGH   (Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13) hatte über die Unterscheidungskraft der Wortmarke &quot;for you&quot; zu entscheiden. Jeder Marke muss zumindest eine geringe Unterscheidungskraft  inne liegen. Dadurch kann das mit der Marke gekennzeichnete Produkt einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden. Fehlt es an der Unterscheidungskraft, wird das Markenamt keine Eintragung vornehmen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die angemeldete Wortmarke rein beschreibende Sachangaben oder rein anpreisend ist. </description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Das DPMA hielt die angemeldete Wortmarke &quot;for you&quot; für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich nicht für unterscheidungskräftig, so dass die Markenanmeldung zurückgewiesen wurde. Auch das Bundespatentgericht (Entscheidung vom 13.06.2013 – 30 W(pat) 83/11) schloss sich dieser Auffassung an. Es vertrat die Auffassung, dass die englische Wortfolge zum geläufigen Wortschatz gehöre und daher die Übersetzung &quot;für Dich/für Sie/für Euch&quot; ein Gefühl der persönlichen Ansprache und der individuellen Behandlung bei einem großen Teil des angesprochenen Verkehrs bewirke.<br /><br />Der BGH hob nun die Entscheidung des BPatG auf und verwies die Sache zurück. Die Wortfolge &quot;for you&quot; ist für die angemeldeten Warenklassen nicht rein produktbeschreibend. Der BGH legte nach seiner gefestigten Rechtsprechung einen großzügigen Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der Unterscheidungskraft an. Es liegt fern, dass Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich persönlich-individuell angepasst werden und rein anpreisend-werbend sei die Wortfolge ebenfalls nicht.<br /><br />Festzuhalten bleibt also, dass trotz des werbenden Anklangs der leicht zu übersetzenden Wortfolge, deren Bedeutungsgehalt immer an den angemeldeten Waren und Dienstleistungsverzeichnis ausgelegt werden muss. <br /><br /></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-82</guid>
						<pubDate>Wed, 14 Jan 2015 23:00:00 +0100</pubDate>
						<title>Abmahnung: Planet der Affen – Revolution / Waldorf </title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/abmahnung-planet-der-affen-revolution-waldorf/</link>
						<description>Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt Schutzrechtverstöße wegen des illegalen Tauschbörsenangebots am Film Planet der Affen – Revolution für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ab.</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Abmahnung erhalten? – Wir helfen<br />Eine Abmahnung ergeht bei behaupteten Schutzrechtverstößen und wird verbunden mit der Aufforderung eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben, um eine gerichtliche Inanspruchnahme zu vermeiden. <br /><br />Bewahren Sie Ruhe, aber bleiben Sie nicht untätig<br /><br />Unterschreiben Sie keine beigefügte Unterlassungserklärung, ohne dass diese anwaltlich geprüft wurde, sondern holen Sie sich in der gesetzten Frist professionellen Rat.<br /><br />Wir sind seit Jahren mit einer Vielzahl von Filesharing-Mandaten befasst und bieten Ihnen spezialisierten Rechtsbeistand. Nehmen Sie unverbindlichen und kostenlose Erstkontakt zu uns auf, es fallen außer Ihren möglichen Telefongebühren keine Kosten an. Wir nehmen sodann telefonisch eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung vor.<br /><br />Aufgrund unseres Erfahrungsschatzes können wir Ihnen auf Wunsch eine optimierte Verteidigungsstrategie anbieten.<br /><br />Beitrag vom 14. Januar 2015, RA Wille<br /><br /></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-79</guid>
						<pubDate>Tue, 23 Apr 2013 18:55:27 +0200</pubDate>
						<title>Stellenangebot - Rechtsanwältin/Rechtsanwalt IP/IT</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/stellenangebot-rechtsanwaeltinrechtsanwalt-ipit/</link>
						<description>Wir suchen für unsere spezialisierte Kanzlei eine Kollegin oder einen Kollegen mit Leidenschaft f&amp;uuml;r den gewerblichen Rechtsschutz und/oder das IT-Recht.
Bei Eignung und Interesse&amp;nbsp;senden Sie uns gerne Ihre Bewerbung per Email an info[at]jurawerk.de.</description>
						<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-78</guid>
						<pubDate>Wed, 06 Feb 2013 21:23:06 +0100</pubDate>
						<title>Cloud Computing</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/cloud-computing/</link>
						<description>Die rechtlichen Aspekte des Cloud Computing waren das Thema von Rechtsanwalt Christian Eisele bei seinem Vortrag im Rahmen des regionalen Erfahrungsaustausch&amp;ndash;Kreises Informationstechnologie der IHK Braunschweig. Hierbei wurden in der R&amp;auml;umlichkeiten der BEL NET GmbH die IT-Verantwortlichen mittelst&amp;auml;ndischer Unternehmen &amp;uuml;ber Vertrags-, Urheber- und vor allem datenschutzrechtliche Aspekte von Cloud-Services informiert.</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Das zentrale rechtliche Thema beim Cloud-Computing ist der Datenschutz. Für mittelständische inländische Unternehmen ist die Cloudnutzung bei Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn diese hierbei außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums gelangen, in Übereinstimmung mit dem Datenschutzrecht kaum möglich. Gleiches gilt, wenn der Cloud-Anbieter zwar eine sogenannte Euro-Cloud anbietet, aber außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums seinen Sitz hat. Da die Big Player wie Microsoft, Google oder Amazon ihren Sitz meist in den USA haben, liegen hier für viele Firmen, die Cloud-Computing nutzen, ganz erhebliche rechtliche Risiken. Die Lösung liegt regelmäßig in einer datenschutzkonform ausgestalteten Auftragsdatenverarbeitung durch den Cloud-Anbieter mit Sitz in Deutschland.</p><div></div><p class="bodytext">Jedoch müssen auch hierzu sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht viele Aspekte des Datenschutzes beachtet und rechtskonform umgesetzt werden. In rechtlicher Hinsicht steht der Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG im Fokus. Neben dem Datenschutz sind weitere Kernthemen bei der Vertragsgestaltung aus Cloud-Nutzer-Sicht eine genaue Leistungsbeschreibung, Service-level Agreements, Change Request, Vertraulichkeit und vor allem ein umsetzbares Exit-Management.</p><div></div><p class="bodytext">Trotz vieler, auch politischer, Initiativen wird es noch viele Jahre keine weltweit einheitlichen Vorgaben für Cloud-Lösungen geben. Das Recht hinkt der Technik weiter hinterher. Drängendste Aufgabe für den Gesetzgeber ist die Schaffung von Regelungen, wonach sich der Cloud-Nutzer auf die datenschutzrechtliche Prüfung anerkannter, zertifizierter und unabhängiger Dritter verlassen können darf. Bis dahin ist jedes Unternehmen, dass Cloud-Lösungen oder auch nur externe Rechenzentren nutzen will darauf angewiesen, individuell erstellte Verträge zu nutzen und die Möglichkeiten des „technischen Datenschutzes“ auszureizen.</p><div></div><p class="bodytext">Den Bericht der IHK Braunschweig zu dem Treffen des ErFa-Kreis IT finden Sie hier.</p><div><p class="bodytext"><a href="http://www.braunschweig.ihk.de/geschaeftsfelder/innovation-umwelt/ebusiness/archiv/archiv/2012/bel-net-lud-zum-16-regionalen-cio-treffen.html"><a href="http://www.braunschweig.ihk.de/geschaeftsfelder/innovation-umwelt/ebusiness/archiv/archiv/2012/bel-net-lud-zum-16-regionalen-cio-treffen.html" target="_blank" >www.braunschweig.ihk.de/geschaeftsfelder/innovation-umwelt/ebusiness/archiv/archiv/2012/bel-net-lud-zum-16-regionalen-cio-treffen.html</a></a></p></div><div></div><p class="bodytext"><span style="line-height: 1.5em;">&nbsp;</span>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-77</guid>
						<pubDate>Wed, 21 Nov 2012 12:58:53 +0100</pubDate>
						<title>Urteil des BGH zum Filesharing</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/urteil-des-bgh-zum-filesharing/</link>
						<description>Der Bundesgerichtshof hat am 15.11.2012 in einem Fall, in dem die Eltern als Anschlussinhaber wegen Filesharing in Anspruch genommen wurden, entschieden, dass die Abmahnung unberechtigt war.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Es ging in dem Fall um das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen von 15 Musikstücken in einer Tauschbörse. Die Rechteinhaber hatten die Eltern als Anschlussinhaber Anschlussinhaber zunächst im Wege der Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen und sodann gerichtlich die Aufwendungsersatzanspruch, also die Abmahnkosten, und Schadensersatzansprüche in Höhe von 200,- € je Titel geltend gemacht.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Anwälte haben also die Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht.</p>
<p class="bodytext">In den Vorinstanzen wurde eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern für das illegale Filesharing des minderjährigen Sohnes gesehen und ein Schadensersatzanspruch gemäß § 832 Abs. 1 BGB angenommen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben. In der hierzu bisher lediglich veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es:</p>
<p class="bodytext"><i>„Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.“</i></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b style="font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px;">[Urteil des BGH vom 15.&nbsp;November 2012 - I&nbsp;ZR&nbsp;74/12 - Morpheus]</b></p>
<p class="bodytext"> <b>Fazit</b>: Der Bundesgerichtshof hat eine richtige und wichtige Tendenz vorgegeben und die Vorinstanzen korrigiert, die eine Haftung der Eltern für ihre Kinder annahmen. Allerdings liegt das Urteil noch nicht im Volltext vor. In keinem Fall sollte die Entscheidung als Freibrief verstanden werden, da insbesondere auf die Frage einer etwaig direkten Haftung des Verletzers – bei vorhandener Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB - nicht eingegangen wurde. Auch war die zu Grunde liegende Konstellation insgesamt recht speziell.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">/ jurawerk Rechtsanwälte</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-76</guid>
						<pubDate>Tue, 20 Nov 2012 21:19:06 +0100</pubDate>
						<title>LG Köln zum Filesharing: Keine pauschale Störerhaftung!</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/lg-koeln-zum-filesharing-keine-pauschale-stoererhaftung/</link>
						<description>Nachdem die Gerichte mit teilweise kuriosen Entscheidungen zur Störerhaftung in Filesharing-Konstellationen den Anschlussinhaber über Gebühr in Anspruch genommen haben, hat das LG Köln nun festgestellt, dass es keine Haftung des Anschlussinhabers gibt, wenn alle Haushaltsangehörigen nachweislich im Urlaub waren (vgl. LG Köln Urteil vom 24.10.2012 – Az. 28 O 391/11).</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Bei der Gelegenheit hat das LG Köln auch festgehalten, dass es zwar Überwachungspflichten für Minderjährige gibt. Eine Prüf- und Kontrollpflicht für volljährige Zugriffsberechtigte gibt es jedoch nicht so eindeutig, was in der vorliegenden Variante gar keiner Entscheidung bedurfte.</p>
<p class="bodytext">Auch eine Störerhaftung wegen etwaigen Zugriffs von außen über das W-LAN wurde nicht angenommen. Diesbezüglich war beklagtenseits vorgetragen worden, dass der Router vor dem Urlaub vom Stromnetz getrennt wurde. Das Gericht sah nach einer Beweisaufnahme keine Umstände, die dies in Zweifel ziehen konnten.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Damit bestanden also weder Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (§§ 683, 670 BGB) noch auf Schadensersatz (§ 97 UrhG); ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung elterlicher Aufsichtspflichten gemäß § 932 BGB bestand ebenfalls nicht.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Der fliegende Gerichtsstand, nämlich der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO, wurde am Rande bestätigt.&nbsp;</p><div><p class="bodytext"><b>Fazit:</b> Die Entscheidung des sonst als abmahnfreundlich bekannten LG Köln ist als erster Schritt in eine richtige Richtung zu sehen. Es bleibt zu hoffen, dass sich dem nun endlich auch andere Instanzgerichte – insbesondere der Münchner Gerichtsbarkeit – anschließen.&nbsp;</p></div>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-75</guid>
						<pubDate>Fri, 17 Aug 2012 15:45:14 +0200</pubDate>
						<title>Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlerhaften Impressums auf Facebook</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-wegen-fehlerhaften-impressums-auf-facebook/</link>
						<description>Momentan ergehen von der Kanzlei HWK f&amp;uuml;r die Firma Binary Services GmbH wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen fehlendem bzw. unzureichendem Impressum auf Facebook.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Es wird ein Verstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG geltend gemacht.</p>
<p class="bodytext">Hintergrund ist, dass Unternehmen, die eine Facebook-Präsenz vorhalten, nach der aktuellen - wenn auch noch nicht höchstrichterlichen - Rechtsprechung Pflichtangaben gemäß § 5 TMG als Anbieterkennzeichnung (&quot;Impressum&quot;) gut wahrnehmbar und leicht erkennbar vorhalten müssen.</p>
<p class="bodytext">Das LG Aschaffenburg hat in einer Entscheidung vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11, explizit festgestellt, dass auch Nutzer von &quot;Social Media&quot; wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.</p>
<p class="bodytext">Aufgrund der erforderlichen Klarheit der Pflichtangaben hat das LG Aschaffenburg bereits in der Verwendung der Bezeichnung &quot;Info&quot; einen Verstoß gegen § 5 TMG gesehen, auch wenn dies in der juristischen Literatur äußerst kritisch gesehen wird.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>TIPP:</b> Wie ein aus unserer Sicht rechtssicheres Impressum bei Facebook aussehen sollte, können Sie auf <a target="_blank" href="http://www.facebook.com/jurawerk">unserer Facebook-Präsenz</a> ersehen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Daneben sollte bei jeder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zunächst geprüft werden, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist. Dies ist immer Eingangsvoraussetzung für Ansprüche nach dem UWG.</p>
<p class="bodytext">In keinem Falle sollte die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden, da diese zum einen eine feste Vertragsstrafe von 3.000,00 € enthält und zum anderen einen Aufwendungsersatzanspruch bezüglich der Abmahnkosten, die dem Grunde und der Höhe nach zu hinterfragen sind.</p>
<p class="bodytext">Schließlich ist der inhaltliche Umfang der geforderten Unterlassungsverpflichtung aus unserer Sicht zu weit bzw. zu unbestimmt, sodass eine individuelle Konkretisierung erfolgen sollte - wenn überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Dies muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">/ jurawerk Rechtsanwälte</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-74</guid>
						<pubDate>Thu, 26 Jul 2012 15:31:24 +0200</pubDate>
						<title>Für Online-Shops gilt ab 01.08.2012 die Button-Lösung</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/fuer-online-shops-gilt-ab-01082012-die-button-loesung/</link>
						<description>Die Button-L&amp;ouml;sung tritt zum 01.08.2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt m&amp;uuml;ssen die neuen Regelungen in Online-Shops umgesetzt sein, da andernfalls erhebliche Gefahren, insbesondere hohe Abmahnungsrisiken, bestehen. Hier geben wir Leitlinien zur abmahnsicheren Umsetzung der Gesetzes&amp;auml;nderung:
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3>Geltungsbereich</h3>
<p class="bodytext">Betroffen sind sämtliche Online-Shops, in denen Verbraucher Bestellungen tätigen können.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3>Pflichtinformationen auf der Bestellseiten</h3><ul>  <li>Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (kurze Produktbeschreibung);</li>  <li>die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (entsprechende Informationspflicht entfällt bei den meisten Online-Shops);</li>  <li>den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;</li>  <li>ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.&nbsp;</li> </ul><h3>&nbsp;</h3>
<h3>Ort und Darstellung vorstehender Informationen</h3>
<p class="bodytext">Nach § 312g Abs. 2 BGB sind diese Informationen unmittelbar <b>bevor</b> der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich und in hervorgehobener Weise bereitzustellen.</p>
<p class="bodytext">Dies bedeutet, dass diese Informationen auf der Seite, die den Bestellbutton enthält, möglichst nahe <b>über</b> diesem platziert sein müssen. Es sollte soweit als möglich vermieden werden, dass &quot;gescrollt&quot; werden muss.</p>
<p class="bodytext">Gleichwohl sind eine klare, gut lesbare Schrift, ausreichende Schriftgröße, ausreichend kontraststarke Schriftfarbe und eine übersichtliche Anordnung vorzunehmen. Diese Informationen müssen sich zudem von anderen Texten auf der Bestellseite abheben (farbliche Gestaltung, Untergliederung etc.).&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3>Beschriftung des Bestellbuttons</h3>
<p class="bodytext">Ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Gesetzeswortlaut erscheinen folgende Beschriftungen des Bestellbuttons abmahnsicher:</p><ul>  <li>&quot;zahlungspflichtig bestellen&quot;,</li>  <li>&quot;kostenpflichtig bestellen&quot;,</li>  <li>&quot;zahlungspflichtigen Vertrag schließen&quot; oder</li>  <li>&quot;kaufen&quot;.</li> </ul><p class="bodytext">Alternative oder zusätzliche Inhalte im Bestellbutton sollten vermieden werden. Wir gehen davon aus, dass &quot;kaufen&quot; unter Conversiongesichtspunkten die beste Wahl darstellt.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>TIPP:</b> Bitte vergessen Sie nicht, nach Neubeschriftung des Bestellbuttons auch Ihre Informationstexte/AGB hinsichtlich der Information über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, anzupassen.&nbsp;</p>
<h3>&nbsp;</h3>
<h3>Konsequenzen bei Verstößen</h3>
<p class="bodytext">Die Rechtsfolgen von Verstößen können drastisch sein. Gegebenenfalls droht</p><ul>  <li>die Nichtigkeit der einzelnen Verträge und damit</li>  <li>der Verlust der Zahlungsforderungen und</li>  <li>die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, sodass sämtliche Kunden unbegrenzt widerrufen und zurückgeben können, außerdem</li>  <li>kann von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.</li> </ul><p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Gerne sind wir Ihnen bei der Umsetzung der Gesetzesänderungen behilflich.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">26.07.2012 - Rechtsanwalt Christian Eisele</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-73</guid>
						<pubDate>Tue, 17 Jul 2012 12:06:42 +0200</pubDate>
						<title>jurawerk beim Gründungstag 2012</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/jurawerk-beim-gruendungstag-2012/</link>
						<description>Wir sind auch in diesem Jahr bei dem Gr&amp;uuml;ndungstag des Gr&amp;uuml;ndungsnetzwerks Braunschweig (Braunschweig Zukunft GmbH) vertreten. Dieser findet am 15.09.2012, ab 9:00 Uhr, in der Stadthalle Braunschweig statt.
Hier finden Sie den offiziellen Flyer.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Für Gespräche stehen wir Ihnen in diesem Rahmen gerne zur Verfügung. Daneben finden Sie hier als Gründer vielfältige Informationen. Der Eintritt ist kostenfrei.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ihr Team von der Kanzlei jurawerk</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-71</guid>
						<pubDate>Tue, 06 Mar 2012 15:35:52 +0100</pubDate>
						<title>Was Unternehmen bei der Nutzung von Social Media beachten müssen</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/was-unternehmen-bei-der-nutzung-von-social-media-beachten-muessen/</link>
						<description>Twitter, Facebook &amp;amp; Co. - immer mehr Unternehmen nutzen die Chance, soziale Medien zu Nutzen. Unsicherheiten bestehen hinsichtlich der Risiken, die damit eingegangen werden. Diese wollen wir hier aufzeigen.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Bekanntlich ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Nein im Gegenteil - die Online-Welt ist sogar ein Raum, im Gegensatz zur Offline-Welt, der nichts vergisst; somit auch keine Rechtsverstöße. Im Internet gelten also die gleichen Rechtsvorschriften, wie im herkömmlichen Rechts- und Geschäftsverkehr.</p>
<p class="bodytext">Das bedeutet, Unternehmen, die im Internet präsent sind und sich hierbei sozialer Plattformen, wie etwa Facebook und Twitter, bedienen, müssen sich an alle üblichen Rechtsvorschriften halten. Mit ein bisschen Sensibilisierung für die Probleme und Fingerspitzengefühl, sollte dies jedoch gar nicht allzu schwer sein. Vor allem nachfolgende Bereiche sind dabei aus unserer Erfahrung relevant:</p>
<h3>Anbieterkennung</h3>
<p class="bodytext">Die sogenannte Anbieterkennung, auch häufig als Pflichtangaben bzw. Impressum bezeichnet, muss bei jeder Unternehmenspräsentation, gleich auf welcher Plattform, auf den ersten Blick ersichtlich sein. Hierauf sind wir bereits in unserem Artikel &quot;<a href="index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=124&amp;Itemid=4">Rechtliche Aspekte der Internetpräsenz</a>&quot; eingegangen. Dies dient nicht nur der Kontaktaufnahmemöglichkeit, sondern vielmehr auch dem Interesse des Nutzers, im Falle von Rechtsverletzungen durch den Internetauftritt zu wissen, an wen man sich wenden muss - wer also in Anspruch genommen werden kann (sog. &quot;Passivlegitimation&quot;).</p>
<p class="bodytext">Eine fehlende oder fehlerhafte Anbieterkennung des Unternehmens stellt eine unlautere geschäftliche Handlungen dar. Das heißt, Mitbewerber können diesen Rechtsverstoß im Wege einer Abmahnung geltend machen.</p>
<p class="bodytext">Als schwierig hat sich herausgestellt, dass das Impressum unmittelbar erreichbar sein muss. Wann dies erreicht ist, ist umstritten, auch ob und wie Verlinkungen genügen. Es gibt bereits erste konkrete Gerichtsentscheidungen. So hat etwa das LG Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11) entschieden, dass bei der klassischen Facebook-Ansicht Angaben in dem Bereich &quot;Info&quot; nicht genügen. Nach Auffassung des Gerichts war dieser Bereich nicht als Impressum leicht erkennbar.</p>
<p class="bodytext">Auch wenn wir diese Entscheidung für praxisfern halten, so ist Unternehmen zu raten, an mehreren Stellen bei Facebook eine Anbieterkennung anzubringen, am Besten mit einer weitergehenden Verlinkung auf das Impressum der Firmen-Webseite.</p>
<p class="bodytext">Es bleibt zu hoffen, dass die Chronik von Facebook, auf die gerade umgestellt wird, hier eine bessere Möglichkeit bietet, die den Gerichten auch genügt. Wir gehen derzeit davon aus, dass hier die neue Rubrik &quot;Info&quot; die nun in dem oberen linken Bereich gut positioniert ist, genügen kann. Dies muss jedoch im Einzelfall überprüft werden.</p>
<h3>Urheberrecht</h3>
<p class="bodytext">Wie auch sonst gilt: Keine urheberrechtlich geschützten Werke (&quot;geistige Schöpfungen&quot;, die eine gewisse &quot;Schöpfungshöhe&quot; aufweisen, was unjuristisch etwa mit &quot;Originalität&quot; übersetzt werden kann) von Dritten ohne deren Einwilligung verwenden - und schon gar nicht als eigene Leistung ausgeben!</p>
<p class="bodytext">Eigentlich handelt es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit. Auch wenn &quot;copy &amp; paste&quot; mittlerweile Usus zu sein scheinen, sollten nur eigene Texte und Fotografien für die eigene Internetpräsenz, gleich ob originär oder auf sozialen Plattformen, verwendet werden. Sofern externe Inhalte benutzt werden, muss gewährleistet sein, dass dies mit Einwilligung des Rechteinhabers erfolgt. Es muss also eine Einwilligung des Rechteinhabers vorhanden sein - sei es als kostenpflichtige Lizenz oder durch (nachweislich!) kostenloses Zurverfügungstellen.</p>
<p class="bodytext">Bei der Übernahme von ganzen Werken ist die Frage, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, relativ einfach zu beurteilen. Bei Auszügen, auch Links mit kurzen Textauszügen (sogenannte &quot;Snippets&quot;), ist dies im Einzelfall schwieriger. Auch hier gilt: Risiko minimieren. Mögilchst gar keine Textteile ungefragt übernehmen.</p>
<p class="bodytext">Jüngste Bestrebungen des Gesetzgebers lassen befürchten, dass sich hier die Rechtslage sogar noch verschärfen wird, da das sog. Leistungsschutzrecht für Verleger von Texten (genaue Definition steht aus) angedacht ist; hierzu Näheres später.</p>
<h3>Datenschutzrecht</h3>
<p class="bodytext">Die meisten Unternehmen schreckt momentan das Thema Datenschutz. In der Tat ist dies für Unternehmen schwer zu gewährleisten. Es gibt diverse rechtliche Anknüpfungspunkte.</p>
<p class="bodytext">Grundsätzlich gilt Folgendes: Die Nutzung personenbezogener Daten bedarf der &quot;informierten&quot; Einwilligung. Soweit Unternehmen mit der eigenen Firmenpräsenz originär auftreten: Für Eingabefelder sollte darauf hingewiesen werden, wofür Daten verwendet werden. Grundsätzlich gilt hierfür: Weniger ist mehr! Auch gilt im Datenschutzrecht der Grundsatz der Datensparsamkeit. Das heißt, es sollte der Zweck für die Datennutzung angegeben werden und alle verlangten Daten müssen dann auch zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein.</p>
<p class="bodytext">Ein Problem ist die sog. Auftragsdatenverarbeitung, vereinfacht ausgedrückt also wenn Daten von demjenigen, dem sie überlassen worden sind, an Dritte weitergegeben werden. Dies muss gar nicht bewusst im klassischen Sinne erfolgen. Rechtlich kann dies bereits dann der Fall, wenn die eigene Webseite extern gehostet wird. Ganz schwierig wird es, wenn dies außerhalb der EU stattfindet.</p>
<p class="bodytext">Unternehmen müssen also abwägen. Lohnt es sich, das rechtliche Risiko der Nutzung einer Plattform, etwa wie Facebook, die im Fokus der Datenschützer steht, aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf zu nehmen. Zu den rechtlichen Problematiken von Facebook verweisen wir auf unseren vorhergehenden <a href="index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=124&amp;Itemid=4">Artikel</a>. Es bleibt abzuwarten, wie sich Facebook einerseits verhält und die Datenschützer andererseits darauf reagieren. Soweit Bußgelder drohen, gehen wir rein pragmatisch davon aus, dass dies wohl nicht zunächst die einzelnen Nutzer treffen wird, jedenfalls in erster Stufe eine Frist zur Beendigung der Nutzung gesetzt wird. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch wir selber dieses Risiko in Kauf nehmen und eine Facebook-Präsenz unterhalten, da wir der Auffassung sind, dass diejenigen, die Facebook ohnehin nutzen, sich der Gefahren bewusst sind. Allerdings verwenden wir nicht den rechtlich äußerst problematischen &quot;Gefällt mir&quot;-Button sondern bieten lediglich die Möglichkeit des Teilens, die unter Datenschutzgesichtspunkten weniger problematisch erscheint.</p>
<p class="bodytext">FAZIT</p>
<p class="bodytext">Dieser kurze Auszug rechtlicher Probleme zeigt: Im Internet gilt dasselbe Recht, wie außerhalb des Internets. Das bedeutet aber positiv auch, dass derjenige, der sich vorsichtig verhält, das Internet und die sozialen Medien weitgehend beruhigt benutzen kann.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Rechtsanwalt Chrsitian Eisele</p>
<p class="bodytext">Fachanwalt für IT-Recht</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-70</guid>
						<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 17:49:58 +0100</pubDate>
						<title>Bundestag beschließt Button-Lösung</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/bundestag-beschliesst-button-loesung/</link>
						<description>Am 02.03.2012 beschloss der Deutsche Bundestag die sogenannte Button-L&amp;ouml;sung zur Eind&amp;auml;mmung von Kostenfallen im Internet (Abo-Fallen). Der Gesetzesentwurf zwingt jedoch auch seri&amp;ouml;se Shop-Betreiber zu Anpassungen.

</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Der Deutsche Bundestag hat nunmehr dem &quot;Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr&quot; zugestimmt. Das Änderungsgesetz muss nun nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden und wird sodann im Bundesgesetzblatt verkündet.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Diejenigen Shop-Betreiber, die im Laufe der dreimonatigen Übergangsfrist, die geforderten Abänderungen nicht vornehmen, gehen erhebliche Risiken ein. Es ist nicht nur so, dass die Vertragsabschlüsse, die die neuen Vorgaben nicht beachten, zu unwirksamen Vereinbarungen führen. Vielmehr drohen kostenintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.</p>
<p class="bodytext">Die notwendigen Änderungen halten sich jedoch in Grenzen. Shop-Betreiber sollten ihr Augenmerk vornehmlich auf die neue Regelung des § 312g Abs. 3 BGB richten. Dieser lautet wie folgt:</p>
<p class="bodytext">&quot;<i>Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Abs. 2 S. 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus S. 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Worten &quot;zahlungspflichtig bestellen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.</i>&quot;</p>
<p class="bodytext">Die bisher üblichen Beschriftungen der Schaltfläche, wie beispielsweise &quot;Bestellung absenden&quot;, &quot;Bestellen&quot; oder &quot;Absenden&quot;, genügen also nicht mehr.</p>
<p class="bodytext">Shop-Betreibern kann nur dringend angeraten werden, tatsächlich die Formulierung &quot;zahlungspflichtig bestellen&quot; zu verwenden, da sie andernfalls Gefahr laufen, dass nach § 312g Abs. 4 BGB sämtliche gewünschten Verträge unwirksam sind. Außerdem muss der Käufer vor Vertragsabschluss über die Kosten von Produkten, Lieferkosten und gegebenenfalls Mindestlaufzeiten &quot;klar, verständlich und deutlich hervorgehoben&quot; informiert werden.</p>
<p class="bodytext">Die Beschlussempfehlung zum Änderungsgesetz finden Sie <a target="_blank" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/088/1708805.pdf">hier</a>.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Rechtsanwalt Christian Eisele</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-69</guid>
						<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 13:07:13 +0100</pubDate>
						<title>OLG Braunschweig begrenzt Schadensersatz bei unberechtigter Verwendung von Lichtbildern beim privaten eBay-Verkauf - Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/olg-braunschweig-begrenzt-schadensersatz-bei-unberechtigter-verwendung-von-lichtbildern-beim-private/</link>
						<description>Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11, überzogene Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bei privaten eBay-Auktionen eingedämmt.</description>
						<content:encoded><![CDATA[<dl class="RspDL"><dd><p class="bodytext">Die amtlichen Leitsätze lauten:</p></dd></dl><div class="bsbold VersatztNachLinks"><div><dl class="RspDL"><dd><p class="bodytext">&nbsp;</p><ol>  <li><i>Wird ein Produktfoto (hier von einem Monitor), für das kein urheberrechtlicher Motivschutz sondern nur ein Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG besteht, bei einem privaten eBay-Verkauf ohne Einverständnis des Fotografen verwendet, ist für die Schätzung der Schadenshöhe im Wege der Lizenzanalogie vorrangig auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen bei der Vermarktung seiner Fotos abzustellen. <br />  </i></li>  <li><i> Lässt sich eine repräsentative Verwertungspraxis des Fotografen zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs nicht feststellen, kann zur Bemessung der angemessenen Lizenzhöhe nicht auf die MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden, weil diese eine solche Art der Fotonutzung nicht abbilden. <br />  </i></li>  <li><i> Sind keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs ersichtlich, ist zu klären, auf welchem legalen Markt Nutzungsrechte an solchen Fotos erhältlich sind und unter Berücksichtigung des dortigen Preisgefüges bezogen auf den konkreten Einzelfall bei Beachtung der Marktgegebenheiten gemäß § 287 ZPO zu schätzen, was vernünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz vereinbart hätten. <br />  </i></li>  <li><i> Bei einem privaten eBay-Verkauf begrenzt der zu erzielende Verkaufspreis für die jeweilige Sache die angemessene Lizenzhöhe, wobei die Parteien bei der Bildung der Lizenzhöhe vernünftigerweise berücksichtigen, dass ein Privatverkäufer den Restwert der zu verkaufenden Sache für sich realisieren will, über keine Verkaufsgewinnspanne zur Finanzierung von Absatzkosten verfügt und nicht auf professionelle Fotos für den Verkauf eines Einzelstücks zwingend angewiesen ist, weshalb realistischerweise nur moderate Lizenzbeträge vereinbart werden. <br />  </i></li>  <li><i> Eine unterbliebene Urhebernennung führt bei der ungenehmigten Fotonutzung für einen privaten eBay-Verkauf nicht zu einem prozentualen Aufschlag, weil eine entsprechende Vergütungspraxis gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG nicht besteht und ein solcher Aufschlag auch nicht gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG bei einer derart geringfügigen Verletzung, die ein einmaliger privater eBay-Verkauf darstellt, der Billigkeit entspräche. <br />  </i></li>  <li><i> Sofern der Fotograf selbst in der Lage ist, den urheberrechtlichen Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen, eine vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen und letzteres in zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten Fällen auch schon getan hat, sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des vorgerichtlichen Abmahnverfahrens nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig i.S. des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Die Kenntnis hierzu kann der Fotograf auch dadurch erlangen, dass er zuvor in gleichgelagerten anderen Verfahren anwaltliche Hilfe zur Durchführung der Abmahnung in Anspruch genommen hatte und sich ihm aufgrund der Gleichartigkeit der Verletzungen und der dagegen gerichteten außergerichtlichen Vorgehensweise ohne Weiteres erschließt, wie er zukünftig selbst Verletzungen erkennen und Abmahnungen durchführen kann.</i></li> </ol><p class="bodytext">&nbsp;</p><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p class="bodytext">Dieser Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine urheberrechtliche Abmahnung wegen einer unberechtigten Lichtbildnutzung im Rahmen einer privaten eBay-Auktion erging.</p> <p><b>Schadensersatz - MFM-Tabelle zur Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr nicht anwendbar</b></p> <p>Der Rechteinhaber forderte eine fiktive Lizenzgebühr als Schadensersatz nach der &quot;MFM-Tabelle&quot; (Bildhonorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) und eine Verdoppelung wegen fehlender Urhebernennung als &quot;Verletzerzuschlag&quot;. Beides ist nach der herrschenden Rechtsprechung als (leider) bisher üblich anzusehen. Dies führte sonst regelmäßig zu mindestens 300,- € Schadensersatz, selbst wenn es sich - wie hier - um private Auktionen im niedrigen Euro-Bereich handelt. Und in der Regel um Fotografien, die lediglich den niedrigen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG erreichen. Das OLG Braunschweig hat hierzu Beweis erhoben und die fehlende Anwendbarkeit der MFM-Tabelle ausführlich und nachvollziehbar begründet.</p> <p><b>Kein Verletzerzuschlag</b></p> <p>Auch hat das OLG Braunschweig festgehalten, dass kein Verletzerzuschlag gefordert werden könne. Dieser sei gesetzlich weder vorgesehen, noch sei eine Sonderkonstellation gegeben, um diesen hier zu begründen.</p> <p><b>Abmahngebühren gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG auf 100,- </b><b>€ beschränkt</b></p> <p>Der Rechteinhaber machte hierneben Abmahngebühren auf einen Gegenstandswert von über 10.000 € für vier Fotografien geltend. Auch dies muss als sonst übliche Größenordnung bezeichnet werden. Das OLG Braunschweig hielt jedoch nun die Begrenzung bei Abmahnungen in einfach gelagerten Fällen auf 100,- € für einschlägig.</p> <p><b>FAZIT: </b></p> <p><b>Die Entscheidung ist zu begrüßen, um ausufernden urheberrechtlichen Abmahnungen im privaten Bereich einen Riegel vorzuschieben. Zwar ist diese Entscheidung konkret für eBay-Bildernutzung ergangen, die ausführlich begründete Entscheidung lässt sich allerdings teilweise auch auf andere Konstellationen übertragen. Das Urteil stellt eine konsequente Fortenwicklung zu der jüngsten Entscheidung des OLG Braunschweig vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11, dar, mit welcher bereits ein geringer Streitwert für entsprechende Unterlassungsansprüche von 300,- € angesetzt wurde. Zu hoffen bleibt, dass andere Zivilgerichte nachziehen und der Gesetzgeber möglichst auch den fliegenden Gerichtssstand nach § 32 ZPO bei solchen urheberrechtlichen Auseinandersetzungen einschränkt. Allerdings müssten dann Sonderzuständigkeiten von Spezialkammern der Landgerichte, auch bei Nichterreichen der 5.001,- €-Grenze, eingerichtet werden, um nicht die Amtsgerichte zu überlasten.</b></p> <p>Den Volltext der Entscheidung finden Sie<a target="_blank" href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE205672012&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint"> hier</a>.</p></dd></dl></div></div><p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-68</guid>
						<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 15:03:58 +0100</pubDate>
						<title>jurawerk mit der IT-Region 38 auf der CeBIT 2013</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/jurawerk-mit-der-it-region-38-auf-der-cebit-2013/</link>
						<description>Bei der vom 05. bis 09. März 2013 stattfindenden CeBIT 2013 sind wir wieder auf dem Gemeinschaftsstand des Landes Niedersachsen in Halle 6 Stand A 36 mit der IT-Region 38 präsent. Hier gibt es auch einen schönen Loungebereich für ruhige Gespräche und gute Verpflegung.</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;Wir freuen uns darauf, auch in diesem Jahr wieder mit anderen Mitausstellern der IT-Region 38, auf dem Gemeinschaftsstand des Landes Niedersachsen vertreten zu sein.</p>
<p class="bodytext">Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie ein Fachbesucherticket von uns erhalten m&ouml;chten.</p><div><p class="bodytext">Gerne treffen wir uns mit Ihnen - Ihr Team von der Kanzlei jurawerk!</p></div><p class="bodytext"><img alt="" style="width: 229px; height: 414px;" src="/images/stories/CeBIT.jpg" /></p>
<p class="bodytext"><span style="font-size: smaller;">[Foto von der CeBIT 2012, Tw]</span></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-67</guid>
						<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 20:17:24 +0100</pubDate>
						<title>Abmahnung wegen Filesharing der Kanzlei Rasch unwirksam</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/abmahnung-wegen-filesharing-der-kanzlei-rasch-unwirksam/</link>
						<description>Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund behaupteten Filesharings im Massenwege kann eine &amp;bdquo;v&amp;ouml;llig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung&amp;ldquo; sein. Dies hat das OLG D&amp;uuml;sseldorf mit Beschluss vom  14.11.2011 (Az. I &amp;ndash; 20 W 132/11) entschieden.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">Endlich hat sich einmal ein Oberlandesgericht in Deutschland dazu durchgerungen, die pauschale Massenabmahnt&auml;tigkeit wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung aufgrund Filesharings als das zu qualifizieren, was es aus unserer Sicht nahezu zwangsl&auml;ufig ist &ndash; n&auml;mlich eine &bdquo;v&ouml;llig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung&ldquo;.</p></div><p class="bodytext">In dem Verfahren fehlte es offenbar &ndash; wie in der zugrunde liegenden Abmahnung &ndash; an einer hinreichenden Substantiierung. So hei&szlig;t es wortw&ouml;rtlich:&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p style="margin-left: 40px;"><i>&bdquo;Die Abmahnung der Kl&auml;gerinnen gen&uuml;gte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht.&ldquo;</i><i><br /></p>
<p class="bodytext"></i></p></p>
<p class="bodytext">Weiter hei&szlig;t es:</p>
<p style="margin-left: 40px;" class="bodytext"><i>&bdquo;Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Versto&szlig; hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsversto&szlig; da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien k&ouml;nnen gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungew&ouml;hnlich, dass Interpreten ihre St&uuml;cke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Zudem ist das Urheberrecht ein Ausschlie&szlig;lichkeitsrecht. Es ist jedem Inhaber von Urheberrechten selbst &uuml;berlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall aus&uuml;bt oder ob er den Verletzer gew&auml;hren l&auml;sst. Ein Dritter kann diese Rechte nicht geltend machen. Von daher verf&auml;ngt auch das Argument, eine Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei jedenfalls nicht ersichtlich, nicht. Entscheidend ist allein, ob und an welchen Titeln den Kl&auml;gerinnen Rechte zustehen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Kl&auml;gerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Kl&auml;gerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Versto&szlig; war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern - die Aktivlegitimation der Kl&auml;gerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Kl&auml;gerinnen. Dieser Versto&szlig; h&auml;tte in der Abmahnung dargelegt werden m&uuml;ssen, wobei zum notwendigen Vortrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Kl&auml;gerinnen geh&ouml;rt h&auml;tte.&ldquo;</i></p>
<p class="bodytext">Die Konsequenz hieraus ist nach dem OLG D&uuml;sseldorf:</p>
<p style="margin-left: 40px;" class="bodytext"><i>&bdquo;Ohne eine solche Darlegung war der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserkl&auml;rung gar nicht m&ouml;glich. Die Liste der zum Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien besteht vorwiegend aus St&uuml;cken anderer Berechtigter und kann schon von daher nicht Gegenstand einer gegen&uuml;ber den Kl&auml;gerinnen erkl&auml;rten Verpflichtung sein. Eine auf die darin enthaltenen Musiktitel der Kl&auml;gerinnen oder gar - wie von ihnen in ihrer Abmahnung verlangt - auf ihr gesamtes Repertoire gerichtete Unterlassungserkl&auml;rung konnten die Kl&auml;gerinnen in Ermangelung einer Individualisierung dieser St&uuml;cke nicht verlangen.&ldquo;</i></p>
<p class="bodytext">Nach weiteren zivilprozessualen Ausf&uuml;hrungen hei&szlig;t es:</p><div style=" margin-left: 40px;"><p class="bodytext"><i>&bdquo;Der Gl&auml;ubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserkl&auml;rung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen k&ouml;nnte. Eine Unterlassungserkl&auml;rung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigef&uuml;gte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gl&auml;ubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikst&uuml;ck zum Repertoire des Gl&auml;ubigers geh&ouml;rt, vollst&auml;ndig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegen&uuml;ber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Im Falle einer vom Gl&auml;ubiger f&uuml;r eine Vielzahl von F&auml;llen vorformulierten Unterlassungserkl&auml;rung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach &sect; 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgl&auml;ubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserkl&auml;rungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722).&ldquo;</i>&nbsp;&nbsp;</p></div><p class="bodytext">Die Schlussfolgerung des OLG D&uuml;sseldorf lautet:&nbsp;</p>
<p style="margin-left: 40px;" class="bodytext"><i>&bdquo;Von daher kann eine Erstattung der Abmahnkosten auch nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gest&uuml;tzt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht. Mit der Abmahnung wird nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung au&szlig;ergerichtlich verfolgt; die Abmahnung richtet sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zuk&uuml;nftiger Handlung des Abgemahnten drohen. Solche zuk&uuml;nftigen Handlungen sollen verhindert werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn. 13). Die Abmahnung dient folglich der Verhinderung zuk&uuml;nftiger Verst&ouml;&szlig;e, w&auml;hrend der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet ist, Verm&ouml;genseinbu&szlig;en auszugleichen, die aus der abgeschlossenen Verletzungshandlung herr&uuml;hren. Allein die ad&auml;quate Verursachung der Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung reicht f&uuml;r Schadenszurechnung nicht aus.&ldquo;</i><i>&nbsp;</i></p><div><p class="bodytext">Letztlich h&auml;lt das OLG D&uuml;sseldorf fest:</p></div><p style="margin-left: 40px;" class="bodytext"><i>&bdquo;Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Versto&szlig; nicht erkennen l&auml;sst und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserkl&auml;rung abzugeben, eine v&ouml;llig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien M&auml;ngel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Verg&uuml;tungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht f&uuml;r eine Leistung, die f&uuml;r den Dienstberechtigten v&ouml;llig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die R&uuml;ckerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.).&ldquo;</i></p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung im Volltext finden Sie <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_20_W_132_11beschluss20111114.html" target="_blank">hier.</a></p>
<p class="bodytext">FAZIT:&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung des OLG D&uuml;sseldorf zur pauschalen Massenabmahnt&auml;tigkeit, hier der Rasch Rechtsanw&auml;lte aus Hamburg, die einige Major-Labels in Deutschland, zumindest was Abmahnungen wegen Filesharing anbetrifft, vertreten, ist aus Sicht der Abgemahnten als positiv zu bezeichnen. Insbesondere in fr&uuml;heren Abmahnf&auml;llen haben die Rasch Rechtsanw&auml;lte auch nach unserer Kenntnis in den eigenen Angelegenheiten pauschal f&uuml;r verschiedene Rechteinhaber ohne Differenzierung / Zuordnung der Werke abgemahnt. Hierzu war auch bereits eine andere positive <a href="http://justiz.hamburg.de/2594162/pressemeldung-2010-10-27.html" target="_blank">Entscheidung des LG Hamburg vom 08.10.2010 (Az. 308 O 710/09)</a> ergangen.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung des OLG D&uuml;sseldorf ist zwar erfreulich, stellt jedoch weder einen Freibrief zum Filesharing dar, noch l&auml;sst sich hierauf gest&uuml;tzt ebenso pauschal argumentieren, dass die Abmahnkosten nie begehrt werden k&ouml;nnen und gegebenenfalls gar kein Unterlassungsanspruch besteht. Auch l&auml;sst sich hieraus nicht generell der Schluss ziehen, dass der Unterlassungsschuldner (also der Abgemahnte) sich nicht an entsprechende von ihm bereits abgegebene (zu) weit gehende Unterlassungserkl&auml;rungen halten muss. Zwar kann man sich argumentativ nun auf eine weitere Entscheidung st&uuml;tzen, jedoch ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass andere Instanzgerichte nicht an diese Entscheidung gebunden sind und die Abmahnkanzleien &ndash; hier also die Kanzlei Rasch &ndash; es tunlichst unterlassen werden, entsprechende zuk&uuml;nftige Verfahren vor der D&uuml;sseldorfer Gerichtsbarkeit durchzuf&uuml;hren.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Vielmehr werden sie sich aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes weiterhin die &quot;Lieblingsgerichte&quot; der Abmahnkanzleien, erfahrungsgem&auml;&szlig; n&auml;mlich die Hamburger, K&ouml;lner und vor allem mittlerweile M&uuml;nchener Zivilgerichte, aussuchen. Ob sich diese auf die Argumentation vom OLG D&uuml;sseldorf einlassen ist fraglich - dies werden erst weitere Verfahren zeigen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">/ jurawerk Rechtsanw&auml;lte</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-66</guid>
						<pubDate>Thu, 13 Oct 2011 10:35:29 +0200</pubDate>
						<title>Wichtiger Beschluss zu Abmahnungen wegen Filesharing</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/wichtiger-beschluss-zu-abmahnungen-wegen-filesharing/</link>
						<description>Das OLG Köln schiebt der bei Abmahnungen wegen Filesharing betriebenen Praxis, im Falle des Urheberrechtsverstoßes an auch nur einem Musiktitel einen (überhöhten) Mindestschadensersatzanspruch von 100,00 € zu fordern, mit Beschluss vom 30.09.2011 einen Riegel vor.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p class="bodytext">Einigkeit besteht in der Rechtsprechung dar&uuml;ber, dass, sollte bei Filesharing &uuml;berhaupt Schadensersatz geschuldet sein, dieser der H&ouml;he nach gesch&auml;tzt werden muss. Ohne n&auml;here Grundlagen zur Schadensberechnung vorzutragen, verlangt die Musikindustrie oftmals Ersatz eines angeblichen Mindestschadens von 100,00 &euro; pro in der Tauschb&ouml;rse zur Verf&uuml;gung gestelltem Musiktitel. Sie beruft sich hierbei auf den GEMA-Tarif VR W I, der eine Mindestlizenz von 100,00 &euro; f&uuml;r bis zu 10.000 Abrufe ansetzt. Dieser Praxis tritt das OLG K&ouml;ln nun mit gewichtigen Argumenten entgegen:&nbsp;</p><ol>
    <li>Der besagte Tarif betrifft u.a. im Wege des Streaming zur Verf&uuml;gung gestellte Hintergrundmusik und nicht Internet-Downloads.</li>
    <li>Der Ansatz der Musikindustrie, durch den Zugriff w&uuml;rde einer un&uuml;bersehbaren Anzahl Beteiligter rechtswidrig der Zugriff erm&ouml;glicht, unterschl&auml;gt, dass auch gegen diese Beteiligten Schadensersatzanspr&uuml;che im Raum stehen. Die vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung erscheint unberechtigt.&nbsp;</li>
</ol><p class="bodytext">Das OLG K&ouml;ln verweist auf den GEMA-Tarif VR-OD 5. Dieser betrifft u.a. die Nutzung einzelner Titel auch durch Internet-Downloads. Die Mindestverg&uuml;tung betr&auml;gt im Rahmen dieses Tarifs allerdings gerade einmal 0,1278 &euro; pro Zugriff.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Bemerkenswert ist, dass das OLG K&ouml;ln von den abmahnenden Rechteinhabern nunmehr verlangt, f&uuml;r die Geltendmachung eines &uuml;ber einen geringen Mindestschaden hinausgehenden Schadensersatzanspruchs konkrete Zahlen vorzulegen. Endlich fordert ein Oberlandesgericht, das zur Begr&uuml;ndung der oftmals deutlich &uuml;berh&ouml;hten Schadensersatzforderungen die Anzahl der Zugriffe auf den betreffenden Titel &uuml;ber den abgemahnten Anschluss des Tauschb&ouml;rsennutzers mitzuteilen ist. Zumindest, so das OLG K&ouml;ln, m&uuml;sse vorgetragen werden, in welcher Gr&ouml;&szlig;enordnung bei entsprechenden Titeln Upload-Angebote von an der Tauschb&ouml;rse Beteiligten erfolgen.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">FAZIT:</p>
<p class="bodytext">Es ist begr&uuml;&szlig;enswert und war &uuml;berf&auml;llig, dass die Rechtsprechung sich gegen unbegr&uuml;ndete, unrealistische und &uuml;berh&ouml;hte Mindestschadensersatzforderungen der Musikindustrie in Filesharing-F&auml;llen ausspricht.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-65</guid>
						<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 13:41:35 +0200</pubDate>
						<title>Datenschutzzentrum fordert Abschaltung von Social Plugins</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/datenschutzzentrum-fordert-abschaltung-von-social-plugins/</link>
						<description>Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) fordert die Abschaltung von Fanpages bei Facebook sowie von Social Plugins, wie dem „Gefällt mir“-Button.</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Damit werden alle Webseitenbetreiber in Schleswig-Holstein aufgefordert, umgehend die Datenweitergaben zu deaktivieren.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Als Frist wird der 30.09.2011 gesetzt.&nbsp;Im Anschluss drohen Bu&szlig;gelder nach dem TMG von bis zu 50.000,00 &euro;.</p>
<p class="bodytext"><a href="https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20110819-facebook.htm" target="_blank">Hier</a> k&ouml;nnen Sie den vollst&auml;ndigen Text der Pressemitteilung des ULD abrufen.</p>
<p class="bodytext">Die datenschutzrechtliche Bewertung des ULD finden Sie <a target="_blank" href="https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/">hier</a>.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><strong>PRAXISTIPP:&nbsp;</strong></p>
<p class="bodytext">Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein muss derzeit geraten werden, der Aufforderung nachzukommen. Eine ausf&uuml;hrliche Bewertung folgt.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-64</guid>
						<pubDate>Thu, 11 Aug 2011 15:31:41 +0200</pubDate>
						<title>Übertragung von Nutzungsrechten in AGB</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/uebertragung-von-nutzungsrechten-in-agb/</link>
						<description>

Mit Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 01.06.2011 (Az. 5 U 113/09) wurde &amp;uuml;ber die Einr&amp;auml;umung von Nutzungsrechten im Wege der AGB entschieden.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Bei der &Uuml;bertragung von Nutzungsrechten in AGB sind hinsichtlich deren Umfangs der Vertragszweck sowie die gew&auml;hrte Gegenleistung zu ber&uuml;cksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass diese Punkte nicht immer bei der Erstellung von AGB Ber&uuml;cksichtigung finden und viele diesbez&uuml;gliche Regelungen in AGB unwirksam sind.</b>&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Sind bei der Einr&auml;umung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdr&uuml;cklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gem&auml;&szlig; <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html" target="_blank">&sect; 31 Abs. 5 UrhG</a> nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt f&uuml;r die Frage, ob ein Nutzungsrecht einger&auml;umt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschlie&szlig;liches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschr&auml;nkungen das Nutzungsrecht unterliegt.</p>
<p class="bodytext">Das Hanseatische Oberlandesgericht stellte zun&auml;chst fest, dass <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html" target="_blank">&sect; 31 Abs. 5 UrhG</a> eine zwingende Inhaltsnorm ist, die Ma&szlig;stab der Inhaltskontrolle gem&auml;&szlig; <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html" target="_blank">&sect; 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> sein kann.</p>
<p class="bodytext">Hinsichtlich der Frage des Umfangs der einger&auml;umten Nutzungsrechte ist entscheidend, inwieweit sich diese von dem Vertragszweck entfernen. Entfernen sie sich hiervon zu weit, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung vereinbart wird, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Rechteinhabers vor, mit der Folge, dass die Klausel unwirksam ist.</p>
<p class="bodytext">Das gilt auch f&uuml;r Klauseln, die dem Urheber eine nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html" target="_blank">&sect; 32 UrhG</a> angemessene Beteiligung an den Ertr&auml;gen seiner Werke versperrt. Dementsprechend ist die &Uuml;bertragung von Nutzungsrechten gegen Zahlung eines Pauschalhonorars nur dann zul&auml;ssig, wenn die Pauschalverg&uuml;tung eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung zul&auml;sst. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn AGB eine Klausel enthalten, die eine un&uuml;berschaubare &Uuml;bertragung von Nutzungsrechten gegen eine Pauschalverg&uuml;tung vorsieht.</p>
<p class="bodytext">Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied zudem, dass pauschale &Auml;nderungsvereinbarungen, die eine Bearbeitung und Umgestaltung des Werks gestatten, des Vorbehalts bed&uuml;rfen, dass dies beispielsweise &bdquo;unter der Wahrung der geistigen Eigenart des Werks zu erfolgen hat&ldquo;.</p>
<p class="bodytext">Zudem k&ouml;nnen Nutzungsrechte an Pressefotografien, die eine werbliche Nutzung f&uuml;r beliebige Zwecke vorsehen, nicht wirksam als Nebenrecht pauschal &uuml;bertragen werden.</p>
<p class="bodytext">Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass auf das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gem&auml;&szlig; <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html" target="_blank">&sect;&nbsp;13 UrhG</a> nicht in AGB vollst&auml;ndig im Voraus verzichtet werden kann.</p>
<p class="bodytext">Abschlie&szlig;end f&uuml;hrt das Gericht aus, dass das Vorliegen einer Bestimmung in AGB, die gem&auml;&szlig; <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html" target="_blank">&sect; 307 Abs. 1 BGB</a> unwirksam ist, zugleich einen Versto&szlig; gegen <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html" target="_blank">&sect; 4 Nr. 11 UWG</a> darstellt, da es sich insoweit um eine Marktverhaltensregelung handelt, die dem Schutz der Interessen der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer dient.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-63</guid>
						<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 17:03:09 +0200</pubDate>
						<title>Neue Widerrufsbelehrung in Kraft</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/neue-widerrufsbelehrung-in-kraft/</link>
						<description>
Mit dem 04.08.2011 trat das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften &amp;uuml;ber den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzvertr&amp;auml;gen in Kraft (Widerrufsbelehrung). Dies erfordert zwingend die Ab&amp;auml;nderung der Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Zwar gilt gem&auml;&szlig; Art. 229 EGBGB eine &Uuml;bergangsfrist von drei Monaten, sodass bei Verwendung der bisher g&uuml;ltigen Widerrufsbelehrung bis 04.11.2011 keine Abmahnungen drohen sollten. Gleichwohl ist eine zeitnahe Umsetzung zu empfehlen. Dies vor allen Dingen deswegen, weil bei Verwendung der bisherigen Widerrufsbelehrung im Widerrufsfall kein Nutzungswertersatz verlangt werden kann. &sect; 312e BGB setzt n&auml;mlich hierf&uuml;r voraus, dass der Verbraucher &uuml;ber diese Rechtsfolge zutreffend informiert wird, was bei der Nutzung der bisherigen Belehrung jedoch nicht mehr gegeben ist. Das neue Muster f&uuml;r die <a target="_blank" href="/files/muster-widerrufsbelehrung.pdf">Widerrufsbelehrung</a> und die <a target="_blank" href="/files/muster-rueckgabebelehrung.pdf">R&uuml;ckgabebelehrung</a> finden Sie hier.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-9</guid>
						<pubDate>Tue, 02 Aug 2011 12:58:57 +0200</pubDate>
						<title>Entscheidung des Landgerichts Köln zum Recht am eigenen Bild</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/entscheidung-des-landgerichts-koeln-zum-recht-am-eigenen-bild/</link>
						<description>
 Mit Urteil des Landgerichts K&amp;ouml;ln vom 22.06.2011 (Az. 28 O 819/10) wurde &amp;uuml;ber die Frage der Rechte desjenigen entschieden, der ein Foto von seiner Person im Internet ver&amp;ouml;ffentlicht hat.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Die Bildnisver&ouml;ffentlichung eines Fotos in einer Bildsuchmaschine, das der Abgebildete ins Internet gestellt hat, verletzt nicht sein Recht am eigenen Bild nach <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html">&sect; 22 KUG</a>. Dementsprechend muss derjenige, der ein Foto ins Internet stellt, damit rechnen, dass es nicht nur zu dem von ihm beabsichtigten Zweck genutzt, sondern auch auf weiteren Seiten ver&ouml;ffentlicht wird.</b>&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Aus der Sicht eines Dritten ist das Verhalten des Einstellenden als schlichte Einwilligung in die Bildnisver&ouml;ffentlichung anzusehen, wenn das Bildnis nicht gegen den Zugriff Dritter gesichert wird, so dass es frei zug&auml;nglich ist. Der Einstellende muss in diesem Fall damit rechnen, dass das Bildnis im Rahmen der &uuml;blichen Nutzungshandlungen verwendet wird. Ein innerer Vorbehalt, das Bildnis nur f&uuml;r bestimmte Zwecke oder auf bestimmten Seiten ver&ouml;ffentlichen zu wollen, ist einem Dritten nicht erkennbar, wenn der Zugriff durch Dritte nicht unterbunden wird, und damit unbeachtlich. Solange das Bildnis nicht gegen das Auffinden durch eine Suchmaschine gesichert wird, ist von dem Vorliegen einer Einwilligung auszugehen, selbst dann, wenn der Dritte zur Unterlassung aufgefordert wurde.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Eine Haftung des Dritten als St&ouml;rer kommt ebenfalls nicht in Betracht, da das Bildnis von dem Abgebildeten selbst ins Internet gestellt wurde, und es dementsprechend an einer fremden Rechtsverletzung fehlt.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-5</guid>
						<pubDate>Thu, 21 Jul 2011 15:42:30 +0200</pubDate>
						<title>Rechtliche Anforderungen des Social Media Marketings</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/rechtliche-anforderungen-des-social-media-marketings/</link>
						<description>Social Media bezeichnet eine Vielfalt digitaler Medien und Technologien (vgl. Social Software), die es Nutzern erm&amp;ouml;glicht, sich untereinander auszutauschen und mediale Inhalte einzeln oder in Gemeinschaft zu gestalten (Quelle: Wikipedia).
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p><!--[if gte mso 9]>&lt;xml&gt;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">  1024x768</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&lt;/xml&gt;<![endif]--><!--[if gte mso 9]>&lt;xml&gt;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">  Normal</p>
<p class="bodytext">  0</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">  21</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">  false</p>
<p class="bodytext">  false</p>
<p class="bodytext">  false</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">  DE</p>
<p class="bodytext">  X-NONE</p>
<p class="bodytext">  X-NONE</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
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<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&lt;/xml&gt;<![endif]--><!--[if gte mso 9]><![endif]--><!--[if gte mso 10]></p>
<p class="bodytext"><style></p>
<p class="bodytext"> /* Style Definitions */</p>
<p class="bodytext"> table.MsoNormalTable</p>
<p class="bodytext">	{mso-style-name:"Normale Tabelle";</p>
<p class="bodytext">	mso-style-parent:"";</p>
<p class="bodytext">	font-size:11.0pt;"Calibri","sans-serif";</p>
<p class="bodytext">	mso-fareast-"Times New Roman";</p>
<p class="bodytext">	mso-bidi-"Times New Roman";}</p>
<p class="bodytext"></style></p>
<p class="bodytext"><![endif]--></p></p>
<p class="bodytext">Bekannteste Beispiele sind Facebook und Twitter. Seit geraumer Zeit werden diese Plattformen auch von Unternehmen genutzt, um Marketing zu betreiben. Dabei stellen sich viele rechtliche Fragen, insbesondere in Bezug auf das Marken- und Wettbewerbsrecht, die von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet werden.</p>
<p class="bodytext">Im Folgenden geben wir einen &Uuml;berblick &uuml;ber einige effektive Marketing-Tools sowie die mit deren Nutzung einhergehenden rechtlichen Problematiken:</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="text-align: left;"><b>1. Facebook &bdquo;Like&ldquo;-Button und Datenschutz</b></h3>
<p class="bodytext">Anfang des Jahres <a target="_blank" href="http://www.zdnet.de/news/wirtschaft_unternehmen_business_allmedia_gmbh_mahnt_onlinehaendler_wegen_facebooks_like_button_ab_story-39001020-41547577-1.htm">mahnte die Allmedia GmbH</a> einen Unternehmer wegen der Nutzung des &bdquo;Like&ldquo;-Buttons ab. Die Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Buttons wird bereits seit L&auml;ngerem diskutiert.</p>
<p class="bodytext">Durch die Implementierung dieses Buttons k&ouml;nnen Internetseiten auf einfache und schnelle Weise durch die Nutzer verlinkt werden. Bet&auml;tigt ein auf Facebook angemeldeter Besucher den Button, wird die besuchte Seite auf dem Profil des Nutzers unter dem Hinweis, dass ihm diese gefalle, angezeigt und damit verlinkt.</p>
<p class="bodytext">Durch den Aufruf einer Internetseite, auf der sich der Button befindet, wird ein sogenannter Inlineframe (iframe) in die Seite des Verwenders eingebunden. Dies ist eine Seite innerhalb der Seite, die durch die Aufnahme des von Facebook bereitgestellten Quelltexts geladen wird. Dies geschieht bereits vor der Bet&auml;tigung des Buttons, auch wenn der Besucher nicht bei Facebook angemeldet ist. Der genaue Umfang und Inhalt der an Facebook weitergeleiteten Daten sowie deren Verbleib sind weitestgehend unbekannt.</p>
<p class="bodytext">Nach <a target="_blank" href="http://www.facebook.com/help/?faq=17512">Auskunft von Facebook</a> werden das Datum sowie die Uhrzeit des Besuchs einer Internetseite, in die der &bdquo;Like&ldquo;-Button implementiert ist, die URL der Seite, auf der sich der Nutzer gerade befindet, der Browser und das verwendete Betriebssystem sowie weitere technische Informationen &uuml;ber die IP-Adresse an Facebook &uuml;bertragen. Ist der Besucher gerade bei Facebook angemeldet, so wird zudem die Nutzer-Kennnummer &uuml;bermittelt. Hierdurch ist es Facebook m&ouml;glich, die empfangenen Daten einer konkreten Person zuzuordnen. Diese Daten werden entweder nach 90 Tagen gel&ouml;scht oder in zusammengefasster und anonymer Form gespeichert. Es besteht also nicht nur die M&ouml;glichkeit, Nutzerprofile &uuml;ber das Verhalten auf der jeweiligen Seite zu erstellen, sondern aufgrund der weiten Streuung des Buttons auch &uuml;ber die jeweilige Seite hinaus, um diese Daten dann wieder miteinander zu verkn&uuml;pfen.</p>
<p class="bodytext">Aufgrund der &Uuml;bertragung dieser Daten stellt sich die Frage, ob sich die Implementierung des Buttons mit dem Datenschutzrecht vereinbaren l&auml;sst.</p>
<p class="bodytext">Anbieter von Telemedien, die personenbezogene Daten erheben und verwenden, sowie diejenigen, die solche Daten in Staaten au&szlig;erhalb der EU verarbeiten, haben gem&auml;&szlig; <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 TMG</a> den Nutzer &uuml;ber Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten zu Beginn des Nutzungsvorgangs in allgemein verst&auml;ndlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.</p>
<p class="bodytext">Nach dem Wortlaut des <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 TMG</a> hat die Unterrichtung zu Beginn der Nutzung zu erfolgen. Das Bereithalten einer blo&szlig;en Datenschutzerkl&auml;rung d&uuml;rfte dementsprechend nicht ausreichen, um dieser Anforderung zu gen&uuml;gen.</p>
<p class="bodytext">Aufgrund des Fehlens verbindlicher und umfassender Ausk&uuml;nfte von Facebook ist eine Auskunft &uuml;ber den Umfang der Erhebung und Verwendung der Daten zudem schwer m&ouml;glich.</p>
<p class="bodytext">Neben der erforderlichen Unterrichtung schreibt <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__12.html">&sect; 12 Abs. 1 TMG</a> zudem vor, dass der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden darf, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdr&uuml;cklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt, oder der Nutzer eingewilligt hat.</p>
<p class="bodytext">So wird die M&ouml;glichkeit des Eingreifens des Erlaubnistatbestands des <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__15.html">&sect; 15 Abs. 1 TMG</a> diskutiert.</p>
<p class="bodytext">Personenbezogene Daten eines Nutzers d&uuml;rfen gem&auml;&szlig; <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__15.html">&sect; 15 Abs. 1 TMG</a> nur erhoben und verwendet werden, soweit dies f&uuml;r die Inanspruchnahme von Telemedien oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.</p>
<p class="bodytext">Die Erforderlichkeit ist vorliegend zu verneinen. Jedenfalls die Inanspruchnahme des durch den Button bereitgestellten Dienstes macht die Erhebung umfangreicher Daten der Nutzer durch Facebook nicht erforderlich. Wenig vereinbar ist dies zudem mit dem Gebot der Datensparsamkeit des <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3a.html">&sect; 3a BDSG</a>. Danach sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie m&ouml;glich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Zudem regelt <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__15.html">&sect; 15 TMG</a> lediglich das Verh&auml;ltnis zwischen dem Internetseitenbetreiber, der den Button nutzt, und dem Nutzer, nicht aber zu Dritten, also Facebook.</p>
<p class="bodytext">Im Rahmen der grunds&auml;tzlichen M&ouml;glichkeit der Einholung einer Einwilligung des Nutzers stellt sich die praxisrelevante Frage, in welchem Umfang der Nutzer diese abzugeben hat, da Facebook keine verbindlichen und umfassenden Ausk&uuml;nfte &uuml;ber den Umfang der Erhebung und Verwendung der Daten erteilt.</p>
<p class="bodytext">Zudem ist die Einholung einer Einwilligung unpraktikabel. Bei dem Besuch einer Seite, die den Button nutzt, m&uuml;sste sich zun&auml;chst, bevor die Seite und damit der iframe geladen wird, ein Pop-Up-Fenster &ouml;ffnen, in dem der Betreiber seinen Informationspflichten nachkommt, und damit der Nutzer ein H&auml;kchen setzen kann, um in die Erhebung und Verwendung seiner Daten sowie die Verarbeitung in Staaten au&szlig;erhalb der EU einzuwilligen.</p>
<p class="bodytext">Trotz alledem stellt sich die Frage, ob die Implementierung die begr&uuml;ndete Gefahr einer Abmahnung eines Mitbewerbers in sich birgt.</p>
<p class="bodytext">Mitbewerber k&ouml;nnen n&auml;mlich aus einem Versto&szlig; nur dann &bdquo;Honig saugen&ldquo;, wenn es sich bei den datenschutzrechtlichen Vorschriften um solche handelt, die zumindest auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift muss in Bezug auf die Mitbewerber die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen bezwecken und darf nicht lediglich Folge sein. Nicht ausreichend ist es also, wenn sich die Vorschrift lediglich zugunsten der Mitbewerber auswirkt und gerade nicht dem Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen dient.</p>
<p class="bodytext">Das Landgericht Berlin hat hierzu mit Beschluss vom 14.03.2011 <a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-031.pdf">(Az. 91 O 25/11)</a> ausgef&uuml;hrt, dass <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 TMG</a> gerade nicht als Marktverhaltensvorschrift zu bewerten sei. Datenschutzrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 TMG</a>, dienen allein dem Pers&ouml;nlichkeitsschutz der Betroffenen und gerade nicht, wie Verbraucherschutzvorschriften, dazu, f&uuml;r ein lauteres, also wettbewerbskonformes Verhalten am Markt zu sorgen. Daneben stellt sich immer noch die Frage, ob die Verwendung des Buttons &uuml;berhaupt geeignet ist, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeintr&auml;chtigen. Diese Frage hat das Landgericht Berlin offen gelassen, da deren Beantwortung nicht mehr entscheidungsrelevant war.</p>
<p class="bodytext">Die n&auml;chste Instanz - das Kammergericht Berlin - best&auml;tigte im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts und wies die sofortige Beschwerde hiergegen mit Beschluss vom 29.04.2011 <a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-047.pdf">(Az. 5 W 88/11)</a> zur&uuml;ck. Es spreche viel daf&uuml;r, dass derjenige, der den Button in die eigene Internetseite einbindet, gegen <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 TMG</a> versto&szlig;e. So sei zwar davon auszugehen, dass personenbezogene Daten von Facebook-Mitgliedern w&auml;hrend des Besuchs der Internetseite von dem Seitenbetreiber erhoben werden; dies stelle jedoch keine unlautere Handlung i.S.d. <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html">&sect; 4 Nr. 11 UWG</a> dar, da es sich, wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, bei <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 TMG</a> nicht um eine Vorschrift handele, die dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.</p>
<p class="bodytext">Das Erfassen und die Weiterleitung personenbezogener Daten der Besucher der Internetseite sowie die hieran ankn&uuml;pfende Informationspflicht des <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 TMG</a> betreffen nach Auffassung des Gerichts den Marktauftritt desjenigen, der den Button nutzt, nicht unmittelbar. Eine Au&szlig;enwirkung mit der Folge der Einwirkung auf andere Marktteilnehmer bestehe erst nach der Datenverarbeitung durch Facebook und dem Erscheinen werbender Inhalte auf der Seite desjenigen, der den Button in die eigene Internetseite eingebunden hat. Dementsprechend betreffe ein Versto&szlig; gegen <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 TMG</a> ein Verhalten, das dem Marktverhalten vorausgegangen und nur dann als Marktverhaltensvorschrift i.S.d. <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html">&sect; 4 Nr. 11 UWG</a> anzusehen sei, wenn ihm eine zumindest sekund&auml;re wettbewerbsbezogene Schutzfunktion innewohne. Vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 TMG</a>, der dem Nutzer einen umfassenden &Uuml;berblick &uuml;ber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen soll, dienen die Informationspflichten nicht dem Schutz einzelner Wettbewerber. F&uuml;r die Beurteilung, ob ein Versto&szlig; i.S.d. <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html">&sect; 4 Nr. 11 UWG</a> vorliegt, sei es unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch die Missachtung einer derart auf den Datenschutz bezogenen Informationspflicht einen Vorsprung im Wettbewerb verschaffe.</p>
<p class="bodytext">Zwar komme <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 TMG</a> die erforderliche wettbewerbsbezogene Schutzfunktion im Hinblick auf Verbraucher insoweit zu, als dass die dort geregelten Informationspflichten auch dazu dienen k&ouml;nnen, Beeintr&auml;chtigungen der Privatsph&auml;re durch unerw&uuml;nschte Werbung abzuwehren und zu unterbinden, da der Verbraucher durch unerw&uuml;nschte Werbung auch in seiner Stellung als Marktteilnehmer beeintr&auml;chtigt werde. Das Gericht geht dennoch nicht davon aus, dass diese bestehende, wettbewerbsbezogene Schutzfunktion des <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 TMG</a> durch die Implementierung des Buttons sp&uuml;rbar beeintr&auml;chtigt werde.</p>
<p class="bodytext">Derjenige, der bei Facebook angemeldet sei und die Internetseite eines Dritten besuche, auf der der Button eingebunden ist, gebe seine Bereitschaft zu erkennen, sich von Facebook Nachrichten und Empfehlungen von seinen Freunden anzeigen zu lassen. Es liege also kein wettbewerbsrechtlicher Versto&szlig; vor, da das Wettbewerbsrecht die Privatsph&auml;re vor unzumutbaren Bel&auml;stigungen durch gesch&auml;ftliche Handlungen sch&uuml;tzen wolle, insbesondere vor Werbung, die der angesprochene Marktteilnehmer erkennbar nicht w&uuml;nsche. Diese Grunds&auml;tze gelten erst recht f&uuml;r Nutzer, die zudem den bereitgehaltenen Button bet&auml;tigen. Eine Beeintr&auml;chtigung derjenigen Nutzer, die zum Zeitpunkt des Besuchs der Seite nicht bei Facebook angemeldet sind, konnte das Gericht dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen.</p>
<p class="bodytext">Aus diesen Gr&uuml;nden fehle es auch an einer gesch&auml;ftlichen Relevanz, um die wettbewerbsrechtliche Unzul&auml;ssigkeit der Bereithaltung des Buttons feststellen zu k&ouml;nnen.</p>
<p class="bodytext"><a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 TMG</a> beabsichtige nicht den Schutz lauterkeitsrechtlicher Interessen der Verbraucher, sodass das Vorliegen einer unlauteren gesch&auml;ftlichen Handlung aus diesem Grund zu verneinen sei.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="text-align: left;"><b>FAZIT:</b></h3>
<p class="bodytext">Auch nach diesen Entscheidungen bleiben die Anforderungen, die an eine zul&auml;ssige Implementierung des &bdquo;Like&ldquo;-Buttons zu kn&uuml;pfen sind, offen. Die vom Landgericht Berlin unbeantwortete Frage des Vorliegens eines Versto&szlig;es gegen datenschutzrechtliche Vorgaben wurde nunmehr vom Kammergericht Berlin beantwortet, das einen Versto&szlig; gegen <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 TMG</a> angenommen hat. Wenngleich die Nutzung des Facebook &bdquo;Like&ldquo;-Buttons den Entscheidungen zufolge wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, bleibt sie dennoch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten riskant, zumal es sich vorliegend nur um instanzgerichtliche Entscheidungen handelt, und der Bundesgerichtshof diese Frage noch nicht zu beantworten hatte.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="text-align: left;"><b>PRAXISTIPP:</b></h3>
<p class="bodytext">Vor diesem Hintergrund sollten jedenfalls die Funktion des Buttons sowie die &uuml;bermittelten Daten, soweit diese bekannt sind, in der Datenschutzerkl&auml;rung aufgef&uuml;hrt werden, auch wenn ein Versto&szlig; gegen die Informationspflicht des <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 TMG</a>, zumindest dem Kammergericht Berlin zufolge, nicht wettbewerbsrechtlich beanstandet werden kann.</p>
<p class="bodytext">Aufgrund der &Uuml;bertragung der Daten an Facebook empfiehlt es sich aus rechtlichen Gesichtspunkten, den Button erst nach der Zustimmung des Nutzers zu laden. Dies kann durch das Setzen eines Links erfolgen, durch dessen Bet&auml;tigung sich nach Zustimmung des Nutzers, unter dem Hinweis der Daten&uuml;bertragung an Facebook, ein Fenster &ouml;ffnet, in dem dieser einen Kommentar hinterlassen und die Seite Freunden empfehlen kann. Daneben besteht die M&ouml;glichkeit, dem Besucher vor dem Zeitpunkt, an dem die Internetseite und damit der Button geladen wird, die Wahlm&ouml;glichkeit zu geben, ob die Seite inklusive des &bdquo;Like&ldquo;-Buttons zur Verf&uuml;gung gestellt werden soll.</p>
<p class="bodytext">Den Nutzern bleibt die M&ouml;glichkeit, Cookies von Drittanbietern zu blockieren, um zu verhindern, dass Daten an Facebook gesendet werden. Hierdurch k&ouml;nnen jedoch die Funktionen der Seite beeintr&auml;chtigt werden.</p>
<p class="bodytext"><p><strong><br /></p>
<p class="bodytext"></strong></p></p>
<h3><strong>NACHTRAG! BITTE BEACHTEN!</strong></h3>
<p class="bodytext">Am 19.08.2011 kam eine Pressemitteilung des Unabh&auml;ngigen Landeszentrums f&uuml;r Datenschutz Schleswig Holstein heraus, mit welchem Webseitenbetreibern letztlich die Nutzung von Social Plugins  von Facebook untersagt wird. Mehr erfahren Sie dazu <a href="index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=158&amp;Itemid=4">hier.</a></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="text-align: left;"><b>2. Google &bdquo;+1&ldquo;-Button und Datenschutz</b></h3>
<p class="bodytext">Seit Anfang Juni dieses Jahres kann der &bdquo;+1&ldquo;-Button von Google auf der eigenen Internetseite implementiert werden. Durch den Button sollen die Suchergebnisse an Relevanz f&uuml;r den Suchenden gewinnen, da sie in Abh&auml;ngigkeit der Empfehlungen der eigenen sozialen Kontakte ausgeworfen werden.</p>
<p class="bodytext">Der Button dient der Empfehlung von Inhalten im Internet, die direkt in den Suchergebnissen angezeigt wird. Dabei ist auch ersichtlich, wer die Empfehlung abgegeben hat. Hierin besteht zum Beispiel ein Unterschied zu dem Facebook &bdquo;Like&ldquo;-Button, der die Empfehlungen lediglich auf der eigenen Profilseite anzeigt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Funktion in das Social Network &bdquo;Google+&ldquo; Einzug h&auml;lt. Potenziell kann jeder sehen, wer Inhalten eine &bdquo;+1&ldquo; gegeben hat. So kann laut den <a target="_blank" href="http://www.google.com/intl/de/+/policy/+1button.html">Google +1-Schaltfl&auml;che&ndash;Datenschutzbestimmungen</a> die vergebene &bdquo;+1&ldquo; beispielsweise mit dem Profilnamen und -foto in den Suchergebnissen oder in dem Google-Profil des jeweiligen Nutzers eingeblendet werden. Google ist jedoch <a target="_blank" href="http://www.google.com/support/profiles/bin/static.py?page=guide.cs&amp;guide=1207011&amp;answer=1186915">nach eigener Auskunft</a> bem&uuml;ht, Empfehlungen nur denjenigen anzuzeigen, die dem Suchenden n&uuml;tzlich sind. Hierzu sollen insbesondere solche z&auml;hlen, die von den eigenen Kontakten/sozialen Verbindungen abgegeben wurden.</p>
<p class="bodytext">Ebenso wie der Facebook &bdquo;Like&ldquo;-Button &uuml;bertr&auml;gt der &bdquo;+1&ldquo;- Button Daten &bdquo;nach Hause&ldquo;.</p>
<p class="bodytext">Nach <a target="_blank" href="http://www.google.com/support/profiles/bin/static.py?page=guide.cs&amp;guide=1207011&amp;answer=1319578">Auskunft von Google</a> werden auch dann Daten &uuml;bertragen, wenn der Button nicht bet&auml;tigt wird. Hierzu geh&ouml;rt in jedem Fall der Browserverlauf. Den Inhalt der daneben &uuml;bertragenen Daten teilt Google nicht mit, erkl&auml;rt aber, dass diese &bdquo;normalerweise f&uuml;r etwa zwei Wochen&ldquo; zu Systemwartungs- und Fehlerbehebungszwecken gespeichert werden. Die Daten werden jedoch nicht nach individuellen Profilen, Nutzernamen oder URLs strukturiert. Ist der Nutzer angemeldet, werden bei Bet&auml;tigung des Buttons zudem Daten betreffend das Google-Profil, die empfohlene URL, die IP-Adresse sowie weitere browserbezogene Informationen an Google gesendet. Daneben speichert Google laut der <a target="_blank" href="http://www.google.com/intl/de/+/policy/+1button.html">Google +1-Schaltfl&auml;che &ndash; Datenschutzbestimmungen</a> die Information, dass f&uuml;r einen Inhalt &bdquo;+1&ldquo; vergeben wurde. Zudem werden Informationen &uuml;ber die empfohlene Seite sowie &uuml;ber die &bdquo;+1&ldquo;-Aktivit&auml;ten aufgezeichnet, um die Google-Dienste zu verbessern.</p>
<p class="bodytext">Damit steht fest, dass jedenfalls die IP-Adresse des angemeldeten Nutzers &uuml;bertragen wird. Aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten stellt sich die Frage, ob die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt. Die Antwort auf diese Frage ist umstritten, d&uuml;rfte im Fall von Google aber zu bejahen sein. Aufgrund der umfangreichen Daten, die Google zur Verf&uuml;gung stehen,&nbsp;ist davon auszugehen, dass es Google m&ouml;glich ist, die Identit&auml;t einer Person anhand der IP-Adresse zu bestimmen.</p>
<p class="bodytext">Hinsichtlich des &bdquo;+1&ldquo;-Buttons gelten die zu dem Facebook &bdquo;Like&ldquo;-Button gemachten Ausf&uuml;hrungen, sodass die Nutzung des &bdquo;+1&ldquo;-Buttons einen Versto&szlig; gegen <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 TMG</a> darstellt, wenn es Google tats&auml;chlich m&ouml;glich ist, anhand der IP-Adresse die Identit&auml;t einer Person zu bestimmen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="text-align: left;"><b>FAZIT:</b></h3>
<p class="bodytext">Nach der bereits genannten Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 29.04.2011 <a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-047.pdf">(Az. 5 W 88/11)</a> stellt sich das Risiko einer Abmahnung durch einen Mitbewerber zun&auml;chst als &uuml;berschaubar dar. Gleichwohl bleiben die Anforderungen, die an eine zul&auml;ssige Implementierung der Buttons zu kn&uuml;pfen sind, offen. Demzufolge ist ebenfalls die Nutzung des &bdquo;+1&ldquo;-Buttons aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten riskant, zumal es sich bei den genannten Entscheidungen zu dem Facebook &bdquo;Like&ldquo;-Button lediglich um instanzgerichtliche Entscheidungen handelt, und der Bundesgerichtshof diese Frage noch nicht zu beantworten hatte.<b>&nbsp;</b></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="text-align: left;"><b>PRAXISTIPP:</b></h3>
<p class="bodytext">Es sollten jedenfalls die Funktion des Buttons sowie die &uuml;bermittelten Daten, zumindest soweit diese bekannt sind, in der Datenschutzerkl&auml;rung aufgef&uuml;hrt werden.</p>
<p class="bodytext">Zudem empfiehlt es sich, zumindest aus rechtlichen Gesichtspunkten, den Button erst nach der Zustimmung des Nutzers zu laden. Dies geschieht im Idealfall dadurch, dass vor dem Zeitpunkt, an dem die Internetseite und damit der Button geladen wird, der Besucher ausw&auml;hlen kann, ob die Seite inklusive des &bdquo;+1&ldquo;-Buttons zur Verf&uuml;gung gestellt werden soll.</p>
<p class="bodytext">Den Nutzern bleibt wiederum die M&ouml;glichkeit, Cookies von Drittanbietern zu blockieren, um zu verhindern, dass Daten an Google gesendet werden. Hierdurch k&ouml;nnen jedoch die Funktionen der Seite beeintr&auml;chtigt werden.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="text-align: left;"><b>3. &bdquo;tell a friend&ldquo;-Funktion und Wettbewerbsrecht</b></h3>
<p class="bodytext">Die &bdquo;tell a friend&ldquo;-Funktion bietet ebenfalls einen einfachen und schnellen Weg, um durch Dritte auf den eigenen Internetauftritt aufmerksam zu machen.</p>
<p class="bodytext">Dies erfolgt durch die Versendung einer E-Mail an einen konkreten Empf&auml;nger, die durch einen Dritten veranlasst wird, der hierzu die E-Mail-Adresse an den Seitenbetreiber weitergibt, der sodann eine E-Mail an den Empf&auml;nger versendet.</p>
<p class="bodytext">Aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ist von der Implementierung einer solchen Funktion abzusehen. Gem&auml;&szlig; <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html">&sect; 7 Abs. 1 S. 1 UWG</a> ist eine gesch&auml;ftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise bel&auml;stigt wird, unzul&auml;ssig. Gem&auml;&szlig; <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html">&sect; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG</a> ist u.a. bei der Versendung von Werbung in einer E-Mail, ohne dass eine vorherige ausdr&uuml;ckliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, eine unzumutbare Bel&auml;stigung stets anzunehmen, soweit nicht eine Ausnahme des <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html">&sect; 7 Abs. 3 UWG</a> vorliegt. Wird nun an die &uuml;ber die &bdquo;tell a friend&ldquo;-Funktion erlangte E-Mail-Adresse Werbung versandt, fehlt es an der vorherigen ausdr&uuml;cklichen Einwilligung des Empf&auml;ngers mit der Folge des Vorliegens eines abmahnf&auml;higen Wettbewerbsversto&szlig;es.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="text-align: left;"><b>PRAXISTIPP:&nbsp;</b></h3>
<p class="bodytext">Ist dennoch die Nutzung dieser Funktion beabsichtigt, so sollte die E-Mail dem Empf&auml;nger als E-Mail des Empfehlenden erscheinen, einschlie&szlig;lich der Anzeige von dessen E-Mail-Adresse als Absender, ohne dabei die Identit&auml;t des versendenden und empfohlenen Unternehmens zu verschleiern. Andernfalls kann ein Versto&szlig; gegen <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html">&sect; 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG</a> drohen, der das Verbot der Verschleierung der Identit&auml;t des Absenders enth&auml;lt. Zudem sollte der Empfehlende den Nachrichtentext selbst formulieren, zumindest aber &Auml;nderungen vornehmen k&ouml;nnen. Ein vorformulierter Text sollte kein Werbetext des Unternehmers sein und sich auf die Mitteilung der Existenz seiner Internetpr&auml;senz beschr&auml;nken. Keinesfalls sollte zus&auml;tzliche Werbung in der E-Mail enthalten sein. Von der Schaffung von Anreizen zur Benutzung der &bdquo;tell a friend&ldquo;-Funktion durch Gewinnspiele, Gutscheine und dergleichen ist vor dem Hintergrund der Erh&ouml;hung der Gefahr der Einordnung der E-Mail als unzumutbare Bel&auml;stigung f&uuml;r den Empf&auml;nger dringend abzuraten. Zudem sollte diesem die M&ouml;glichkeit gegeben werden, die E-Mail Mitteilungen abzubestellen.</p>
<p class="bodytext">Aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sollte zudem die Speicherung der durch die Empfehlung erlangten E-Mail-Adressen unterbleiben.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="text-align: left;"><b>4. Twitter und andere Social Media Plattformen</b></h3>
<p class="bodytext">Social Media Plattformen, wie beispielsweise Twitter und Facebook, bieten die M&ouml;glichkeit, auf einfache und schnelle Weise auf der Profilseite einen Link zu setzen, zum Beispiel &uuml;ber den &bdquo;Like&ldquo;-Button.</p>
<p class="bodytext">Hierbei stellen sich die gleichen grunds&auml;tzlichen Fragen der Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Linksetzung wie bei dem Setzen eines Links auf der eigenen Internetseite.</p>
<p class="bodytext">Wird ein Link auf rechtswidrige oder rechtsverletzende Inhalte gesetzt, haftet der Linksetzende nach der Rechtsprechung grunds&auml;tzlich dann, wenn sich dieser die Inhalte der verlinkten Homepage zu eigen macht, zumindest ab dem Zeitpunkt, in dem er von dem rechtswidrigen Inhalt Kenntnis erlangt. Diese Rechtsprechung ist auf Social Media Plattformen anwendbar.</p>
<p class="bodytext">Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 20.04.2010 (Az. 3-08 O 46/10), dass der Nutzer eines Twitter-Accounts f&uuml;r Inhalte, die er sich zu eigen macht, hafte.</p>
<p class="bodytext">Ebenso sind bei dem Versand von Nachrichten, beispielsweise bei der Nutzung der Social Media Plattform Twitter, rechtliche Aspekte zu beachten. So gilt das zu der &bdquo;tell a friend&ldquo;-Funktion Gesagte auch bei dem Versand von &bdquo;Direct Messages&ldquo; mit kommerziellem Inhalt an die eigenen &bdquo;Follower&ldquo;. Wie bereits aufgef&uuml;hrt, ist es gem&auml;&szlig; <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html">&sect; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG</a> unzul&auml;ssig, Werbung in einer E-Mail, ohne dass eine vorherige ausdr&uuml;ckliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, zu verschicken. Ob in der Erkl&auml;rung des Empf&auml;ngers, einem zu &bdquo;folgen&ldquo;, eine solche Einwilligung zu sehen ist, wurde noch nicht gerichtlich entschieden. Diese Frage ist nach diesseitiger Auffassung jedoch zu verneinen. Der Nutzer wird n&auml;mlich nicht in unmittelbarer N&auml;he des &bdquo;Follow&ldquo;-Buttons dar&uuml;ber aufgekl&auml;rt, dass er mit dessen Bet&auml;tigung in die Zusendung von Werbung einwilligt. Somit ist von der Versendung von &bdquo;Direct Messages&ldquo; mit kommerziellen Informationen an die eigenen &bdquo;Follower&ldquo;, ohne dass diese eine ausdr&uuml;ckliche Einwilligung hierzu abgegeben haben, abzuraten.</p>
<p class="bodytext">Daneben stellt sich die Frage, ob Social Media Profilseiten Telemedien sind, da f&uuml;r solche, die nicht ausschlie&szlig;lich pers&ouml;nlichen oder famili&auml;ren Zwecken dienen, eine Anbieterkennungspflicht besteht.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="text-align: left;"><b>PRAXISTIPP:</b></h3>
<p class="bodytext">Aufgrund des geringen Aufwands sollte ein Impressum bereitgehalten werden. Dies kann bei Twitter durch das Setzen eines Links auf das Impressum im Feld &bdquo;Bio&ldquo; (siehe z.B. &bdquo;jurawerk&ldquo; auf Twitter <a target="_blank" href="http://twitter.com/jurawerk"><a href="http://twitter.com/jurawerk" target="_blank" >twitter.com/jurawerk</a></a>) und/oder als Hintergrundbild erfolgen. Auf der Facebook Profilseite kann das Impressum auf der &bdquo;Info&ldquo; Unterseite beziehungsweise unter einer eigens erstellten Unterseite mit dem Titel &bdquo;Impressum&ldquo; bereitgehalten werden. Zudem bietet sich die M&ouml;glichkeit, das Impressum in dem Feld &bdquo;Info&ldquo; aufzuf&uuml;hren, wobei in der ersten Zeile auf das Impressum hingewiesen werden sollte, da der komplette Inhalt des Felds bei Aufruf der Seite nicht angezeigt wird. Das Impressum kann ebenfalls auf einer externen Internetseite bereitgehalten werden, auf die mittels eines Links verwiesen wird.</p><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-49</guid>
						<pubDate>Wed, 06 Jul 2011 14:03:24 +0200</pubDate>
						<title>Google „+1“-Button – Rechtliche Aspekte</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/google-1-button-rechtliche-aspekte/</link>
						<description>Seit Anfang Juni kann der  &amp;bdquo;+1&amp;ldquo;-Button von Google auf der eigenen Internetseite implementiert  werden. Durch den Button sollen die Suchergebnisse an Relevanz f&amp;uuml;r den  Suchenden gewinnen, da sie in Abh&amp;auml;ngigkeit der Empfehlungen der eigenen  sozialen Kontakte ausgeworfen werden.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p>&nbsp;<b><span><br /></p>
<p class="bodytext"></span></b></p></p>
<h3><span>Was ist der &bdquo;+1&ldquo;-Button</span></h3>
<p class="bodytext"><span>Der Button dient der Empfehlung  von Inhalten im Internet, die direkt in den Suchergebnissen angezeigt  wird. Dabei ist auch ersichtlich, wer die Empfehlung abgegeben hat.  Hierin besteht zum Beispiel ein Unterschied zu dem Facebook  &bdquo;Like&ldquo;-Button, der die Empfehlungen lediglich auf der eigenen  Profilseite anzeigt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Funktion  in das Social Network &bdquo;Google+&ldquo; Einzug h&auml;lt. Potenziell kann jeder  sehen, wer Inhalten eine &bdquo;+1&ldquo; gegeben hat. So kann laut den <a target="_blank" href="http://www.google.com/intl/de/+/policy/+1button.html">Google +1-Schaltfl&auml;che &ndash; Datenschutzbestimmungen</a> die vergebene &bdquo;+1&ldquo; beispielsweise mit dem Profilnamen und -foto in den Suchergebnissen eingeblendet werden. Google ist jedoch <a target="_blank" href="http://www.google.com/support/profiles/bin/static.py?page=guide.cs&amp;guide=1207011&amp;answer=1186915">nach eigener Auskunft</a>  bem&uuml;ht, Empfehlungen nur denjenigen anzuzeigen, die dem Suchenden  n&uuml;tzlich sind. Hierzu sollen insbesondere solche z&auml;hlen, die von den  eigenen Kontakten/sozialen Verbindungen abgegeben wurden.</span></p><div><p class="bodytext"><b>&nbsp;</b></p></div><h3><span>Datenschutzrechtliche Relevanz der Implementierung des &bdquo;+1&ldquo;-Buttons</span></h3>
<p class="bodytext"><span>Genauso wie der Facebook &bdquo;Like&ldquo;-Button &uuml;bertr&auml;gt der &bdquo;+1&ldquo;- Button Daten &bdquo;nach Hause&ldquo;. </span></p>
<p class="bodytext"><span>Nach <a target="_blank" href="http://www.google.com/support/profiles/bin/static.py?page=guide.cs&amp;guide=1207011&amp;answer=1319578">Auskunft von Google</a>  werden auch dann Daten &uuml;bertragen, wenn der Button nicht bet&auml;tigt wird.  Hierzu geh&ouml;rt in jedem Fall der Browserverlauf. Den Inhalt der daneben  &uuml;bertragenen Daten teilt Google nicht mit, erkl&auml;rt aber, dass diese  &bdquo;normalerweise f&uuml;r etwa zwei Wochen&ldquo; zu Systemwartungs- und  Fehlerbehebungszwecken gespeichert werden. Die Daten werden jedoch nicht  nach individuellen Profilen, Nutzernamen oder URLs strukturiert. Ist  der Nutzer angemeldet, werden bei Bet&auml;tigung des Buttons zudem Daten  betreffend das Google-Profil, die empfohlene URL, die IP-Adresse sowie  weitere browserbezogene Informationen an Google gesendet. Daneben  speichert Google laut der <a target="_blank" href="http://www.google.com/intl/de/+/policy/+1button.html">Google +1-Schaltfl&auml;che &ndash; Datenschutzbestimmungen</a>  die Information, dass f&uuml;r einen Inhalt &bdquo;+1&ldquo; vergeben wurde. Zudem  werden Informationen &uuml;ber die empfohlene Seite sowie &uuml;ber die  &bdquo;+1&ldquo;-Aktivit&auml;ten aufgezeichnet, um die Google-Dienste zu verbessern.</span></p>
<p class="bodytext"><span>Damit steht fest, dass jedenfalls  die IP-Adresse des angemeldeten Nutzers &uuml;bertragen wird. Aus  datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten stellt sich die Frage, ob die  IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt. Die Antwort auf diese  Frage ist umstritten, d&uuml;rfte im Fall von Google aber zu bejahen sein.  Aufgrund der umfangreichen Daten, die Google zur Verf&uuml;gung stehen,&nbsp;ist  davon auszugehen, dass es Google m&ouml;glich ist, die Identit&auml;t einer Person  anhand der IP-Adresse zu bestimmen. In diesem Fall stellt die Nutzung  des &bdquo;+1&ldquo;-Buttons einen Versto&szlig; gegen &nbsp;</span><span><a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 Telemediengesetz</a></span> dar.</p>
<p class="bodytext"><span>Anbieter von Telemedien, die  personenbezogene Daten erheben und verwenden, sowie diejenigen, die  solche Daten in Staaten au&szlig;erhalb der EU verarbeiten, haben gem&auml;&szlig; <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 Telemediengesetz</a>  den Nutzer &uuml;ber Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der  Daten zu Beginn des Nutzungsvorgangs in allgemein verst&auml;ndlicher Form zu  unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt  ist.</span></p>
<p class="bodytext"><span>Das Bereithalten einer  Datenschutzerkl&auml;rung d&uuml;rfte dementsprechend nicht ausreichen, um den  Anforderungen zu gen&uuml;gen, da die Unterrichtung damit noch nicht zu  Beginn der Nutzung, wie es der Wortlaut des <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">&sect; 13 Abs. 1 Telemediengesetz </a>fordert, erfolgt.</span></p>
<p class="bodytext"><span>Aufgrund des Fehlens verbindlicher  und umfassender Ausk&uuml;nfte von Google ist eine Auskunft &uuml;ber den Umfang  der Erhebung und Verwendung der Daten zudem schwer m&ouml;glich.</span></p>
<p class="bodytext"><span>Neben der erforderlichen Unterrichtung schreibt <a target="_blank" href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__12.html">&sect; 12 Abs. 1 Telemediengesetz</a>  zudem vor, dass der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur  Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden darf, soweit das  TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdr&uuml;cklich auf  Telemedien bezieht, es erlaubt, oder der Nutzer eingewilligt hat.</span></p><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><h3>FAZIT:</h3><div><p class="bodytext"><span>Zu dem vergleichbaren Facebook &bdquo;Like&ldquo;-Button entschied das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 14.03.2011 </span><span><a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-031.pdf">(Az. 91 O 25/11)</a></span><span>, dass die Nutzung des &bdquo;Like&ldquo;-Buttons wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei. </span></p></div><p class="bodytext"><span>Die n&auml;chste Instanz - das Kammergericht Berlin </span><span>-</span><span> best&auml;tigte im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts</span><span> und wies die sofortige Beschwerde hiergegen mit Beschluss vom 29.04.2011 <a target="_blank" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-047.pdf">(Az. 5 W 88/11)</a>  zur&uuml;ck. Das Kammergericht f&uuml;hrt aus, dass durch die Verwendung des  Buttons gegen datenschutzrechtliche Vorgaben versto&szlig;en werde. Die  datenschutzrechtliche Relevanz f&uuml;hre jedoch nicht zu dem Vorliegen einer  unlauteren gesch&auml;ftlichen Handlung. </span></p>
<p class="bodytext"><span>Damit ist das Risiko einer Abmahnung durch einen Mitbewerber zun&auml;chst &uuml;berschaubar. Gleichwohl bleiben die Anforderungen,</span><span>  die an eine zul&auml;ssige Implementierung der Buttons zu kn&uuml;pfen sind,  offen. Wenngleich die Nutzung des Facebook &bdquo;Like&ldquo;-Buttons  wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, bleibt sie dennoch aus  datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten riskant, zumal es sich bei den  Entscheidungen nur um instanzgerichtliche handelt, und der  Bundesgerichtshof diese Frage noch nicht beantwortet hat.</span></p><div><p class="bodytext"><b>&nbsp;</b></p></div><h3>PRAXISTIPP:</h3><div><p class="bodytext"><span>Es sollten jedenfalls die  Funktion des Buttons sowie die &uuml;bermittelten Daten, zumindest soweit  diese bekannt sind, in der Datenschutzerkl&auml;rung aufgef&uuml;hrt werden.</span></p></div><p class="bodytext"><span>Zudem empfiehlt es sich, zumindest  aus rechtlichen Gesichtspunkten, den Button erst nach der Zustimmung  des Nutzers zu laden. Dies geschieht im Idealfall dadurch, dass vor dem  Zeitpunkt, an dem die Internetseite und damit die Buttons geladen  werden, der Besucher ausw&auml;hlen kann, ob die Seite inklusive der Social  Media Plug-ins zur Verf&uuml;gung gestellt werden soll.</span></p>
<p class="bodytext"><span>Den Nutzern bleibt die  M&ouml;glichkeit, Cookies von Drittanbietern zu blockieren, um zu verhindern,  dass Daten an Google bzw. Facebook gesendet werden. Hierdurch k&ouml;nnen jedoch die  Funktionen der Seite beeintr&auml;chtigt werden.</span></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-58</guid>
						<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 14:23:07 +0200</pubDate>
						<title>Erleichterung für Online-Händler durch Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/erleichterung-fuer-online-haendler-durch-vereinfachung-der-elektronischen-rechnungsstellung/</link>
						<description>Der Bundestag hat am 09.06.2011 das Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der vom Finanzausschuss ge&amp;auml;nderten Fassung (17/6105, 17/6146) beschlossen. Nachdem der Bundesrat wider Erwarten am 08.07.2011 den von dem Bundestag beschlossenen &amp;Auml;nderungen die Zustimmung verweigert hat, konnte nunmehr endlich r&amp;uuml;ckwirkend zum 01.07.2011 die f&amp;uuml;r Internetversandh&amp;auml;ndler wichtige Vereinfachung des Vorsteuerabzugs bei elektronischen Rechnungen erreicht werden. Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben am 23.09.2011 entsprechend abgestimmt. 
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="text-align: center;">Bitte Updates am Artikelende beachten!</h3><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p class="bodytext"><span>Durch Artikel 5 des Steuervereinfachungsgesetzes wird Artikel 233 Absatz 2 der <a target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:189:0001:0008:DE:PDF">Richtlinie 2010/45/EU</a>  vom 13.07.2010 zur &Auml;nderung der Richtlinie 2006/112/EG &uuml;ber das  gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der  Rechnungsstellungsvorschriften in nationales Recht umgesetzt. F&uuml;r das  Inkrafttreten der Neuregelung ist noch erforderlich, dass der Bundesrat  dieser in seiner Sitzung am 08.07.2011 zustimmt. Dies scheint jedoch,  nachdem das Bundesfinanzministerium hierzu bereits einen umfangreichen <a target="_blank" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/003.html ">Fragenkatalog</a> formuliert hat, sicher.</span></p>
<p class="bodytext"><strong><span>Neben diversen &Auml;nderungen  werden die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung  herabgesetzt. So m&uuml;ssen zuk&uuml;nftig f&uuml;r die &Uuml;bermittlung einer  elektronischen Rechnung weder eine qualifizierte elektronische Signatur  noch das EDI-Verfahren verwendet werden, damit diese steuerrechtlich  anerkannt wird. Dies stellt eine enorme  Erleichterung f&uuml;r Online-H&auml;ndler dar, die nunmehr auch gegen&uuml;ber  Unternehmen auf die Versendung einer Papierrechnung oder die Signatur  verzichten k&ouml;nnen.</span></strong>&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><span>Doch auch nach den Neuregelungen  muss bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die  Unversehrtheit des Inhalts gew&auml;hrleistet sein. Gem&auml;&szlig; der neuen Fassung  des &sect; 1 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz bedeutet Echtheit der Herkunft die  Sicherheit der Identit&auml;t des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des  Inhalts bedeutet, dass die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen  Angaben nicht ge&auml;ndert wurden. </span><span>Nunmehr kann jedoch jeder  Unternehmer gem&auml;&szlig; dem neuen &sect; 14 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz festlegen,  in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, </span><span>die  Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gew&auml;hrleistet  werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren  erreicht werden, die einen verl&auml;sslichen Pr&uuml;fpfad&nbsp;zwischen Rechnung und  Leistung schaffen k&ouml;nnen.</span></p>
<p class="bodytext"><span>Die Versendung elektronischer Rechnungen ist nach wie vor, lediglich nach Erteilung der Zustimmung des Empf&auml;ngers, zul&auml;ssig.</span></p>
<p class="bodytext"><span>Das Gesetz soll zum 01.01.2012 -  die Neuregelung betreffend die elektronische Rechnungsstellung jedoch  schon heute, zum 01.07.2011 - Anwendung finden.</span></p>
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<p class="bodytext">UnhideWhenUsed=&quot;false&quot; Name=&quot;Medium List 1 Accent 4&quot; /&gt;</p>
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<p class="bodytext">UnhideWhenUsed=&quot;false&quot; Name=&quot;Medium List 2 Accent 4&quot; /&gt;</p>
<p class="bodytext">&lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;67&quot; SemiHidden=&quot;false&quot;</p>
<p class="bodytext">UnhideWhenUsed=&quot;false&quot; Name=&quot;Medium Grid 1 Accent 4&quot; /&gt;</p>
<p class="bodytext">&lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;68&quot; SemiHidden=&quot;false&quot;</p>
<p class="bodytext">UnhideWhenUsed=&quot;false&quot; Name=&quot;Medium Grid 2 Accent 4&quot; /&gt;</p>
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<p class="bodytext">UnhideWhenUsed=&quot;false&quot; Name=&quot;Light Grid Accent 5&quot; /&gt;</p>
<p class="bodytext">&lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;63&quot; SemiHidden=&quot;false&quot;</p>
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<p class="bodytext">&lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;65&quot; SemiHidden=&quot;false&quot;</p>
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<p class="bodytext">UnhideWhenUsed=&quot;false&quot; Name=&quot;Medium List 2 Accent 5&quot; /&gt;</p>
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<p class="bodytext">&lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;72&quot; SemiHidden=&quot;false&quot;</p>
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<p class="bodytext">UnhideWhenUsed=&quot;false&quot; Name=&quot;Colorful Grid Accent 5&quot; /&gt;</p>
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<p class="bodytext">&lt;w:LsdException Locked=&quot;false&quot; Priority=&quot;39&quot; QFormat=&quot;true&quot; Name=&quot;TOC Heading&quot; /&gt;</p>
<p class="bodytext">&lt;/w:LatentStyles&gt;</p>
<p class="bodytext">&lt;/xml&gt;<![endif]--><!--[if gte mso 10]></p>
<p class="bodytext"><style></p>
<p class="bodytext">/* Style Definitions */</p>
<p class="bodytext">table.MsoNormalTable</p>
<p class="bodytext">{mso-style-name:"Normale Tabelle";</p>
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<p class="bodytext"></style></p>
<p class="bodytext"><![endif]--></p></p>
<h3>Update 1</h3>
<p class="MsoNormal">Der Bundesrat hat wider Erwarten am 08.07.2011 den von dem Bundestag beschlossenen &Auml;nderungen steuerrechtlicher Vorschriften die <a href="http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_2034972/SharedDocs/Drucksachen/2011/0301-400/360-11_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/360-11%28B%29.pdf">Zustimmung verweigert</a>. Damit besteht weiterhin die Pflicht, bei der &Uuml;bermittlung einer elektronischen Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren zu verwenden, damit diese steuerrechtlich anerkannt wird.</p>
<p class="MsoNormal">Nachdem der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen hat ist davon auszugehen, dass die &Auml;nderungen hinsichtlich der elektronischen Rechnungsstellung nicht r&uuml;ckwirkend zum 01.07.2011 in Kraft treten.</p>
<p class="MsoNormal">Dem Bundestag verbleibt nunmehr die M&ouml;glichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen oder erneut ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.</p>
<h3>Update 2</h3>
<p class="MsoNormal">Bundestag und Bundesrat haben nunmehr am 23.09.2011 das <span><a target="_blank" href="http://www.bundestag.de/bundestag/aktuell/34670077_kw23_angenommen_abgelehnt.jsp">Steuervereinfachungsgesetz 2011</a></span> endlich beschlossen bzw. diesem zugestimmt, sodass die Gleichstellung von elektronischer Rechnung und Papierrechnung r&uuml;ckwirkend zum 01.07.2011 in Kraft tritt. Der Vorsteuerabzug ist also zul&auml;ssig, wenn gew&auml;hrleistet ist:</p><ul>
    <li style="text-align: left;">Echtheit der Herkunft,</li>
    <li style="text-align: left;">Unversehrtheit und Lesbarkeit des Rechnungsinhalts,</li>
    <li style="text-align: left;">vollst&auml;ndige Pflichtangaben auf der Rechnung.</li>
</ul><p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-61</guid>
						<pubDate>Thu, 30 Jun 2011 16:00:20 +0200</pubDate>
						<title>Aufrechnungsklausel - Entscheidung des BGH mit Folgen für IT-Verträge?</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/aufrechnungsklausel-entscheidung-des-bgh-mit-folgen-fuer-it-vertraege/</link>
						<description>Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 07.04.2011  (Az. VII ZR 209/07) &amp;uuml;ber die Zul&amp;auml;ssigkeit einer Aufrechnungsklausel in  den Allgemeinen Gesch&amp;auml;ftsbedingungen eines Architektenvertrags.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b><span>Die Rechtsprechung ist nicht  nur auf Architekten-, sondern auf jegliche Werkvertr&auml;ge, worunter auch  eine Vielzahl von IT-Vertr&auml;gen fallen, anwendbar. Dementsprechend sind  Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen hierauf zu &uuml;berpr&uuml;fen.</span></b></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><div><p class="bodytext">In dem Rechtsstreit ging es um folgende (Standard-)Regelung:</p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext"><span>&bdquo;Eine Aufrechnung gegen den  Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskr&auml;ftig  festgestellten Forderung zul&auml;ssig&quot;</span></p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p class="bodytext"><span>Nach der Entscheidung ist diese  Klausel unwirksam, da sie ein Aufrechnungsverbot vorsieht, das auch  solche Ersatzanspr&uuml;che wegen M&auml;ngelbeseitigungskosten und  Fertigstellungsmehrkosten von der Aufrechnung ausschlie&szlig;t, die in einem  engen synallagmatischen Verh&auml;ltnis zur Werklohnforderung stehen. Durch  die Klausel wird der Besteller in einem Abrechnungsverh&auml;ltnis eines  Werkvertrags gezwungen, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in  vollem Umfang zu verg&uuml;ten, obwohl ihm Gegenanspr&uuml;che in H&ouml;he der  M&auml;ngelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen. Hierdurch wird  das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zum Nachteil des  Bestellers beeintr&auml;chtigt, was die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge  hat.</span></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-59</guid>
						<pubDate>Wed, 29 Jun 2011 14:30:38 +0200</pubDate>
						<title>Abmahnfalle - Neue Widerrufsbelehrung 2011</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/abmahnfalle-neue-widerrufsbelehrung-2011/</link>
						<description>Am 26.05.2011 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Vorschriften &amp;uuml;ber den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzvertr&amp;auml;gen zugestimmt.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Nach Inkrafttreten der <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/058/1705819.pdf" target="_blank">neuen Regelungen</a> und  Ablauf der Umsetzungsfrist darf die bislang genutzte Widerrufsbelehrung  nicht mehr verwendet werden. Widerrufsbelehrungen sind an das neue  Muster anzupassen.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Der Europ&auml;ische Gerichtshof entschied mit <a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_174.pdf" target="_blank">Urteil vom 03.09.2009</a>  (Az. C-489/07), dass eine nationale Regelung, nach der ein Verk&auml;ufer  von einem Verbraucher f&uuml;r die Nutzung einer durch Vertragsschluss im  Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell  Wertersatz f&uuml;r die Nutzung der Ware verlangen kann, dem Artikel 6 der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1997/L/01997L0007-20050612-de.pdf" target="_blank">Richtlinie  97/7/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 &uuml;ber  den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl&uuml;ssen im Fernabsatz</a> entgegensteht. Durch die Gesetzes&auml;nderung wird die Wertersatzpflicht des Verbrauchers an das EU-Recht angepasst.</p>
<p class="bodytext">Danach ist der Verbraucher lediglich zum  Wertersatz verpflichtet, soweit er die Ware in einer Art und Weise  genutzt hat, die &uuml;ber die Pr&uuml;fung der Eigenschaften und der  Funktionsweise hinausgeht.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Gerne passen wir Ihre  Widerrufsbelehrung bereits im Vorfeld an. Diese kann sodann ab  Inkrafttreten der neuen Vorgaben verwendet werden, um Abmahnungen  vorzubeugen.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-60</guid>
						<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 14:34:11 +0200</pubDate>
						<title>Stärkung der Verbraucherrechte durch EU-Richtlinie für Verbraucherschutz?</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/staerkung-der-verbraucherrechte-durch-eu-richtlinie-fuer-verbraucherschutz/</link>
						<description>
Mehr Klarheit durch Standardregeln  f&amp;uuml;r Verbraucher und Unternehmer beim grenz&amp;uuml;berschreitenden Handel - so  war zumindest das Ziel.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Das europ&auml;ische Parlament verabschiedete am 23.06.2011 die <a target="_blank" href="http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/11/450&amp;format=HTML&amp;aged=0&amp;language=DE&amp;guiLanguage=en">Richtlinie zur St&auml;rkung der Verbraucherrechte</a>.</p>
<p class="bodytext">Die Mindestanforderungen an den  Verbraucherschutz beruhen derzeit auf vier EU-Richtlinien. Es besteht  Rechtsunsicherheit hinsichtlich des grenz&uuml;berschreitenden Handels. Diese  sollte durch die Regelungen der neuen Richtlinie zur St&auml;rkung der  Verbraucherrechte beseitigt werden. Angestrebt war eine  Vollharmonisierung. Dieses Ziel wurde weitgehend erreicht. So soll  k&uuml;nftig einheitlich eine Bindung der Verbraucher an &uuml;ber das Internet  abgeschlossene Vertr&auml;ge nur dann bestehen, wenn diese &uuml;ber einen Button  best&auml;tigen, eine kostenpflichtige Leistung zu erwerben, sogenannte  Buttonl&ouml;sung. Diese soll gerade auch dem Schutz vor Abofallen dienen.</p>
<p class="bodytext">Au&szlig;erdem werden die Preisregelungen  klarer. So sieht die Richtlinie beispielsweise vor, dass auf den  Verbraucher nur die tats&auml;chlich anfallenden Kosten f&uuml;r verschiedene  Zahlungsarten abgew&auml;lzt werden d&uuml;rfen. Der Unternehmer darf keine  weiteren Aufschl&auml;ge zu dem Preis hinzurechnen.</p>
<p class="bodytext">Die neuen Vorgaben f&uuml;hren jedoch nicht  in jedem Fall zu einer St&auml;rkung der Rechte der deutschen Verbraucher.  Die gr&ouml;&szlig;te &Auml;nderung zu deren Nachteil stellt die Streichung der  40-Euro-Klausel im Widerrufsfall dar. So hat der Kunde zuk&uuml;nftig auch  die R&uuml;cksendekosten zu tragen, wenn der Preis der zur&uuml;ckzusendenden Ware  40 Euro &uuml;bersteigt, soweit der H&auml;ndler den Verbraucher hierauf hinweist  und ihm diese Verpflichtung vertraglich auferlegt. Im Hinblick auf die  in bestimmten Marktsegmenten ausufernde Widerrufspraxis, erscheint uns  dies jedoch durchaus interessengerecht.</p>
<p class="bodytext">Endlich wird zudem die Widerrufsfrist  vereinheitlicht. So sollen Verbraucher nunmehr EU-weit binnen 14 Tagen  ab Erhalt der Ware ihre Vertragserkl&auml;rung widerrufen k&ouml;nnen. Sinnvoll  sind auch die weiteren Ausnahmen vom Widerrufsrecht, insbesondere  Hygieneartikel betreffend. So wird hoffentlich der st&auml;ndige Streitpunkt  vor deutschen Gerichten - Widerrufsrechte auch bei solchen Waren, die  der Interneth&auml;ndler nicht erneut verkaufen kann - entsch&auml;rft.</p>
<p class="bodytext">Konkrete Auswirkungen werden die  Regelungen jedoch erst nach der Umsetzung der Richtlinie in das deutsche  Recht, beziehungsweise nach Ablauf der Umsetzungsfrist von zwei Jahren,  haben.</p><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">FAZIT:</p></div><p class="bodytext">Nicht der beabsichtigte ganz gro&szlig;e Wurf  aber immerhin insgesamt deutliche Fortschritte - dies vor allem f&uuml;r  Online-H&auml;ndler, die rechtssicher europaweit anbieten m&ouml;chten.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-7</guid>
						<pubDate>Fri, 06 May 2011 15:52:06 +0200</pubDate>
						<title>Entscheidung des Bundespatentgerichts - JURAWERK</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/entscheidung-des-bundespatentgerichts-jurawerk/</link>
						<description>Am 07.04.2011 hat der 30. Senat des  Bundespatentgerichts (BPatG) &amp;ndash; Vorsitzender Richter Prof. Dr. Hacker &amp;ndash;  auf die m&amp;uuml;ndliche Verhandlung entschieden, dass die  Zur&amp;uuml;ckweisungsbeschl&amp;uuml;sse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)  aufgehoben werden, die Marke JURAWERK also auch im Deutschen  Markenregister einzutragen ist [Az. 30 W (pat) 23/10].
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Das DPMA hatte die Markenanmeldung  JURAWERK f&uuml;r die Dienstleistungen Unternehmensberatung, Einziehung von  Au&szlig;enst&auml;nden (Inkasso), Rechtsberatung und &ndash;vertretung, juristische  Dienstleistungen wegen vermeintlich fehlender Unterscheidungskraft  zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Hiergegen haben wir Beschwerde eingelegt  und insbesondere ausgef&uuml;hrt, dass JURAWERK einen unmittelbaren  Herkunftshinweis auf unsere Kanzlei darstellt und es sich bei dem  Zeichen JURAWERK um eine Wortneusch&ouml;pfung handelt, die, insbesondere  auch unter Ber&uuml;cksichtigung der Kennzeichnungsgewohnheiten des  Anwaltssektors, Kennzeichnungskraft genie&szlig;t.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Dem ist das BPatG in seiner nun  ergangenen Entscheidungsbegr&uuml;ndung gefolgt. In dieser wurde zun&auml;chst  allgemein die Unterscheidungskraft im Sinne des &sect; 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG  definiert:</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style=" margin-left: 40px;" class="bodytext"><i>&bdquo;Unterscheidungskraft  im Sinne von &sect; 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach st&auml;ndiger Rechtsprechung  im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentit&auml;t  der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gew&auml;hrleisten, die  einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als  Unterscheidungsmittel f&uuml;r die von der Marke erfassten Waren oder  Dienstleistungen eines Unternehmens gegen&uuml;ber solchen anderer  Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 &ndash; Audi  (Vorsprung durch Technik); GRUR 2006, 220 Rn. 27 &ndash; BioID; BGH GRUR  2010, 935 Rn. 8 &ndash; FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 &ndash; City Service).  Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf  die genannten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick  auf die Anschauung der ma&szlig;geblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die  sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und  verst&auml;ndigen Durchschnittsempf&auml;ngern dieser Dienstleistungen  zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 &ndash; EUROHYPO; MarkenR 2004, 99 &ndash;  Postkantoor; BGH GRUR 2009, 411 &ndash; STREETBALL).&ldquo;</i></p>
<p style=" margin-left: 40px;" class="bodytext">&nbsp;</p><div><p class="bodytext">Weiterhin wird, unter Ber&uuml;cksichtigung  der st&auml;ndigen Rechtsprechung des BGH, ausgef&uuml;hrt, in welchen F&auml;llen  Marken wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung  ausgeschlossen sind.</p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p style="margin-left: 40px; " class="bodytext">&bdquo;<i>Nach st&auml;ndiger  Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach &sect; 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG  wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen,  wenn ihnen entweder ein f&uuml;r die fraglichen Waren und Dienstleistungen im  Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden  kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 &ndash; Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 &ndash;  marktfrisch) oder wenn es sich um beschreibende Angaben handelt, die  sich auf Umst&auml;nde beziehen, welche die beanspruchten Waren und  Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein  enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR  2010, 100 Rn. 23 &ndash; TOOOR!; GRUR 2009, 411 Rn. 9 &ndash; STREETBALL; GRUR 2006,  850 Rn. 19 &ndash; FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 &ndash; Bonus).&ldquo;</i></p>
<p style="margin-left: 40px; " class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Das BPatG stellt hier den anzulegenden Ma&szlig;stab nochmals heraus:</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="margin-left: 40px; " class="bodytext"><i>&bdquo;Bei der Pr&uuml;fung  ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem gro&szlig;z&uuml;gigen Ma&szlig;stab  auszugehen, d. h. jede noch so geringer Unterscheidungskraft reicht aus,  um das Schutzhindernis zu &uuml;berwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 &ndash;  marktfrisch). Allerdings darf die Pr&uuml;fung dabei nicht auf ein Mindestma&szlig;  beschr&auml;nkt werden, sondern sie muss vielmehr gr&uuml;ndlich und vollst&auml;ndig  ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 &ndash; Libertel-Orange; a. a. O. &ndash;  Postkantoor).&ldquo;</i></p>
<p style="margin-left: 40px; " class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Sodann wird ausgef&uuml;hrt, dass unser  Zeichen JURAWERK &uuml;ber die erforderliche Unterscheidungskraft verf&uuml;gt.  Zwar handele es sich zweifelsohne bei beiden Zeichenbestandteilen &bdquo;Jura&ldquo;  und &bdquo;Werk&ldquo; jeweils um Elemente, denen ein beschreibender Sinngehalt  innewohnt:</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="margin-left: 40px; " class="bodytext"><i>&bdquo;Dies allein  reicht aber nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung die  Schutzf&auml;higkeit abzusprechen. Das Vorliegen des Schutzhindernisses  bemisst sich n&auml;mlich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile f&uuml;r  sich betrachtet unterscheidungskr&auml;ftig sind; entscheidend ist vielmehr  ob den durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen  die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH  GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 99) &ndash; Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 40)  &ndash; BIOMILD; Str&ouml;bele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., &sect; 8 Rdn. 120). Insoweit  ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im  Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung so weit  &uuml;berlager sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die  erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z.  B. BGH GRUR 1995, 408, 409 &ndash; PROTECH; BPatG GRUR 1997, 639, 640 &ndash;  FERROBRAUSE; BPatG 32 W (pat) 50/05 &ndash; linguadict, 24 W (pat) 124/06 &ndash;  derma fit, 24 W (pat) 95/07 &ndash; Heliocare, jeweils auf der Internetseite  des Gerichts). Dies ist vorliegend zu bejahen.&ldquo;</i></p>
<p style="margin-left: 40px; " class="bodytext">&nbsp;</p><div><p class="bodytext">Dies wird mit der nachfolgenden Erw&auml;gung begr&uuml;ndet:</p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p style="margin-left: 40px; " class="bodytext"><i>&bdquo;Durch die  ungew&ouml;hnliche Verbindung des Wortes &sbquo;Jura&lsquo; mit dem Wort &sbquo;Werk&lsquo; entsteht  eine neuartige Wortkombination, die aus sich heraus originell und  insoweit ohne Weiteres individualisierend wirkt.&ldquo;</i></p>
<p style="margin-left: 40px; " class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Im Weiteren wird dezidiert ausgef&uuml;hrt,  weswegen der angemeldeten Bezeichnung ein ungew&ouml;hnlicher sprachlicher  Gesamteindruck innewohnt.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p style="margin-left: 40px; " class="bodytext"><i>&bdquo;Da &sbquo;Jura&lsquo; die  Rechtswissenschaft als Studienfach bezeichnet, sind entsprechende  Zusammensetzungen &uuml;blich wie z. B. &sbquo;Jurastudium, Juraausbildung,  Juraprofessur&lsquo;. In diesem Zusammenhang ist die Verbindung &sbquo;Jurawerk&lsquo;  ungew&ouml;hnlich und ohne Aussagegehalt, da eine Bedeutung  &sbquo;Rechtswissenschaftswerk&lsquo; &ndash; entsprechend der oben genannten Bedeutungen  des Wortes &sbquo;Werk&lsquo; in Kombination mit anderen Substantiven &ndash; weder als  &sbquo;Gesamtheit der Rechtswissenschaft&lsquo; noch als &sbquo;umfangreiches  Rechtswissenschaftswerk&lsquo; einen Sinn ergibt, soweit es um die vorliegend  allein beanspruchten Dienstleistungen geht (anderes k&ouml;nnte etwa im  Bereich der Warenklasse 16 gelten). Auch f&uuml;r ein Verst&auml;ndnis im Sinne  eines &sbquo;juristischen Unternehmens&lsquo; ergeben sich nach Auffassung des  Senats keine Anhaltspunkte. Es ist fernliegend, dass der Verkehr hierf&uuml;r  das Wort &sbquo;Jura&lsquo;, das die Studienrichtung Rechtswissenschaft bezeichnet,  kombiniert. Nach den Feststellungen des Senats ist es zum einen nicht  &uuml;blich, eine Rechtsdienstleistung mit dem Wort &sbquo;Jura&lsquo; zu bezeichnen, zum  anderen wird in m&ouml;glichen vergleichbaren Zusammensetzungen mit dem  Bestandteil &bdquo;Werk&ldquo; entweder die Bezeichnung eines Produkts oder die  eines Anbieters zur Konkretisierung des Werks vorangestellt. Daher lag  auch den von der Markenstelle herangezogenen Kombinationen mit dem  Bestandteil &sbquo;Werk&lsquo; eine abweichende Wortbildung zugrunde. Es ist daher  davon auszugehen, dass der ungew&ouml;hnliche sprachliche Gesamteindruck der  angemeldeten Bezeichnung hinreichende Unterscheidungskraft verleiht.&ldquo;</i></p>
<p style="margin-left: 40px; " class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Abschlie&szlig;end wird festgehalten, dass im  Hinblick auf die fantasievolle Wortbildung der angemeldeten Marke,  ungeachtet etwaiger beschreibender Ankl&auml;nge, auch kein  Freihaltebed&uuml;rfnis nach &sect; 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist.</p>
<p class="bodytext"><a target="_blank" href="http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;Datum=2011-4-7&amp;nr=22021&amp;pos=5&amp;anz=11&amp;Blank=1.pdf">Hier</a> k&ouml;nnen Sie die Entscheidung im Volltext aufrufen.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-57</guid>
						<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 12:43:45 +0200</pubDate>
						<title>Fachanwalt für Informationstechnologierecht</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/fachanwalt-fuer-informationstechnologierecht/</link>
						<description>Rechtsanwalt Christian Eisele wurde  mit Urkunde der Rechtsanwaltskammer Braunschweig vom 11.04.2011  gestattet, die Bezeichnung &amp;quot;Fachanwalt f&amp;uuml;r Informationstechnologierecht&amp;quot; zu  f&amp;uuml;hren.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">Dies beinhaltet gem&auml;&szlig; &sect; 14k der Fachanwaltsordnung (FAO) folgende Rechtsgebiete:</p></div><p class="bodytext">&nbsp;</p><ol>
    <li>Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschlie&szlig;lich der Gestaltung individueller Vertr&auml;ge und AGB,</li>
    <li>Recht des elektronischen Gesch&auml;ftsverkehrs, einschlie&szlig;lich der Gestaltung von Provider-Vertr&auml;gen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),</li>
    <li>Grundz&uuml;ge des Immaterialg&uuml;terrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bez&uuml;ge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,</li>
    <li>Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschlie&szlig;lich Verschl&uuml;sselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,</li>
    <li>das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,</li>
    <li>&ouml;ffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschlie&szlig;lich e-Government) mit Bez&uuml;gen zum europ&auml;ischen und deutschen Kartellrecht,</li>
    <li>internationale Bez&uuml;ge einschlie&szlig;lich Internationales Privatrecht,</li>
    <li>Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,</li>
    <li>Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessf&uuml;hrung.</li>
</ol>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-62</guid>
						<pubDate>Wed, 30 Mar 2011 16:47:22 +0200</pubDate>
						<title>Wende in der Rechtsprechung zur Abmahnung wegen Filesharing?</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/wende-in-der-rechtsprechung-zur-abmahnung-wegen-filesharing/</link>
						<description>Das j&amp;uuml;ngste Urteil des OLG K&amp;ouml;ln zum  Thema &amp;quot;Abmahnung&amp;quot; l&amp;auml;sst hoffen, dass die Rechtsprechung den rechtlichen  Rahmen f&amp;uuml;r Abmahnungen wieder gerade ger&amp;uuml;ckt hat.

</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h4>OLG K&ouml;ln, Beschluss v. 24.03.2011,  <a target="_blank" href="http://justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2011/6_W_42_11beschluss20110324.html">Az. 6 W 42/11</a>  &ndash; St&ouml;rerhaftung &ndash; ordnungsgem&auml;&szlig;e Ermittlung der IP-Adresse  &ndash;  Aufkl&auml;rungs- und Belehrungspflichten eines Anschlussinhabers &ndash;   Deckelung der Abmahngeb&uuml;hr</h4>
<p class="bodytext">Die Rechteinhaber eines Computerspiels   nahmen die Beschwerdef&uuml;hrerin wegen der Verletzung ihrer   Verwertungsrechte auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung der   Abmahnkosten in Anspruch. Die Beschwerdef&uuml;hrerin wehrte sich hiergegen   mit der Behauptung, sie habe das Computerspiel nicht im Internet   angeboten. Ihr Ehemann habe ebenfalls Zugang zu dem Internetanschluss   gehabt. Zudem hat sie bestritten, dass die Ermittlung der IP-Adresse   ordnungsgem&auml;&szlig; erfolgt sei. Das Landgericht K&ouml;ln hat den Antrag auf   Gew&auml;hrung von Prozesskostenhilfe mit der Begr&uuml;ndung, die   Rechtsverteidigung der Beklagten habe keine hinreichende Aussicht auf   Erfolg, abgelehnt.</p>
<p class="bodytext">In dem auf die hiergegen gerichtete   Beschwerde ergangenen Beschluss nimmt das Oberlandesgericht K&ouml;ln zu   diversen Fragen Stellung.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><ol>
    <li>
    <h4>Inanspruchnahme des Abgemahnten als St&ouml;rer oder T&auml;ter</h4>
    Das OLG K&ouml;ln stellt, wie bereits der BGH (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08&nbsp;-&nbsp;<i>Sommer unseres Lebens</i>)   zuvor, fest, dass der Antrag, ein Werk im Internet der &Ouml;ffentlichkeit   zug&auml;nglich zu machen, die konkrete Verletzungsform verfehle, wenn die  in  Anspruch genommene Person als St&ouml;rer hafte. Der Antrag der   Rechteinhaber habe sich demzufolge darauf zu beschr&auml;nken, es zu   unterlassen, au&szlig;enstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art   in der die St&ouml;rerhaftung begr&uuml;ndenden Weise zu erm&ouml;glichen.</li>
</ol><ol start="2">
    <li>
    <h4>Keine Haftung des Anschlussinhabers aufgrund tats&auml;chlicher   Vermutung bei ernsthafter M&ouml;glichkeit eines von der Lebenserfahrung   abweichenden Geschehensablaufs</h4>
    Der Antrag der Rechteinhaberin auf Inanspruchnahme der   Beschwerdef&uuml;hrerin als T&auml;terin sei unschl&uuml;ssig, da sie f&uuml;r die   Behauptung, die Beschwerdef&uuml;hrerin habe die Urheberrechtsverletzung   selbst begangen, keinen Beweis angeboten habe. Diesbez&uuml;glich reiche der   unstreitige Vortrag der Beschwerdef&uuml;hrerin aus, ihr Ehemann habe   ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Aufgrund der dadurch   bestehenden ernsthaften M&ouml;glichkeit eines von der Lebenserfahrung   abweichenden Geschehensablaufs, werde die tats&auml;chliche Vermutung, wonach   der Inhaber eines Internetanschlusses f&uuml;r eine von diesem Anschluss  aus  begangene Rechtsverletzung verantwortlich sei, entkr&auml;ftet.</li>
</ol><ol start="3">
    <li>
    <h4>Das Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der ordnungsgem&auml;&szlig;en Ermittlung der IP-Adresse ist zul&auml;ssig</h4>
    Nach Auffassung des OLG K&ouml;ln sei das Bestreiten der ordnungsgem&auml;&szlig;en   Ermittlung der IP-Adresse nicht unbeachtlich. Das pauschale Bestreiten   wurde von diversen Gerichten als unsubstantiiert angesehen, ohne  hierbei  auf die Problematik einzugehen, dass die in Anspruch genommene  Person  keine realistische M&ouml;glichkeit der &Uuml;berpr&uuml;fung des  Ermittlungsvorgangs,  trotz der mannigfaltigen Fehlerquellen, besitzt.  Das OLG K&ouml;ln f&uuml;hrt  hierzu aus, ein Bestreiten mit Nichtwissen gem&auml;&szlig; &sect;  138 Abs. 4 ZPO sei  zul&auml;ssig, so dass es eines weiteren Vortrags  konkreter Anhaltspunkte f&uuml;r  die Unrichtigkeit der Ermittlung nicht  bed&uuml;rfe. Insoweit sei auch die  Nichtbeanstandung des  Ermittlungsergebnisses durch ein anderes Gericht  hinsichtlich der  gleichen Software sowie die im Rahmen des  Anordnungsverfahrens gem&auml;&szlig; &sect;  101 Abs. 9 UrhG getroffenen Feststellungen  nicht bindend, zumal diese  in der Regel allein auf den Angaben des  Rechteinhabers beruhen, und der  angebliche Verletzer hierzu keine  Stellung beziehen kann.</li>
</ol><ol start="4">
    <li>
    <h4>Eingeschr&auml;nkte Aufkl&auml;rungs- und Belehrungspflichten gegen&uuml;ber dem eigenen Ehegatten</h4>
    Den Inhaber eines Internetanschlusses k&ouml;nnen Aufkl&auml;rungs- und   Belehrungspflichten treffen. Das OLG K&ouml;ln wirft die Frage auf, ob diese   Pflicht auch gegen&uuml;ber dem eigenen Ehegatten besteht, da Ehegatten den   bestehenden Anschluss auch dann als gemeinsam begreifen w&uuml;rden, wenn  nur  ein Ehepartner Vertragspartner des Access-Providers sei. Ob sich  die  Annahme einer gegenseitigen Kontrollpflicht mit der Einordnung des   Abschlusses eines Telefondienstvertrags, wobei die diesbez&uuml;glichen   Erw&auml;gungen auch in diesem Rahmen entsprechend gelten, als Gesch&auml;ft zur   angemessenen Deckung des Lebensbedarfs im Sinne des &sect; 1357 BGB   vereinbaren lasse, sei zweifelhaft und k&ouml;nne nicht im   Prozesskostenverfahren abschlie&szlig;end gekl&auml;rt werden.</li>
</ol><ol start="5">
    <li>
    <h4><span><span><span> </span></span></span>Deckelung der Abmahnkosten gem&auml;&szlig; &sect; 97a Abs. 2 UrhG bei Software nicht grunds&auml;tzlich ausgeschlossen</h4>
    Schlie&szlig;lich stellt das OLG K&ouml;ln fest, dass bisher nicht   h&ouml;chstrichterlich gekl&auml;rt sei, ob der Anspruch auf Ersatz von   Abmahnkosten in derartigen F&auml;llen gem&auml;&szlig; &sect; 97a Abs. 2 UrhG auf 100 &euro;   begrenzt ist. Diese Feststellung suggeriert zumindest, dass das OLG K&ouml;ln   eine Deckelung der Abmahngeb&uuml;hren in Bezug auf Spiele Software nicht   f&uuml;r ausgeschlossen h&auml;lt.</li>
</ol><p class="bodytext">FAZIT:</p>
<p class="bodytext">Die Entscheidung ist aus unserer Sicht begr&uuml;&szlig;enswert, da nun endlich   auch bei der Abmahnung wegen Filesharings juristische Grunds&auml;tze -   insbesondere bei Fragen der Darlegungs- und Beweislast - wieder Geltung   erlangt haben; es gibt jedenfalls keinen Haftungsautomatismus nach   erfolgter IP-Adressermittlung.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-56</guid>
						<pubDate>Mon, 21 Mar 2011 19:27:07 +0100</pubDate>
						<title>Werbung mit Einführungspreisen</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/werbung-mit-einfuehrungspreisen/</link>
						<description>

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.03.2011 entschieden, dass Werbung mit Einf&amp;uuml;hrungspreisen unter Gegen&amp;uuml;berstellung durchgestrichener Regul&amp;auml;rpreise gegen das Transparenz- und Irref&amp;uuml;hrungsverbot versto&amp;szlig;en kann.

</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Werbung des Beklagten versto&szlig;e gegen &sect; 4 Nr. 4 UWG, da die Bedingungen f&uuml;r die Inanspruchnahme der Rabatte in der Werbeanzeige nicht klar und eindeutig angegeben worden seien. Zudem m&uuml;sse der Werbende deutlich machen, worauf sich der h&ouml;here durchgestrichene Preis beziehe, da andernfalls ein Versto&szlig; gegen das Irref&uuml;hrungsverbot des &sect; 5 UWG vorliegen k&ouml;nne. Handle es sich um einen Einf&uuml;hrungspreis des Herstellers, m&uuml;sse angegeben werden, ab welchem Zeitpunkt der durchgestrichene Preis in Rechnung gestellt werde (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=55485&amp;pos=0&amp;anz=44" target="_blank">Urteil des BGH v. 17.03.2011, Az. I ZR 81/09</a>).</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-55</guid>
						<pubDate>Mon, 14 Mar 2011 18:42:37 +0100</pubDate>
						<title>IT-Branche erwartet folgenreichen Urteilsspruch</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/it-branche-erwartet-folgenreichen-urteilsspruch/</link>
						<description>Rechtsanwalt Christian Eisele informierte f&amp;uuml;r die IT-Region 38 &amp;uuml;ber den seit Jahren schwebenden Rechtsstreit, betreffend die Zul&amp;auml;ssigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen.&amp;nbsp;

</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Seit nunmehr &uuml;ber f&uuml;nf Jahren wird gerichtlich dar&uuml;ber gestritten, ob per Download bezogene Standardsoftware entgegen der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen des Herstellers weiterverkauft werden darf. Die Rechtslage ist so verzwickt, dass sich nun der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 03.02.2011 an den Europ&auml;ischen Gerichtshof wandte, um die urheberrechtliche Zul&auml;ssigkeit des Vertriebs &quot;gebrauchter&quot; Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung abzugeben (s. hierzu mehr in unserem <a target="_blank" href="http://www.it-region38.de/it-branche-erwartet-folgenreichen-urteilsspruch/">Artikel auf it-region38.de</a>).&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-54</guid>
						<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 14:04:23 +0100</pubDate>
						<title>Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/fachanwalt-fuer-gewerblichen-rechtsschutz/</link>
						<description>Rechtsanwalt Lars Twelmeier, LL.M. wurde mit Urkunde der Rechtsanwaltskammer Braunschweig vom 30.11.2010 gestattet, die Bezeichnung &amp;quot;Fachanwalt f&amp;uuml;r gewerblichen Rechtsschutz&amp;quot; zu f&amp;uuml;hren.

</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Dies beinhaltet gem&auml;&szlig; &sect; 14h der Fachanwaltsordnung (FAO) folgende Rechtsgebiete:</p><ol>
    <li>Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht,</li>
    <li>Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen,</li>
    <li>Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,</li>
    <li>Recht der europ&auml;ischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europ&auml;ischen Sortenschutzrechts,</li>
    <li>urheberrechtliche Bez&uuml;ge des gewerblichen Rechtsschutzes,</li>
    <li>Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.</li>
</ol>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-53</guid>
						<pubDate>Thu, 02 Dec 2010 15:25:17 +0100</pubDate>
						<title>Abmahnung durch Rechtsanwalt Welf Brandes für die Typ 14 und 34 Ersatzteilhandel GmbH wegen Verwendung &quot;Angebot freibleibend&quot; bei eBay</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/abmahnung-durch-rechtsanwalt-welf-brandes-fuer-die-typ-14-und-34-ersatzteilhandel-gmbh-wegen-verwend/</link>
						<description>
In den vergangenen Tagen wurden wir von mehreren Ersatzteilh&amp;auml;ndlern wegen einer Abmahnung beauftragt. Die Typ 14 und 34 Ersatzteilhandel GmbH mahnt Kfz-Ersatzteilh&amp;auml;ndler, die auf eBay die Formulierung &amp;bdquo;Angebote freibleibend&amp;ldquo; verwenden, ab. 
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><span>Es wird Erstattung der Anwaltsgeb&uuml;hren in H&ouml;he von 546,69 &euro; sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung verlangt.</span></p>
<p class="bodytext"><span>Verbl&uuml;ffend ist nicht nur, dass Rechtsanwalt Welf Brandes und die von ihm vertretene Typ 14 und 34 Ersatzteilhandel GmbH unter dergleichen Adresse firmieren sondern auch, dass Welf Brandes Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Firma 14 &amp; 34 Ersatzteilhandel GmbH ist. Steht hier etwa das Geb&uuml;hrenerzielungsinteresse im Vordergrund? </span></p>
<p class="bodytext"><span>Es kann keinesfalls angeraten werden, die vorgelegte Unterlassungserkl&auml;rung abzugeben oder ohne Weiteres die geforderten Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren zu bezahlen.</span></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-52</guid>
						<pubDate>Thu, 14 Oct 2010 19:15:25 +0200</pubDate>
						<title>Stellenangebot Rechtsanwalt (m/w)</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/stellenangebot-rechtsanwalt-mw/</link>
						<description>Zum 01.12.2010 suchen wir einen engagierten Rechtsanwalt (m/w), gerne auch Berufsanf&amp;auml;nger.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Wir sind eine auf die Bereiche IP/IT spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Braunschweig, betreuen jedoch Mandanten im ganzen Bundesgebiet und  auch international.</p><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">Was wir erwarten:</p></div><p class="bodytext"><p>- gutes juristisches Handwerkszeug, gerne schon mit vertieften  Kenntnissen in den Bereichen IP/IT, insbesondere im IT-Recht  (Vertragsgestaltung), Wettbewerbsrecht, Markenrecht und/oder  Urheberrecht <br /></p>
<p class="bodytext">- sehr gute Englischkenntnisse <br /></p>
<p class="bodytext">- IT-Affinit&auml;t (Programmierkenntnisse von Vorteil) <br /></p>
<p class="bodytext">- gute Auffassungsgabe <br /></p>
<p class="bodytext">- Begeisterungsf&auml;higkeit <br /></p>
<p class="bodytext">- Spa&szlig; am Umgang mit Menschen</p></p><div><p class="bodytext">Was wir bieten:</p></div><p class="bodytext"><p>- einen attraktiven Arbeitsplatz in einem kleinen, hochmotivierten jungen Team <br /></p>
<p class="bodytext">- eigenverantwortliches aber begleitetes Arbeiten <br /></p>
<p class="bodytext">- flache Hierarchie <br /></p>
<p class="bodytext">- spezialisierte T&auml;tigkeit <br /></p>
<p class="bodytext">- einschl&auml;gigen Fachanwaltslehrgang <br /></p>
<p class="bodytext">- familiengerechte Arbeitszeiten <br /></p>
<p class="bodytext">- faire Bezahlung</p></p>
<p class="bodytext">Bitte senden Sie Ihre vollst&auml;ndigen Bewerbungsunterlagen mit Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung (ausschlie&szlig;lich) an <a href="mailto:info@jurawerk.de?subject=Bewerbung%20auf%20Ihre%20Stellenanzeige%20bei%20XING%20001000599%20%2F%20j102010">info@jurawerk.de</a>.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-3</guid>
						<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 02:30:00 +0200</pubDate>
						<title>Abmahnung erhalten - was tun?</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/abmahnung-erhalten-was-tun/</link>
						<description>
Wenn Sie sich f&amp;uuml;r diesen Artikel interessieren, haben Sie eine Abmahnung wegen eines angeblichen Urheberrechtsversto&amp;szlig;es erhalten und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen.
&amp;nbsp;
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p class="nop">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><meta content="text/html; charset=utf-8" http-equiv="Content-Type"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Word.Document" name="ProgId"></p>
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&lt;/p&gt;
&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;<b>Inhalt des Abmahnungsschreibens&lt;/b&gt;</h3><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext"><u>Sachverhalt </u></p></div><p class="bodytext"><span>Eine auf Abmahnungen spezialisierte Kanzlei hat Ihnen ein umfangreiches, oftmals ann&auml;hernd 20 Seiten umfassendes, Schreiben zukommen lassen. In diesem Schreiben wird Ihnen vorgeworfen, dass &uuml;ber Ihren Internetzugang das urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Werk/die urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Werke des Gegners (Rechteinhabers) in einer Tauschb&ouml;rse weiteren Tauschb&ouml;rsennutzern zum Herunterladen angeboten worden sei. Regelm&auml;&szlig;ig werden das gesch&uuml;tzte Werk, genauer Zeitpunkt des angeblichen Urheberrechtsversto&szlig;es sowie die IP-Adresse angegeben. Die Abmahnkanzlei verweist darauf, ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren gegen Ihren Internetprovider nach &sect; 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) durchgef&uuml;hrt zu haben. Das zust&auml;ndige Landgericht h&auml;tte in einem zivilrechtlichen Beschlussverfahren eine offensichtliche Rechtsverletzung festgestellt und Ihrem Provider die Auskunftserteilung gestattet. Ihr Internetprovider habe darauf hin mitgeteilt, dass Ihr Internetzugang f&uuml;r diesen angeblichen Urheberrechtsversto&szlig; genutzt worden w&auml;re. Aufgrund der sogenannten St&ouml;rerhaftung w&auml;ren Sie verantwortlich, selbst wenn Sie beweisen k&ouml;nnten, den Versto&szlig; nicht begangen zu haben. Dies wird mit verk&uuml;rzten Zitaten aus diversen Urteilen untermauert.</span></p>
<p class="bodytext"><b><span>Sie wurden also abgemahnt, Ihr Verhalten ger&uuml;gt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung von Ihnen gefordert.</span></b></p><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext"><u>Drohkulisse</u></p></div><p class="bodytext"><span>Der Inhalt der weiteren vielen Seiten des Abmahnungsschreibens klingt sodann regelm&auml;&szlig;ig existenzbedrohend und verursacht vor allem wegen folgender (zu Unrecht get&auml;tigter) Angaben Panik &ndash; dies sollte jedoch nicht der Fall sein: </span>&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><table cellspacing="0" cellpadding="0" border="1" style="width: 605px; height: 459px;" class="contenttable">
    <tbody>
        <tr>
            <td width="293" valign="top"><div align="center"><b>PANIK!</b></div>&nbsp;</td>
            <td width="302" valign="top"><div align="center"><b>KEINE PANIK!</b></div>&nbsp;</td>
        </tr>
        <tr>
            <td width="293" valign="top"><ul>
                <li><span>&bdquo;Gegenstands-/Streitwerte von mind. 10.000,00 &euro;,   oftmals gar 100.000,00&nbsp;&euro;&ldquo;</span></li>
            </ul>&nbsp;</td>
            <td width="302" valign="top"><ul>
                <li><span>dienen allein als Bemessungsgrundlage f&uuml;r   Verfahrensgeb&uuml;hren und m&uuml;ssen vorliegend unter keinen Umst&auml;nden bezahlt werden</span></li>
            </ul>&nbsp;</td>
        </tr>
        <tr>
            <td width="293" valign="top"><ul>
                <li>&bdquo;Strafrechtliche Ermittlungsverfahren&ldquo;</li>
            </ul>&nbsp;</td>
            <td width="302" valign="top"><ul>
                <li><span>finden in den meisten F&auml;llen gar nicht statt und   werden regelm&auml;&szlig;ig eingestellt</span></li>
            </ul>&nbsp;</td>
        </tr>
        <tr>
            <td width="293" valign="top"><ul>
                <li>&bdquo;Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren&ldquo;</li>
            </ul>&nbsp;</td>
            <td width="302" valign="top"><ul>
                <li><span>Aussch&ouml;pfen des Strafrahmens absolut   unrealistisch</span></li>
            </ul>&nbsp;</td>
        </tr>
        <tr>
            <td width="293" valign="top"><ul>
                <li>&bdquo;Beschlagnahmen und Hausdurchsuchung&ldquo;</li>
            </ul>&nbsp;</td>
            <td width="302" valign="top"><ul>
                <li><span>m&uuml;ssen verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein und sind daher   regelm&auml;&szlig;ig vollkommen abwegig</span></li>
            </ul>&nbsp;</td>
        </tr>
        <tr>
            <td width="293" valign="top"><ul>
                <li><span>&bdquo;Schadensersatzanspr&uuml;che im Wege der   Lizenzanalogie in exorbitanter H&ouml;he&ldquo;</span></li>
            </ul>&nbsp;</td>
            <td width="302" valign="top"><ul>
                <li>sind regelm&auml;&szlig;ig eine exorbitante &Uuml;bertreibung</li>
            </ul>&nbsp;</td>
        </tr>
        <tr>
            <td width="293" valign="top"><ul>
                <li>&bdquo;Anwaltsgeb&uuml;hren in vierstelliger H&ouml;he&quot;</li>
            </ul>&nbsp;</td>
            <td width="302" valign="top"><ul>
                <li><span>sind regelm&auml;&szlig;ig &uuml;bersetzt und oftmals begrenzt   auf 100,00 &euro;</span></li>
            </ul>&nbsp;</td>
        </tr>
        <tr>
            <td width="293" valign="top"><ul>
                <li>&bdquo;Auskunfts- und Vernichtungsanspr&uuml;che&ldquo;</li>
            </ul>&nbsp;</td>
            <td width="302" valign="top"><ul>
                <li><span>bestehen allenfalls insoweit als Auskunft erteilt   werden kann und die Vernichtung m&ouml;glich ist</span></li>
            </ul>&nbsp;</td>
        </tr>
        <tr>
            <td width="293" valign="top"><ul>
                <li>&bdquo;Einstweilige Verf&uuml;gungen&ldquo;</li>
            </ul>&nbsp;</td>
            <td width="302" valign="top"><ul>
                <li><span>k&ouml;nnen regelm&auml;&szlig;ig durch richtiges Verhalten   vermieden werden</span></li>
            </ul>&nbsp;</td>
        </tr>
        <tr>
            <td width="293" valign="top"><ul>
                <li><span>&bdquo;Verfahrenskosten, die allein im f&uuml;nfstelligen   Bereich liegen&ldquo;</span></li>
            </ul>&nbsp;</td>
            <td width="302" valign="top"><ul>
                <li><span>k&ouml;nnen bei richtigem Verhalten ausgeschlossen,   zumindest minimiert werden</span></li>
            </ul>&nbsp;</td>
        </tr>
        <tr>
            <td width="293" valign="top"><ul>
                <li>&bdquo;Vertragsstrafen von 5.001,00 &euro;&ldquo;</li>
            </ul>&nbsp;</td>
            <td width="302" valign="top"><ul>
                <li>m&uuml;ssen nicht versprochen werden</li>
            </ul>&nbsp;</td>
        </tr>
    </tbody>
</table><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p class="bodytext"><u><span>Angeblich kosteng&uuml;nstiger Ausweg &ndash; Vergleichsangebot</span></u></p>
<p class="bodytext"><span>Nach dem Aufbau dieser <b>gro&szlig;en Drohkulisse</b> bietet die Abmahnkanzlei hiernach einen schnellen, angeblich kosteng&uuml;nstigen, Ausweg in Form eines - in Ansehung der dargestellten Existenzbedrohung sehr g&uuml;nstigen - Vergleichs:</span></p>
<p class="bodytext"><span>Gegen Abgabe der beigef&uuml;gten Unterlassungserkl&auml;rung und Zahlung eines &bdquo;geringf&uuml;gigen&ldquo; pauschalen Abgeltungsbetrages d&uuml;rfen Sie Ihr Leben ansonsten unbeschadet weiterf&uuml;hren.</span></p><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><h3><strong>Vorgehensweise</strong></h3>
<p class="bodytext"><span>Allen diesen F&auml;llen gemeinsam ist, dass der Abgemahnte nicht ungepr&uuml;ft entsprechende Zahlung leisten und vor allem<b> unter keinen Umst&auml;nden</b> ohne entsprechende rechtliche Pr&uuml;fung die Unterlassungserkl&auml;rung in der vorgelegten Form unterzeichnen sollte. </span></p><div><p class="bodytext"><span>Es bestehenHandlungsalternativen, wie etwa die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserkl&auml;rung. Gerne erkl&auml;ren wir Ihnen die Sach- und Rechtslage, die vorhandenen Risiken und die M&ouml;glichkeiten, diesen zu begegnen, im Rahmen einer umfassenden und ausf&uuml;hrlichen Erstberatung (Gesamtkosten einer telefonischen Erstberatung 119,00 &euro; inkl. USt). Ziel unserer Beratung/T&auml;tigkeit ist hierbei immer, dass Sie m&ouml;glichst keinerlei Zahlungen an die Gegenseite leisten m&uuml;ssen. Ergebnis ist in jedem Fall die erhebliche Verringerung und Minimierung Ihrer Risiken.</span></p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p class="bodytext"><u><span>Aufgrund immenser drohender Prozesskosten ist das Ignorieren der Abmahnung keine Alternative!</span></u></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b><span>Wir vertreten Sie bundesweit und sind auf die Bearbeitung innerhalb der regelm&auml;&szlig;ig kurzen gesetzten Fristen organisatorisch eingerichtet.</span></b></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p></p>
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					</item>
				
					<item>
						<guid>news-51</guid>
						<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 13:32:23 +0200</pubDate>
						<title>Wir unterstützen den öffentlichen Brief wider den Abmahnmissbrauch</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/wir-unterstuetzen-den-oeffentlichen-brief-wider-den-abmahnmissbrauch/</link>
						<description>Am 03.07.2010 ist, ausgehend von Initiativen gegen den &amp;bdquo;Abmahnwahn&amp;ldquo;, ein &amp;ouml;ffentlicher Brief f&amp;uuml;r ein digitales Urheberrecht an die Bundesministerin der Justiz, Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, versandt worden.

</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p><span>Dieser Brief wurde neben ma&szlig;geblichen Initiativen auch von Rechtsanwaltskanzleien, die sich mit der Abmahnverteidigung - insbesondere betreffend Filesharing-Abmahnungen - befassen, unterst&uuml;tzt. Auch wir geh&ouml;ren hierzu, denn wir halten die Bestrebungen, die im Einzelnen nat&uuml;rlich noch diskussionsw&uuml;rdig sind, f&uuml;r einen richtigen Ansatz, um die Ausw&uuml;chse des Abmahnwesens einzud&auml;mmen. Grund hierf&uuml;r sind insbesondere die divergierende Rechtsprechung und die Unklarheiten bez&uuml;glich einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wie etwa der Beschr&auml;nkung der Abmahngeb&uuml;hr in einfach gelagerten F&auml;llen gegen&uuml;ber Verbrauchern nach &sect; 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 &euro;. Auch der sogenannten &bdquo;fliegende Gerichtsstand&ldquo; erscheint f&uuml;r das Internetzeitalter, unter Rechtssicherheitsgesichtspunkten, nicht mehr zeitgem&auml;&szlig;. </span></p>
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<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></p></p><div><p class="bodytext"><span>Den vollst&auml;ndigen Brief k&ouml;nnen Sie <a href="/files/Abmahnwahn Oeffentlicher Brief.pdf" target="_blank">hier</a> herunterladen.</span></p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-50</guid>
						<pubDate>Tue, 27 Apr 2010 17:46:05 +0200</pubDate>
						<title>Rechtliche Aspekte der Internetpräsenz</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/rechtliche-aspekte-der-internetpraesenz/</link>
						<description>Rechtsanwalt Christian Eisele referierte am 24.04.2010 auf dem Beratertag f&amp;uuml;r junge Unternehmen bei der IHK Braunschweig &amp;uuml;ber die rechtlichen Aspekte rund um die gesch&amp;auml;ftliche Internetpr&amp;auml;senz.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Von der Anbieterkennungspflicht &uuml;ber die Frage, was rechtlich beim Vorhalten redaktioneller Texte, dem Newsletter-Versand, der &quot;tell a friend&quot;-Funktion und dem Online-Vertrieb zu beachten ist bis hin zur plakativen Darstellung der rechtlichen Tods&uuml;nden im Internet sowie der Konsequenzen von Rechtsverst&ouml;&szlig;en (Abmahnungen und Bu&szlig;gelder) wurden so einige Themen beleuchtet. Auf vielfachen Wunsch haben wir den Vortrag nunmehr hier ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p class="bodytext"><a href="/files/praesentation_rechtliche_aspekte_der_internetpraesenz2012.pdf">Pr&auml;sentation &quot;Rechtliche Aspekte der Internetpr&auml;senz&quot;</a></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-48</guid>
						<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 10:23:48 +0200</pubDate>
						<title>Keine Markenrechtsverletzung von Google durch AdWords</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/keine-markenrechtsverletzung-von-google-durch-adwords/</link>
						<description>Der EuGH hat am 23.03.2010 entschieden, dass Google keine Markenrechtsverletzungen begeht, wenn Kunden von Dritten gesch&amp;uuml;tzte Marken als AdWord buchen.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p class="bodytext"><span>Wenn Kunden von Google eine gesch&uuml;tzte Marke eines Dritten als AdWord f&uuml;r ihre Werbung benutzen, kann dies zwar grunds&auml;tzlich eine Markenrechtsverletzung darstellen &ndash; es liegt jedoch keine eigene Zeichennutzung von Google selbst vor, sodass Anspr&uuml;che gegen Google wegen Markenrechtsverletzung nicht geltend gemacht werden k&ouml;nnen (<a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;numaff=C-236/08&amp;nomusuel=&amp;docnodecision=docnodecision&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docor=docor&amp;docav=docav&amp;docsom=docsom&amp;docinf=docinf&amp;alldocnorec=alldocnorec&amp;docnoor=docnoor&amp;radtypeord=on&amp;newform=newform&amp;docj=docj&amp;docop=docop&amp;docnoj=docnoj&amp;typeord=ALL&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100&amp;Submit=Rechercher">Urteil des EuGH v. 23.03.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08</a>).</span></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><div><p class="bodytext"> Dieses Urteil darf keinesfalls als Freibrief f&uuml;r Nutzer von Google AdWords verstanden werden, gesch&uuml;tzte Zeichen Dritter - in diesem Fall gesch&uuml;tzte Marken - f&uuml;r die eigene Werbung zu verwenden. Im Gegenteil &ndash; der EuGH hat in seiner Begr&uuml;ndung ausdr&uuml;cklich darauf hingewiesen, dass es von den nationalen Gerichten im Einzelfall zu w&uuml;rdigen sei, ob eine Beeintr&auml;chtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliege, mithin eine Markenrechtsverletzung gegeben sei.</p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p class="bodytext"><span>Die Streitigkeiten um Kennzeichenrechtsverletzungen durch Google AdWords, sowie die diesbez&uuml;glichen Unsicherheiten, werden also fortbestehen.</span></p>
<p class="bodytext">Siehe hierzu auch unseren Artikel</p>
<p class="bodytext"><a target="_blank" href="index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=111&amp;Itemid=4">Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber Google AdWords</a></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-47</guid>
						<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 20:39:40 +0100</pubDate>
						<title>Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) - seit 01.03.2010 Informationspflichten bei 0180-Nummern</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/aenderungen-des-telekommunikationsgesetzes-tkg-seit-01032010-informationspflichten-bei-0180-nu/</link>
						<description>Mit dem 01.03.2010 sind einige Änderungen des TKG in Kraft getreten.
Wesentlich ist vor allem, dass nunmehr bei 0180-Nummern nicht nur die Preise für Anrufe aus dem Festnetz, sondern vielmehr auch die Höchstpreise für Mobilfunkverbindungen anzugeben sind. </description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"></div></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><span> </span></p>
<p class="bodytext"><div><span>Es darf also seit heute nicht mehr die &uuml;bliche Formulierung &quot;Mobilfunkpreise abweichend&quot; verwendet werden. Stattdessen ist zwingend neben dem auch bisher bereits anzugebenden Festnetzpreis viel folgt zu formulieren:</span></div></p>
<p class="bodytext"><div>&nbsp;</div></p>
<p class="bodytext"><div><span>&quot;Mobilfunkh&ouml;chstpreis: 0,42 &euro; (inkl. USt)/min.&quot;</span></div></p>
<p class="bodytext"><div>&nbsp;</div></p>
<p class="bodytext"><div><span>Bei Nichtbeachtung drohen Abmahnungen durch Wettbewerber sowie Geldbu&szlig;en nach &sect; 149 Abs. 2 TKG.</span></div></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-46</guid>
						<pubDate>Thu, 19 Nov 2009 19:17:04 +0100</pubDate>
						<title>Gegnerliste Abmahnung</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/gegnerliste-abmahnung/</link>
						<description>Auf vielfachen Wunsch haben wir jetzt eine Gegnerliste für den Bereich Massenabmahnungen - insbesondere zu Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Filesharing - ver&amp;ouml;ffentlicht.</description>
						<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-45</guid>
						<pubDate>Thu, 05 Nov 2009 18:55:07 +0100</pubDate>
						<title>Bundesgerichtshof zur Haftung des Merchants für Affiliates</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/bundesgerichtshof-zur-haftung-des-merchants-fuer-affiliates/</link>
						<description>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.10.2009, Az. 1 ZR 109/06, best&amp;auml;tigt, dass der Interneth&amp;auml;ndler (Merchant) f&amp;uuml;r Verst&amp;ouml;&amp;szlig;e provisionierter Werbepartner (Affiliates) grunds&amp;auml;tzlich mithaftet.</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"></div></p>
<p class="bodytext"><div>&nbsp;</div></p>
<p class="bodytext"><div>&nbsp;</div></p>
<p class="bodytext"><div>&nbsp;</div></p>
<p class="bodytext"><span>Der BGH hat entschieden, dass der Affiliate jedenfalls dann als Beauftragter des Unternehmens im Sinne von &sect; 14 Abs. 7 MarkenG gilt, wenn er f&uuml;r jeden Besucher, der &uuml;ber diesen Link zum Unternehmen gelangt und mit diesem einen Gesch&auml;ftsabschluss t&auml;tigt, eine Provision bezahlt wird und der betreffende Affiliate erst nach &Uuml;berpr&uuml;fung durch den Merchant in das Partnerprogramm aufgenommen wurde. </span></p>
<p class="bodytext"><span>Dem liegt die Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Gesch&auml;ftsherrn f&uuml;r Beauftragte zugrunde (vgl. BGH Urt. v. 07.04.2005, Az. 1 ZR 221/02), wonach dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten dann wie eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn die arbeitszeitliche Organisation des Unternehmens die Verantwortung f&uuml;r die gesch&auml;ftliche T&auml;tigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber soll sich also nicht hinter von ihm abh&auml;ngigen Dritten bei seiner Haftung verstecken k&ouml;nnen.</span></p>
<p class="bodytext"><span>Begr&uuml;ndet wird dies vor allem damit, dass der Unternehmensinhaber schlie&szlig;lich durch eine derartige Erweiterung seines Gesch&auml;ftsbetriebs und somit zur weitergehenden Beherrschung des Risikobereichs.</span></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><span>W&ouml;rtlich hat der BGH zur streitgegenst&auml;ndlichen Frage festgestellt:</span></p>
<p class="bodytext"><p><strong><span>&bdquo;Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige T&auml;tigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten f&auml;llt (BGH GRUR 1995, 605, 607 &ndash; Franchise-Nehmer; GRUR 2005, 864, 865 &ndash; Mei&szlig;ner Dekor II, m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (vgl. BGH GRUR 1995, 605, 607 &ndash; Franchise-Nehmer, m.w.N.). Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch f&uuml;r ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverst&ouml;&szlig;e.&ldquo;</span></strong><span><br /></p>
<p class="bodytext"></span></p></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><span>Konkret waren die Partnerprogramme so ausgestaltet, dass die Affiliates in der Weise in die betriebliche Organisation des Merchants eingegliedert waren, dass der Erfolg der Werbung der Affiliates dem Merchant zugute kam. So hatte es der Affiliate nicht nur &uuml;bernommen, durch einen Hinweis auf die eigene Website f&uuml;r den Merchant und deren Angebote zu werben. Der Affiliate hatte es au&szlig;erdem durch Bereitf&uuml;hrung eine Links zu der Internetseite des Merchants erm&ouml;glicht, dass Interessenten unmittelbar auf das Angebot des Merchants zugreifen konnten. Da diese Werbepartnerschaft weiterhin auf Dauer angelegt war und sich die Provisionszahlung konkret nach der Anzahl der zu einem Kauf f&uuml;hrenden Weiterleitungen richtete, verf&uuml;gte der Merchant nach dem BGH &uuml;ber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Werbet&auml;tigkeit seiner Affiliates. So musste sich ein interessierter Affiliate zun&auml;chst beim Merchant anmelden und sich f&uuml;r das Partnerprogramm bewerben. Erst nach Pr&uuml;fung erhielt der Affiliate eine Aufnahmebest&auml;tigung per E-Mail. Der HTML-Code konnte erst sodann eingef&uuml;gt werden.</span></p>
<p class="bodytext"><div>&nbsp;</div></p>
<p class="bodytext"><div><strong><em>FAZIT&nbsp;</em></strong></div></p>
<p class="bodytext"><div><span>Je gr&ouml;&szlig;er die organisatorische Einbindung von Partnern ist, desto weitergehend sind nat&uuml;rlich auch die zumutbaren Pr&uuml;fungspflichten des Unternehmens bei der Auswahl und Kontrolle seiner Partner, die f&uuml;r ihn, nach au&szlig;en oftmals kaum trennbar, auftreten.</span></div></p>
<p class="bodytext"><span>Bemerkenswert ist, dass der BGH am Ende seiner Entscheidung &ndash; entgegen der Vorinstanz &ndash; ausf&uuml;hrt, dass grunds&auml;tzlich auch eine Nichthaftung des Merchants f&uuml;r Affiliates denkbar ist: </span></p>
<p class="bodytext"><div><strong><span>&bdquo;Der Auftraggeber haftet vielmehr auch dann nicht als Betriebsinhaber i.S. von &sect; 14 Abs. 7 MarkenG, wenn der von ihm Beauftragte im konkreten Fall zwar gesch&auml;ftlich t&auml;tig geworden ist, das betreffende gesch&auml;ftliche Handeln jedoch nicht der Gesch&auml;ftsorganisation des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist.&ldquo; </span></strong><span></span></div></p>
<p class="bodytext"><div>&nbsp;</div></p>
<p class="bodytext"><div>&nbsp;</div></p>
<p class="bodytext"><div><strong><em>TIPP <br /></p>
<p class="bodytext"></em></strong><span>Die Entscheidung des BGH mutet etwas widerspr&uuml;chlich an, da der BGH eine M&ouml;glichkeit aufzeigt, wonach genau das von ihm in seiner langj&auml;hrigen Rechtsprechung verhinderte &bdquo;Verstecken hinter Dritten&ldquo; nunmehr m&ouml;glich erscheint. Unternehmen, die im Internet mit Affiliates pr&auml;sent sind, sollten in jedem Fall die konkreten Vertragsverh&auml;ltnisse entsprechend &bdquo;d&uuml;nn&ldquo; ausgestalten. Auch eine Auslagerung an Werbeagenturen scheint empfehlenswert. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie diese Entscheidung des BGH von den Instanzgerichten umgesetzt wird.</span> </div></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-44</guid>
						<pubDate>Tue, 22 Sep 2009 11:02:09 +0200</pubDate>
						<title>Netaudio Festival Berlin</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/netaudio-festival-berlin/</link>
						<description>In Berlin findet vom 08. bis 11.10.2009 das Netaudio Festival statt, bei dem es um die Zukunft von digitalen Musikformaten - und in rechtlicher Hinsicht auch um Lizenzierung und Verwertungsmodelle, wie etwa &amp;quot;Creative Commons&amp;quot; - geht.&amp;nbsp;
www.netaudioberlin.de/media</description>
						<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-43</guid>
						<pubDate>Thu, 09 Jul 2009 16:55:13 +0200</pubDate>
						<title>Europäische Markenanmeldung - Betrugswarnung</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/europaeische-markenanmeldung-betrugswarnung/</link>
						<description>

F&amp;uuml;r eingetragene Gemeinschaftsmarken werden derzeit offenkundig betr&amp;uuml;gerische Zahlungsaufforderungen versandt.
&amp;nbsp;
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"></div></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><span>Die &bdquo;Community T&amp;D Ltd.&ldquo; versendet unter der &Uuml;berschrift &bdquo;European Trade marks and Designs&ldquo; &ndash; &bdquo;Register Community Trade marks&ldquo; an Markenanmelder Zahlungsaufforderungen &uuml;ber 1.050,00 &euro; &bdquo;Registration fee&ldquo;. Dieser Betrag soll innerhalb von zehn Tagen gezahlt werden. Hierbei handelt es sich um keine amtliche Geb&uuml;hrenforderung im Zusammenhang mit der Markenanmeldung.</span></p>
<p class="bodytext"><div>&nbsp;</div></p>
<p class="bodytext"><div><strong><em>TIPP:</em></strong> <span>Wir m&uuml;ssen nachdr&uuml;cklich davor warnen, auf derartige Zahlungsaufforderungen zu zahlen. Grunds&auml;tzlich w&auml;re an eine Strafanzeige wegen (versuchten) Betruges zu denken. Allerdings wird es sich hier voraussichtlich um eine schwer erreichbare Limited handeln, sodass Sie derartige Zahlungsaufforderungen schlicht direkt Ihrem Papierkorb &uuml;bergeben sollten. </span></div></p>
<p class="bodytext"><div>&nbsp;</div></p>
<p class="bodytext"><span>Eine Vielzahl von derartigen nichtamtlichen Zahlungsaufforderungen ver&ouml;ffentlicht das HABM auf seiner Internetpr&auml;senz unter </span><a href="http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/CTM/feesPayment/warning.de.do" target="_blank"><u><a href="http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/CTM/feesPayment/warning.de.do" target="_blank" >oami.europa.eu/ows/rw/pages/CTM/feesPayment/warning.de.do</a></u></a>.</p>
<p class="bodytext"><div>&nbsp;</div></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-42</guid>
						<pubDate>Fri, 15 May 2009 13:56:20 +0200</pubDate>
						<title>Bundesverfassungsgericht zur Rechtsmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses wegen Verdachts auf Urheberrechtsverstoß</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/bundesverfassungsgericht-zur-rechtsmaessigkeit-eines-durchsuchungsbeschlusses-wegen-verdachts-auf-ur/</link>
						<description>Das Bundesverfassungsgericht hat am 08.04.2009 [Az. 2 BvR 945/08] zur Frage Stellung genommen, ob, bzw. wann, ein Durchsuchungsbeschluss, der aufgrund eines Tatverdachts hinsichtlich des &amp;sect;&amp;nbsp;106 UrhG erging, rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ig ist.</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"></div></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><span>In dem konkreten Fall war ein Durchsuchungsbeschluss gegen einen Forenbetreiber ergangen, da in dem betreffenden Internetforum Links zu urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Dateien ver&ouml;ffentlich worden seien. Der Forenbetreiber hat angef&uuml;hrt, er selbst habe keinen Link zu urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Dateien ver&ouml;ffentlicht. Das Forum habe zuletzt 6.000 angemeldete Nutzer gehabt, die eigene Themen (Threads) bzw. Beitr&auml;ge zu bereits bestehenden Themen, ver&ouml;ffentlichen k&ouml;nnen.</span></p>
<p class="bodytext"><div>&nbsp;</div></p>
<p class="bodytext"><ul></p>
<p class="bodytext">    <li><span>Zun&auml;chst hatte das Bundesverfassungsgericht im konkreten Fall die Frage aufgeworfen, ob &uuml;berhaupt ein auf konkreten Anhaltspunkten beruhender Tatverdacht wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke angenommen werden durfte. Es wird ausgef&uuml;hrt, dass den zugrundeliegenden Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Augsburg keinerlei konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, dass die verfahrensgegenst&auml;ndlichen Links auf eine Internetadresse verwiesen, unter der tats&auml;chlich urheberrechtlich gesch&uuml;tzte Filme oder Programme gespeichert waren.&nbsp; </span></li></p>
<p class="bodytext"></ul></p>
<p style="margin-left: 40px; " class="bodytext"><span>Der Anzeigenerstatter hatte lediglich Bildschirmausdrucke (sogenannte Screenshots) vorgelegt. Aus diesen ergaben sich lediglich die Links als solche, jedoch nicht die konkreten Verkn&uuml;pfungen. Zudem lie&szlig;en sich den angegriffenen Entscheidungen keine konkreten Anhaltspunkte daf&uuml;r entnehmen, dass der Beschwerdef&uuml;hrer in strafrechtlich relevanter Weise f&uuml;r die Ver&ouml;ffentlichung der verfahrensgegenst&auml;ndlichen Links verantwortlich war. Die Frage, ob die &sect;&sect; 8 - 10 Telemediengesetz (TMG) anwendbar seien, da diese Privilegierungen nach herrschender Ansicht nicht auf die Verwendung von Links anwendbar seien, wurde offen gelassen. </span>&nbsp;</p>
<p style="margin-left: 40px; " class="bodytext"><span>In dem konkreten Fall wurde die m&ouml;gliche T&auml;terschaft des Beschwerdef&uuml;hrers lediglich daraus gefolgert, dass er Betreiber des streitgegenst&auml;ndlichen Internetvorwurfs war. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts h&auml;tte es jedoch der Er&ouml;rterung der sogenannten Garantenpflicht des Beschwerdef&uuml;hrers bedurft, ob er also f&uuml;r etwaige &bdquo;Fremdlinks&ldquo; von dritten Personen im Sinne des &sect; 13 StGB einzustehen habe. </span>&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><ul></p>
<p class="bodytext">    <li><span>Daneben stellt der Durchsuchungsbeschluss einen Versto&szlig; gegen den Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz dar, denn die Verdachtsgr&uuml;nde bewegen sich lediglich im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder blo&szlig;en Vermutungen, sodass das staatliche Interesse an der Aufkl&auml;rung und Verfolgung dieser Straftaten den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich gesch&uuml;tzte Lebensph&auml;re des Beschwerdef&uuml;hrers nicht rechtfertigen k&ouml;nne. </span>&nbsp;</li></p>
<p class="bodytext"></ul></p>
<p style="margin-left: 40px; " class="bodytext"><span>Konkret h&auml;tten zun&auml;chst grundrechtsschonendere Ermittlungsschritte in die Wege geleitet werden m&uuml;ssen, um den allenfalls geringen Tatverdacht zu erh&auml;rten oder zu zerstreuen.</span>&nbsp;</p>
<p style="margin-left: 40px; " class="bodytext"><span>So h&auml;tte die Ermittlungsbeh&ouml;rde zun&auml;chst pr&uuml;fen m&uuml;ssen, ob die vorgelegten Screenshots auch die Wirklichkeit abbildeten. Auch eine weitere Aufkl&auml;rung der Identit&auml;t der Personen, die die streitgegenst&auml;ndlichen Beitr&auml;ge in das Internetforum eingestellt hatten, wurde rechtsfehlerhaft nicht versucht aufzukl&auml;ren. </span></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p><strong>FAZIT <br /></p>
<p class="bodytext"></strong><span>Die begr&uuml;&szlig;enswerte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt klar, dass in die grundgesetzlich gesch&uuml;tzte Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) nur aufgrund konkreten Tatverdachtes sowie unter Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgesichtspunkten erst dann eingegriffen werden darf, wenn wirklich alle weiteren Ermittlungsschritte bereits&nbsp;ausgesch&ouml;pft wurden </span></p></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-41</guid>
						<pubDate>Tue, 12 May 2009 16:19:50 +0200</pubDate>
						<title>Europäische Gemeinschaftsmarke wird günstiger</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/europaeische-gemeinschaftsmarke-wird-guenstiger/</link>
						<description>Das Harmonisierungsamt f&amp;uuml;r den Binnenmarkt (HABM) hat die Geb&amp;uuml;hren f&amp;uuml;r die europ&amp;auml;ische Markenanmeldung drastisch reduziert.

</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p></p>
<p class="bodytext"><meta http-equiv="Content-Type" content="text/html; charset=utf-8"></p>
<p class="bodytext"><meta name="ProgId" content="Word.Document"></p>
<p class="bodytext"><meta name="Generator" content="Microsoft Word 11"></p>
<p class="bodytext"><meta name="Originator" content="Microsoft Word 11">                             </meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></p></p><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext"><span>Die Amtsgeb&uuml;hren f&uuml;r die gesamte Markenanmeldung betragen jetzt f&uuml;r drei Waren- und Dienstleistungsklassen bei der von uns durchgef&uuml;hrten elektronischen Anmeldung nur noch <b>900,- &euro; </b></span>&ndash;<span><b> statt bisher insgesamt 1.600,- &euro;</b>.</span></p></div><p class="bodytext"><span>Mit der Europ&auml;ischen Gemeinschaftsmarke erlangt der Inhaber gleichzeitigen Schutz in den 27 Mitgliedsstaaten der Europ&auml;ischen Union. </span></p>
<p class="bodytext"><span>F&uuml;r weitere Informationen, sowie Mitteilung der Kosten f&uuml;r unsere T&auml;tigkeit, nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns <a href="index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=98">Kontakt</a> auf. </span></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-40</guid>
						<pubDate>Tue, 07 Apr 2009 13:25:37 +0200</pubDate>
						<title>Rechtsprechungsänderung des OLG Braunschweig zu Google AdWords</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/rechtsprechungsaenderung-des-olg-braunschweig-zu-google-adwords/</link>
						<description>Das OLG Braunschweig hat mit seinem Beschluss vom 25.3.2009, Az. 2 U 193/08 eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung zur Frage der Kennzeichenrechtsverletzung durch Google Adwords vorgenommen.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h2>OLG Braunschweig bisher: Markenrechtsverletzung / Verletzung des Unternehmenskennzeichens durch Google AdWords</h2>
<p class="bodytext">Bisher hatte das OLG Braunschweig - ebenso wie das Landgericht Braunschweig - eine Markenrechtsverletzung bzw. eine Unternehmenskennzeichenrechtsverletzung auch bei automatischem Hinzuf&uuml;gen eines Adwords durch Google bei der Option &quot;weitgehend passende Keywords&quot;, wenn also Google fremde Kennzeichen bzw. Marken automatisch den selber gebuchten AdWords hinzugesetzt hat (s. Artikel &quot;<a href="index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=14" target="_blank">Markenrechtsverletzung durch Google-AdWords?</a>&quot;), bejaht.</p>
<h2>Entscheidung des BGH: Keine Verletzung des Unternehmenskennzeichens durch Google AdWords</h2>
<p class="bodytext">Dagegen hat der Bundesgerichtshof (BGH) j&uuml;ngst in seiner Entscheidung<span> vom 22.01.2009, Az. I ZR 125/07</span> (s. Artikel &quot;<a target="_blank" href="index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=111">Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber Google-AdWords</a>&quot;) zu dieser Frage die schon l&auml;nger auch von hier vertretene Auffassung - dass n&auml;mlich eine Verletzung grunds&auml;tzlich nicht gegeben sein kann, da eine optische Trennung der Google-Adword-Anzeigen vom Rest der Trefferliste dies von vornherein ausschlie&szlig;t - zumindest bez&uuml;glich Unternehmenskennzeichen angenommen. Hinsichtlich der Marken oblag es dem BGH, aufgrund der EU-Markenrechtsrichtlinie, die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.</p>
<h2>OLG Braunschweig jetzt: Keine Markenrechtsverletzung durch Google AdWords</h2>
<p class="bodytext">Das OLG Braunschweig hat nun konsequenter Weise seine Rechtsprechung mit dem j&uuml;ngsten Beschluss ge&auml;ndert und folgt argumentativ dem BGH in dessen Entscheidung zu Unternehmenskennzeichen: Es ist keine Markenrechtsverletzung&nbsp; (oder Verletzung eines fremden Unternehmenskennzeichens) durch Benutzung einer fremden Marke als Google AdWord gegeben - gleich ob aufgrund direkten Einsetzens des gesch&uuml;tzten Zeichens oder aufgrund der Option &quot;weitgehend passende Keywords&quot;.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"> <strong>FAZIT</strong></p>
<p class="bodytext">Das OLG Braunschweig wird nun voraussichtlich seinen Status als &quot;Google-AdWords-Gericht&quot; - welches von den Abmahnkanzleien in diesem Bereich bevorzugt angegangen wurde - verlieren. Bis zur Entscheidung des EuGH werden wohl auch die weiteren Deutschen Gerichte nicht mehr zu Rechtsverletzungen wegen Setztens von fremden Marken / Unternehmenskennzeichen als Adword bei Google kommen k&ouml;nnen. Insgesamt ist hierdurch mehr Rechtssicherheit f&uuml;r den Nutzer von Google Adwords zu erwarten. Markeninhaber werden sich dagegen neue Strategien &uuml;berlegen m&uuml;ssen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">[Quelle zur Entscheidung des OLG Braunschweig vom 25.03.2009: Rechtsanw&auml;lte Prehm und Klare]</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-39</guid>
						<pubDate>Thu, 19 Mar 2009 16:39:43 +0100</pubDate>
						<title>Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/haftung-des-inhabers-eines-ebay-accounts/</link>
						<description>Der BGH verurteilte j&amp;uuml;ngst den Inhaber eines eBay-Accounts, weil seine Ehefrau &amp;uuml;ber sein Mitgliedskonto Marken- und Urheberrechte Dritter verletzte und gegen das Wettbewerbsrecht verstie&amp;szlig; (BGH, Urt. v. 11.03.2009 - I ZR 114/06).
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext"><span>Der Beklagte, dessen Ehefrau seinen eBay-Account - ohne dass er dies wusste - zum Verkauf pers&ouml;nlicher Gegenst&auml;nde benutzt und hierbei Schutzrechte verletzte und gegen das Wettbewerbsrecht verstie&szlig;, meinte, f&uuml;r das Verhalten seiner Ehefrau nicht verantwortlich zu sein. Der BGH urteilte dementgegen, dass eine Haftung deswegen in Betracht komme, weil der Beklagte nicht hinreichend daf&uuml;r gesorgt hat, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangt. Er habe hierdurch die Unklarheit geschaffen, wer unter seinem Mitgliedskonto gehandelt habe und k&ouml;nne dementsprechend in Anspruch genommen werden. </span></p></div><p class="bodytext"><span>Vereinfacht ausgedr&uuml;ckt haftet derjenige, &uuml;ber dessen eBay-Account durch Dritte Rechtsverletzungen begangen werden, so, wie wenn er selbst gehandelt h&auml;tte.</span></p><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext"><strong><em>TIPP:</em></strong> <span>Verfahren Sie mit den Zugangsdaten zu Ihrem eBay-Account gleicherma&szlig;en vorsichtig, wie mit der Geheimzahl Ihrer EC-Karte. Die Missbrauchsfolgen sind in beiden F&auml;llen gleicherma&szlig;en schwerwiegend. </span></p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-38</guid>
						<pubDate>Wed, 04 Mar 2009 17:58:59 +0100</pubDate>
						<title>jurawerk auf der CeBIT 2009</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/jurawerk-auf-der-cebit-2009/</link>
						<description>Wir sind auch auf der diesj&amp;auml;hrigen CeBIT in Hannover bei der DAV-IT vertreten und nehmen dort den Standdienst (Halle 2, F 24) am 7. und 8. M&amp;auml;rz wahr. Hier gibt es im Loungebereich auch die M&amp;ouml;glichkeit f&amp;uuml;r Treffen. 
Bitte nehmen Sie f&amp;uuml;r weitergehende Anfragen oder konkrete Terminsw&amp;uuml;nsche mit uns Kontakt auf.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-37</guid>
						<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 13:37:15 +0100</pubDate>
						<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Google AdWords</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-google-adwords/</link>
						<description>Der BGH hat am heutigen Tag drei - fast schon sehns&amp;uuml;chtig erwartete &amp;ndash; Entscheidungen zur Frage der Markenrechtsverletzung durch Google AdWords verk&amp;uuml;ndet.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><span>1. Beschluss vom 22.01.2009 &ndash; I ZR 125/07 - <em>Bananabay </em>(vorausgegangen OLG Braunschweig, Urt. v. 12.07.2007 &ndash; 2 U 24/07) </span></p>
<p class="bodytext"><span>Die Annahme einer Markenrechtsverletzung unter Verwendung einer fremden Marke als Google AdWord h&auml;ngt davon ab, ob in der Verwendung eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung zu sehen ist. Dies ist wiederum im Lichte der Europ&auml;ischen Markenrichtlinie zu sehen, weswegen der BGH das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV vorgelegt hat.</span></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><span style="display: none;" id="1233134014967S">&nbsp;</span></p>
<p class="bodytext"><p></p>
<p class="bodytext"><meta content="text/html; charset=utf-8" http-equiv="Content-Type"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Word.Document" name="ProgId"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Microsoft Word 11" name="Generator"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Microsoft Word 11" name="Originator">                                                                                           </meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></p></p>
<p class="bodytext"><p></p>
<p class="bodytext"><meta content="text/html; charset=utf-8" http-equiv="Content-Type"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Word.Document" name="ProgId"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Microsoft Word 11" name="Generator"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Microsoft Word 11" name="Originator">                                                                                           </meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></p></p>
<p class="bodytext"><span>2. BGH-Urteil vom 22.01.2009 &ndash; I ZR 139/07 &ndash; <em>pcb</em> (vorausgegangen OLG Stuttgart, Urt. v. 09.08.2007 &ndash; 2 U 23/07)</span></p>
<p class="bodytext"><p></p>
<p class="bodytext"><meta content="text/html; charset=utf-8" http-equiv="Content-Type"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Word.Document" name="ProgId"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Microsoft Word 11" name="Generator"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Microsoft Word 11" name="Originator">                                                                                           </meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></p></p>
<p class="bodytext"><p></p>
<p class="bodytext"><meta content="text/html; charset=utf-8" http-equiv="Content-Type"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Word.Document" name="ProgId"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Microsoft Word 11" name="Generator"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Microsoft Word 11" name="Originator">                                                                                           </meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></p></p>
<p class="bodytext"><p></p>
<p class="bodytext"><meta content="text/html; charset=utf-8" http-equiv="Content-Type"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Word.Document" name="ProgId"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Microsoft Word 11" name="Generator"></p>
<p class="bodytext"><meta content="Microsoft Word 11" name="Originator">               <span>Hier hat der BGH die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen, da hier die Verwendung einer beschreibenden Angabe (pcb) nicht untersagt werden kann, auch wenn sie markenm&auml;&szlig;ig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verletzung mit einer gesch&uuml;tzten Marke begr&uuml;ndet werde.</span>                                                                            </meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></p></p>
<p class="bodytext"><span>Die Kl&auml;gerin hatte sich auf die Marke PCB-POOL gest&uuml;tzt und wollte es dem Beklagten untersagen, das Google-AdWord &bdquo;pcb&ldquo; zu verwenden. Pcb steht f&uuml;r &bdquo;printed circuit board&ldquo; (Leiterplatte).</span></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><span>3. BGH-Urteil vom 22.01.2009 &ndash; I ZR 320/07 &ndash; <em>Beta Layout</em> (vorausgegangen OLG D&uuml;sseldorf, Urt. v. 23.01.2007 &ndash; 20 U 79/06)</span></p>
<p class="bodytext"><span>Kl&auml;gerin war die Beta Layout GmbH. Beklagter ein Wettbewerber, welcher &bdquo;Beta Layout&ldquo; als Google AdWord verwendet. Der BGH teilte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass n&auml;mlich eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und ein entsprechender Unterlassungsanspruch mangels der erforderlichen Verletzungsgefahr verneint hatte. </span></p>
<p class="bodytext"><span>Dies hat der BGH &ndash; bemerkenswerter Weise &ndash; mit der optischen Trennung der regul&auml;ren Google-Suchtreffer auf der einen und der rechts gesondert aufgef&uuml;hrten Google-AdWords-Anzeigen begr&uuml;ndet. Denn der Internetnutzer werde nicht annehmen, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. </span></p>
<p class="bodytext"><span>Im Gegensatz zu der Entscheidung Bananabay, bei der es um eine gesch&uuml;tzte Marke ging, ist das Unternehmenskennzeichenrecht nicht europaweit harmonisiert, sodass hier eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht kommt. </span></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><span>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2009</span></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><div><p class="bodytext"><strong>FAZIT<br /></p>
<p class="bodytext"></strong><span>Die Vorlage des BGH an den EuGH zur Frage der Markenrechtsverletzung durch Google AdWords war zu erwarten.</span> <span>Die Tendenz des BGH in der Argumentation zur 3. Entscheidung (Beta Layout) ist jedoch bemerkenswert, da genau diese Argumentation von der herrschenden Literatur und Rechtsprechung gerade nicht vorgenommen wurde (hier insbesondere von dem LG und OLG Braunschweig, welche sich zu den &bdquo;Google-AdWords-Gerichten&ldquo; in Deutschland entwickelt hatten).</span></p></div><p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-36</guid>
						<pubDate>Wed, 07 Jan 2009 13:55:45 +0100</pubDate>
						<title>Neues Wettbewerbsrecht seit 01.01.2009</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/neues-wettbewerbsrecht-seit-01012009/</link>
						<description>Zum 01.01.2009 ist das neue UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) in Kraft getreten. Hiermit wird auch endlich in Deutschland die &amp;ndash; &amp;uuml;berf&amp;auml;llige &amp;ndash; Umsetzung der EU-Richtlichtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 &amp;uuml;ber unlautere Gesch&amp;auml;ftspraktiken vorgenommen. 
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p></p>
<p class="bodytext"><meta content="text/html; charset=utf-8" http-equiv="Content-Type"></p>
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<p class="bodytext"></p></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h2><span>&bdquo;Gesch&auml;ftliche Handlungen&ldquo; statt &bdquo;Wettbewerbshandlungen&ldquo;</span>&nbsp;</h2><div><p class="bodytext"><span>Die Umsetzung bedeutet eine St&auml;rkung des Verbraucherschutzes. F&uuml;r Wettbewerbsverst&ouml;&szlig;e sind nicht mehr unlautere Wettbewerbshandlungen (B2B) erforderlich, sondern es gen&uuml;gen nun blo&szlig;e unlautere gesch&auml;ftliche Handlungen, die also auch gegen&uuml;ber Verbrauchern (B2C) m&ouml;glich sind.</span>&nbsp;</p></div><h2>Schwarze Liste gegen&uuml;ber Verbrauchern (B2C)&nbsp;</h2><div><p class="bodytext"><span>Neu ist die im Anhang zu &sect; 3 UWG aufgef&uuml;hrte schwarze Liste, die nunmehr Handlungen beinhaltet, die gegen&uuml;ber Verbrauchern <i>stets </i>unzul&auml;ssig sind:</span></p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p class="bodytext">&bdquo;Anhang</p>
<p class="bodytext">(zu &sect; 3 Abs. 3)&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Unzul&auml;ssige gesch&auml;ftliche Handlungen im Sinne des &sect; 3 Abs. 3 sind</p><ol>
    <li>
    <p>die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu geh&ouml;ren;&nbsp;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die Verwendung von G&uuml;tezeichen, Qualit&auml;tskennzeichen oder &Auml;hnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;&nbsp;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer &ouml;ffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene gesch&auml;ftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer &ouml;ffentlichen oder privaten Stelle best&auml;tigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen f&uuml;r die&nbsp; Best&auml;tigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;</p>
    </li>
    <li>
    <p>Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des &sect; 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht dar&uuml;ber aufkl&auml;rt, dass er hinreichende Gr&uuml;nde&nbsp;f&uuml;r die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen f&uuml;r einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge&nbsp;zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung k&uuml;rzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;</p>
    </li>
    <li>
    <p>Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des &sect; 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, etwas Fehlerhaftes vorf&uuml;hrt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen daf&uuml;r anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur f&uuml;r einen sehr&nbsp; begrenzten Zeitraum verf&uuml;gbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen gesch&auml;ftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;</p>
    </li>
    <li>
    <p>Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Gesch&auml;fts gef&uuml;hrt worden sind, wenn die urspr&uuml;nglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Gesch&auml;fts dar&uuml;ber aufgekl&auml;rt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der urspr&uuml;nglich verwendeten Sprache erbracht werden;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsf&auml;hig;&nbsp;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;</p>
    </li>
    <li>
    <p>der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsf&ouml;rderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);</p>
    </li>
    <li>
    <p>unwahre Angaben &uuml;ber Art und Ausma&szlig; einer Gefahr f&uuml;r die pers&ouml;nliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie f&uuml;r den Fall, dass er die angebotene Ware&nbsp;nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;</p>
    </li>
    <li>
    <p>Werbung f&uuml;r eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers &auml;hnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, &uuml;ber die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu t&auml;uschen;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die Einf&uuml;hrung, der Betrieb oder die F&ouml;rderung eines Systems zur Verkaufsf&ouml;rderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder haupts&auml;chlich durch die Einf&uuml;hrung weiterer Teilnehmer in das System k&ouml;nne eine Verg&uuml;tung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);</p>
    </li>
    <li>
    <p>die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demn&auml;chst sein Gesch&auml;ft aufgeben oder seine Gesch&auml;ftsr&auml;ume verlegen;&nbsp;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung lie&szlig;en sich die Gewinnchancen bei einem Gl&uuml;cksspiel erh&ouml;hen;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher&nbsp;habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tats&auml;chlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die M&ouml;glichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der &Uuml;bernahme von Kosten abh&auml;ngig gemacht wird;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung k&ouml;nne Krankheiten, Funktionsst&ouml;rungen oder Missbildungen heilen;</p>
    </li>
    <li>
    <p>eine unwahre Angabe &uuml;ber die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger g&uuml;nstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;</p>
    </li>
    <li>
    <p>das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes &Auml;quivalent vergeben werden;</p>
    </li>
    <li>
    <p>das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als &bdquo;gratis&quot;, &bdquo;umsonst&quot;, &bdquo;kostenfrei&quot; oder dergleichen, wenn hierf&uuml;r gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht f&uuml;r Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleitungsangebot oder f&uuml;r die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die &Uuml;bermittlung von Werbematerial unter Beif&uuml;gung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder&nbsp;Dienstleistung sei bereits bestellt; &nbsp;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht f&uuml;r Zwecke seines Gesch&auml;fts, Handels, Gewerbes oder Berufs t&auml;tig;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europ&auml;ischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verf&uuml;gbar;</p>
    </li>
    <li>
    <p>das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher k&ouml;nne bestimmte R&auml;umlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;</p>
    </li>
    <li>
    <p>bei pers&ouml;nlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zur&uuml;ckzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtm&auml;&szlig;igen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;</p>
    </li>
    <li>
    <p>Ma&szlig;nahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverh&auml;ltnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;</p>
    </li>
    <li>
    <p>die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur R&uuml;cksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften &uuml;ber Vertragsabschl&uuml;sse im Fernabsatz zul&auml;ssige Ersatzlieferung handelt und</p>
    </li>
    <li>
    <p>die ausdr&uuml;ckliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gef&auml;hrdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.&ldquo;&nbsp;</p>
    </li>
</ol><p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><strong>FAZIT:&nbsp;</strong></p><div><p class="bodytext"><span>Es ist zu bef&uuml;rchten, dass die UWG-Novelle eine Zunahme von Abmahnungen, insbesondere im Internetgesch&auml;ftsverkehr, zur Folge haben wird. Die j&uuml;ngst zu beobachtende begr&uuml;&szlig;enswerte Tendenz der Rechtsprechung, bei Bagatellf&auml;llen (z.B. teilweise fehlende Angaben im Impressum) Wettbewerbsverst&ouml;&szlig;e zu verneinen, wird hierdurch aufgehalten &ndash; und voraussichtlich sogar umgekehrt.</span></p></div><p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-35</guid>
						<pubDate>Wed, 07 Jan 2009 13:25:57 +0100</pubDate>
						<title>Änderung der Verpackungsverordnung - neue Anforderungen für Betreiber von Online-Shops</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/aenderung-der-verpackungsverordnung-neue-anforderungen-fuer-betreiber-von-online-shops/</link>
						<description>Zum 01.01.2009 ist die f&amp;uuml;nfte Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Verst&amp;ouml;&amp;szlig;e gegen die neu gefassten Anforderungen des &amp;sect; 6 der Verordnung stellen unlautere Gesch&amp;auml;ftspraktiken dar, sodass neben Bu&amp;szlig;geldern auch kostenintensive Abmahnungen drohen.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><p class="bodytext"><span>Die wichtigste &Auml;nderung, die die Novellierung der Verpackungsverordnung mit sich bringt, ist, dass seit dem 01.01.2009 eine Selbstentsorgung im Internethandel nicht mehr m&ouml;glich ist.</span></p>
<h2><b><span>Pflichten aus der Verpackungsverordnung</span></b></h2><div><p class="bodytext"><span>Wichtigster Grundsatz nach &sect; 6 Verpackungsverordnung ist der Grundsatz, dass Verkaufsverpackungen jedenfalls an private Endverbraucher nur dann abgegeben werden d&uuml;rfen, wenn sich Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem dualen System beteiligen. Dies hei&szlig;t, dass zwingend einer in der Lieferkette an ein Entsorgungssystem angeschlossen sein muss. Gleichg&uuml;ltig, ob der Interneth&auml;ndler selbst, sein Lieferant oder der Hersteller die Verpackungen lizenziert. </span></p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext"> <em><strong>TIPP:</strong></em> <span>Es besteht keine Pflicht, ein Registrierungssymbol auf lizenzierten Verpackungen anzubringen. Lassen Sie sich daher unbedingt von Hersteller oder Lieferant schriftlich best&auml;tigen, dass die Verpackungsmaterialien ordnungsgem&auml;&szlig; lizenziert sind. </span></p></div><h2><b>Verpackungsarten</b></h2>
<p class="bodytext"><span>Produktverpackungen d&uuml;rften in aller Regel durch Hersteller/Lieferant bei einem dualen System lizenziert sein. Dies, weil demjenigen, der die Verpackung zusammen mit dem Produkt erstmals in den Verkehr bringt, entsprechende Lizenzierungspflicht trifft. Sollten Sie jedoch Waren in Verpackungen aus dem Ausland importiert haben, so d&uuml;rften diese nicht bei einem dualen System lizenziert sein. nternetversandh&auml;ndler&nbsp; m&uuml;ssen dementsprechend in besonderem Ma&szlig; darauf achten, dass neben den Versandverpackungen zus&auml;tzlich auch die Produktverpackungen lizenziert sind/werden. </span></p><div><p class="bodytext"><span>Bei Versandverpackungen und F&uuml;llmaterial, die der Betreiber des Online-Shops selbst erstmals als Verpackung in den Verkehr bringt, muss er grunds&auml;tzlich selbst lizenzieren. </span></p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext"> <em><strong>TIPP:</strong></em> <span>Beachten Sie, dass f&uuml;r den Hersteller der Verpackung, weil er diese als eigenst&auml;ndiges Produkt vertreibt, keine Beteiligungspflicht besteht. </span></p></div><div><p class="bodytext">&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext"><span>Es kann jedoch damit gerechnet werden, dass in absehbarer Zeit Hersteller von Versandverpackungen diese bereits lizenziert anbieten, sodass der Betreiber des Online-Shops dann keine weitergehenden Pflichten mehr zu erf&uuml;llen hat.</span></p></div><h2><b><span>Abgabe von Vollst&auml;ndigkeitserkl&auml;rungen </span></b></h2>
<p class="bodytext"><span>Gr&ouml;&szlig;ere Internetversandh&auml;ndler haben zudem erstmals zum 01.05.2009 sogenannte Vollst&auml;ndigkeitserkl&auml;rungen abzugeben. Werden bestimmte Mengen &uuml;berschritten (80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Kartonagen oder 30 Tonnen sonstiger Materialien), so ist gem&auml;&szlig; &sect; 10 Verpackungsverordnung jeder Hersteller oder Vertreiber verpflichtet, j&auml;hrlich bis zum 01.05.2009 f&uuml;r s&auml;mtliche von ihm mit Ware bef&uuml;llten Verkaufsverpackungen eine sogenannte Vollst&auml;ndigkeitserkl&auml;rung bei der &ouml;rtlich zust&auml;ndigen Industrie- und Handelskammer (IHK) abzugeben. Diese Erkl&auml;rung umfasst Angaben zu Materialart und Masse der in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen sowie die Mitteilung zu den Lizenzierungen. Sie m&uuml;ssen zudem vorab von einem Wirtschaftspr&uuml;fer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchpr&uuml;fer oder einem unabh&auml;ngigen Sachverst&auml;ndigen &uuml;berpr&uuml;ft worden sein, in elektronischer Form abgegeben werden und sind f&uuml;r drei Jahre zu hinterlegen. </span></p>
<h2><b><span>Konsequenzen bei Verst&ouml;&szlig;en &ndash; Geldbu&szlig;en und kostenintensive Abmahnungen</span></b></h2>
<p class="bodytext"><span>Verst&ouml;&szlig;e gegen die Vorschriften der Verpackungsverordnung sind nach &sect; 15 Verpackungsverordnung Ordnungswidrigkeiten, die mit erheblichen Geldbu&szlig;en geahndet werden k&ouml;nnen. Nach &sect; 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kann pro Versto&szlig; eine Geldbu&szlig;e von bis zu 50.000,- &euro; verh&auml;ngt werden. </span></p>
<p class="bodytext"><span>Hierneben stellt &sect; 1 Abs. 1 S. 3 Verpackungsverordnung ausdr&uuml;cklich klar, dass Verst&ouml;&szlig;e gegen die Verpackungsverordnung zugleich auch Wettbewerbsverst&ouml;&szlig;e darstellen. Dementsprechend muss der Internetversandh&auml;ndler, der gegen die Lizenzierungspflicht verst&ouml;&szlig;t, damit rechnen, dass er kostenintensiv abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung aufgefordert wird.</span>&nbsp;</p>
<h2><b>Zusammenfassung</b></h2>
<p class="bodytext"><span>S&auml;mtliches Verpackungs- und Versandmaterial, dass bei einem privaten Endverbraucher ankommt, muss zwingend bei einem dualen System lizenziert sein. Internetversandh&auml;ndler sollten dringend bei Hersteller und Lieferant der Verpackungsmaterialien kl&auml;ren, ob diese bereits lizenziert sind und sich gegebenenfalls entsprechende Nachweise vorlegen lassen. Andernfalls muss gegebenenfalls selbst die Anbindung an ein duales System vorgenommen werden. Hierf&uuml;r stehen in Deutschland mehrere Unternehmen zur Verf&uuml;gung. Dies sind beispielsweise &bdquo;Der Gr&uuml;ne Punkt &ndash; Duales System Deutschland GmbH&ldquo;, die &bdquo;EKO-PUNKT GmbH&ldquo; oder die &bdquo;Landbell AG&ldquo;. Insbesondere f&uuml;r kleinere Internetversandh&auml;ndler scheint zudem die &bdquo;Zentek GmbH &amp; Co. KG&ldquo; in K&ouml;ln mit ihrer &bdquo;Zentek-Zmart&ldquo;-L&ouml;sung empfehlenswert. Bei Verst&ouml;&szlig;en gegen die Lizenzierungspflicht drohen erhebliche Konsequenzen.</span></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-34</guid>
						<pubDate>Thu, 13 Nov 2008 15:52:58 +0100</pubDate>
						<title>Online-Durchsuchung</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/online-durchsuchung/</link>
						<description>Gestern hat der Bundestag dem &amp;quot;Gesetz zur Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt&amp;quot; zugestimmt. Dies gegen den erkl&amp;auml;rten Willen nicht nur s&amp;auml;mtlicher Oppositionsparteien sondern auch gegen den Willen einer Vielzahl unabh&amp;auml;ngiger Fachleute und Verb&amp;auml;nde.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h2>Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt - auch Berufsgeheimnistr&auml;ger betroffen</h2>
<p class="bodytext">Durch die Gesetzes&auml;nderung wird neben einer bedenklichen Aush&ouml;hlung des Schutzes der Daten von Berufsgeheimnistr&auml;gern wie &Auml;rzten und Rechtsanw&auml;lten auch die sogenannte Online-Durchsuchung erm&ouml;glicht. Dies, ohne dass nachvollziehbar wird, ob die einhergehende erneute Einschr&auml;nkung der Freiheitsrechte &uuml;berhaupt zu einer Verbesserung der staatlichen Sicherheitsarchitektur f&uuml;hrt. Im Gegenteil droht durch die Gesetzes&auml;nderung eine Verwischung polizeilicher und geheimdienstlicher Aufgaben. Es ist zu bef&uuml;rchten, dass unter diesem Gesichtspunkt die Effizienz staatlicher Gefahrenabwehr sogar abnimmt. Hierf&uuml;r muss der B&uuml;rger nun u.a. hinnehmen, dass sein bisher - aus wohl&uuml;berlegten Gr&uuml;nden - weitestgehend gesch&uuml;tztes Vertrauensverh&auml;ltnis zu Arzt oder Rechtsanwalt zuk&uuml;nftig staatlichem Eingriff ausgesetzt werden kann.</p>
<p class="bodytext">Folglich wird das Gesetzesvorhaben nicht nur von dem Bundesbeauftragten f&uuml;r Datenschutz, Peter Schaar, sondern auch von der Bundes&auml;rztekammer, vom Deutschen Anwaltverein, der Deutschen Journalisten-Union, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag sowie einer Vielzahl weiterer namhafter Verb&auml;nde kritisiert.</p>
<h2>Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme</h2>
<p class="bodytext">Insbesondere der Nutzen der sogenannten Online-Durchsuchung, des &quot;verdeckten Eingriffs in informationstechnische Systeme&quot; gem&auml;&szlig; &sect; 20k des Gesetzesentwurfs, erschlie&szlig;t sich Fachkreisen nicht. Die damit einhergehende Unsicherheit unbescholtener B&uuml;rger ist hingegen evident. Schlie&szlig;lich kann die Anordnung der &Uuml;berwachung in Ausnahmef&auml;llen sogar ohne richterliche Beteiligung erfolgen und steht es der Durchf&uuml;hrung der Ma&szlig;nahme auch nicht entgegen, wenn unverd&auml;chtige Personen durch sie &quot;unvermeidbar betroffen werden&quot;.</p>
<p class="bodytext">Die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Gesetzes&auml;nderung ist zumindest fraglich. Unabh&auml;ngig hiervon stimmt es bereits bedenklich, wenn der SPD-Innenexperte Dieter Wiefelsp&uuml;tz Kritik mit den Worten zur&uuml;ckweist, dass die gro&szlig;e Koalition sich &quot;millimetergenau&quot; an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gehalten habe und &quot;keine rote Linie&quot; &uuml;berschritten werde. Unseres Erachtens darf von einem Volksvertreter, der ma&szlig;geblich an dem Gesetzesvorhaben mitgewirkt hat, erwartet werden, dass er zur Rechtfertigung massiver Eingiffe in die Freiheitsrechte den Fokus auf die behaupteten Vorteile, insbesondere den vermeintlichen Zuwachs an Sicherheit lenkt. Schlie&szlig;lich ist die Beschr&auml;nkung der B&uuml;rgerrechte bis an die verfassungsrechtlichen Grenzen heran weder Selbstzweck noch aus sich heraus erstrebenswert.</p>
<p class="bodytext">Es bleibt nunmehr auf den Bundesrat zu hoffen. Die bayrische FDP Vorsitzende, Sabiene Leutheusser-Schnarrenbergerr, edenfalls hat bereits massiven Widerstand angek&uuml;ndigt. Wir w&uuml;nschen ihr hierbei viel Erfolg...</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-33</guid>
						<pubDate>Fri, 31 Oct 2008 18:21:00 +0100</pubDate>
						<title>Markenrecht / Urheberrecht - Abmahnung &quot;Ed Hardy&quot;</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/markenrecht-urheberrecht-abmahnung-ed-hardy/</link>
						<description>Die Kanzlei Winterstein Rechtsanw&amp;auml;lte mahnt in Deutschland, f&amp;uuml;r den behaupteten Rechteinhaber K &amp;amp; K Logistics aus&amp;nbsp; Stuttgart, wegen behaupteter Schutzrechtsverletzungen an dem Modelabel &amp;bdquo;Don Ed Hardy&amp;ldquo; ab. 


</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p></p>
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<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></meta></p>
<p class="bodytext"></p></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><span>Betroffen sind nach unserer Erfahrung insbesondere eBay-Verk&auml;ufer. Hier wiederum sowohl private als auch gewerbliche Verk&auml;ufer. </span></p>
<p class="bodytext"><span>Da Markenrechtsverletzungen jedoch lediglich im gesch&auml;ftlichen Verkehr m&ouml;glich sind, bedient sich die Anspruchstellerin eines juristischen Kunstgriffs, indem sie die vermeintliche Rechtswidrigkeit des (Weiter-)Verkaufs mit einem Urheberrechtsversto&szlig; nach &sect;&nbsp;97&nbsp;UrhG begr&uuml;ndet.</span></p>
<p class="bodytext"><span>Bei den Abbildungen auf &bdquo;Ed Hardy&ldquo;-Produkten handele es sich um Werke der bildenden Kunst nach &sect; 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG.</span></p>
<p class="bodytext"><span>Dementsprechend wird zur Unterlassung, Auskunft sowie Vernichtung und zum Schadensersatz nach Urheberrecht aufgefordert.</span></p>
<p class="bodytext"><span>Die Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren f&uuml;r die Abmahnung gem&auml;&szlig; &sect; 97a Abs. 1 UrhG werden unserer Erfahrung nach bereits f&uuml;r einen einzelnen Versto&szlig; zu einem Gegenstandswert von 50.000,- &euro; abgerechnet, sodass insgesamt Anwaltsgeb&uuml;hren in H&ouml;he von 1.359,80 &euro; - bei einer 1,3 Regelgesch&auml;ftsgeb&uuml;hr - zzgl. 20,- &euro; Auslagen gefordert werden. </span></p>
<p class="bodytext"><span>Es bleibt festzustellen, dass es sich bei dem angesetzten Gegenstandswert um die in <i>markenrechtlichen</i> Auseinandersetzungen &uuml;bliche Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr f&uuml;r Abmahnungen handelt. </span></p>
<p class="bodytext"><span>Vor der ungepr&uuml;ften Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserkl&auml;rung muss gewarnt werden, da diese in der Regel ein Schuldanerkenntnis darstellt. In jedem Einzelfall sollte gepr&uuml;ft werden, ob &uuml;berhaupt ein Rechtsversto&szlig; vorliegt.</span></p>
<p class="bodytext"><span>Denn der markenrechtliche Ersch&ouml;pfungsgrundsatz nach &sect; 24 MarkenG, wonach der Inhaber einer Marke einem Dritten nicht untersagen darf, diese Marke f&uuml;r Waren zu benutzen, wenn diese Marke mit Zustimmung des Inhabers bereits in einem Mitgliedsstaat der Europ&auml;ischen Union in den Verkehr gebracht worden ist, gilt in &auml;hnlicher Form auch im Urheberrecht (vgl. &sect; 17 Abs. 2 UrhG). Das bedeutet, wer legal innerhalb der EU ein &bdquo;Ed Hardy&ldquo;-Produkt erworben hat, darf dieses &ndash; etwa bei Nichtgefallen oder falls es nicht passen sollte &ndash; selbstredend seinerseits wieder verkaufen. </span></p>
<p class="bodytext"><span>Dies gilt jedoch nur bei einem rechtlich einwandfreien Erwerb, also nicht f&uuml;r Plagiate oder Produkte, die au&szlig;erhalb der EU erworben und unberechtigt eingef&uuml;hrt worden sind. </span></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-32</guid>
						<pubDate>Wed, 15 Oct 2008 13:13:11 +0200</pubDate>
						<title>Keine Gerätevergütung für Computer</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/keine-geraeteverguetung-fuer-computer/</link>
						<description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.10.2008 (Az. 1 ZR 18/07) entschieden, dass f&amp;uuml;r PCs keine urheberrechtliche Ger&amp;auml;teverg&amp;uuml;tung zu zahlen ist.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p>Der alte &sect; 54a Abs. 1 UrhG hat keine Anwendung gefunden. Der BGH hat zugleich klargestellt, dass nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage dagegen ein Verg&uuml;tungsanspruch hinsichtlich <strong>s&auml;mtlicher Ger&auml;tetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielf&auml;ltigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden,</strong><strong> </strong>ein Verg&uuml;tungsanspruch gem&auml;&szlig; &sect; 54 Abs. 1 UrhG neuer Fassung besteht. Die vorher existierende Voraussetzung, dass die Ger&auml;te dazu bestimmungsgem&auml;&szlig; geeignet sein m&uuml;ssten, ein Werk &quot;durch Ablichtung eines Werkst&uuml;cks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung&quot; zu vervielf&auml;ltigen, gerade nicht mehr besteht.<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht =bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;nr=45365&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf"><br /></p>
<p class="bodytext"></a></p></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-31</guid>
						<pubDate>Fri, 10 Oct 2008 16:05:59 +0200</pubDate>
						<title>AGB im Gewerbemietrecht - Schönheitsreparaturklauseln</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/agb-im-gewerbemietrecht-schoenheitsreparaturklauseln/</link>
						<description>Mit Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.10.2008 (Az. XII ZR 84/06) wurde entschieden, dass Sch&amp;ouml;nheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch im gewerblichen Mietrecht unwirksam sind.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><div><p class="bodytext">Bereits mit Datum vom 23.06.2004 (Az. VIII ZR 361/03) hatte der BGH zum Wohnraummietrecht Formularklauseln, mit denen die Pflicht zu Sch&ouml;nheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der W&auml;nde und Decken, Streichen der Heizk&ouml;rper und Innent&uuml;ren usw.) nach einem starren Fristenplan dem Mieter auferlegt wurden, f&uuml;r unwirksam erkl&auml;rt. Die Notwendigkeit der Durchf&uuml;hrung von Sch&ouml;nheitsreparaturen hinge von verschiedensten Umst&auml;nden, insbesondere dem Nutzungsverhalten, ab. Der Mieter von Wohnr&auml;umen w&uuml;rde daher durch starre Fristen unangemessen benachteiligt. Dies, da ihm der Nachweis, aufgrund schonenden Umgangs, sei die Durchf&uuml;hrung von Sch&ouml;nheitsreparaturen noch gar nicht erforderlich, abgeschnitten werde.</p></div><p class="bodytext">Durch sein Urteil vom 08.10.2008 hat der BGH nunmehr die Frage, ob dies auch f&uuml;r Gewerbemietrecht gilt, im Sinne der Mieter entschieden. Die Entscheidung ist in Fachkreisen mit Spannung erwartet worden, da ihre Auswirkungen erheblich sind. Zudem war die Frage deswegen h&ouml;chst umstritten, weil die &sect;&sect; 305 ff. BGB sowie die Rechtsprechung Unternehmer im AGB-Recht in deutlich geringerem Ma&szlig;e sch&uuml;tzen als Verbraucher.</p>
<p class="bodytext">Gleichwohl hat der BGH mit dieser Entscheidung nunmehr festgestellt, dass auch gewerbliche Mieter durch die formularm&auml;&szlig;ige &Uuml;bertragung der Sch&ouml;nheitsreparaturen mit einem starren Fristenplan, entgegen den Geboten von Treu und Glauben, unangemessen benachteiligt werden. Solche Formularklauseln also unwirksam im Sinne von &sect; 307 BGB sind.</p>
<p class="bodytext">Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass es bei Verwendung solcher unwirksamer Formularklauseln nun bei der gesetzlichen Regelung, wonach die Vermieter die Sch&ouml;nheitsreparaturen vorzunehmen haben, verbleibt.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-30</guid>
						<pubDate>Wed, 01 Oct 2008 11:17:50 +0200</pubDate>
						<title>Redesign jurawerk.de</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/redesign-jurawerkde/</link>
						<description>P&amp;uuml;nktlich zum 01.10.2008, 18 Monate nach Start der Seite jurawerk.de, haben wir nun ein Redesign unserer Internetpr&amp;auml;senz vorgenommen.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Dies geht einher mit inhaltlichen Anpassungen, da wir f&uuml;r Mandanten und Rechtsinteressierte Informationen und Anregungen bieten m&ouml;chten. Zugleich m&ouml;chten wir mit der Neugestaltung unser Selbstverst&auml;ndnis als Rechtsdienstleister im Bereich IP/IT zum Ausdruck bringen.</p>
<p class="bodytext">F&uuml;r Anregungen und Kritik sind wir offen. Bitte wenden Sie sich hierzu &uuml;ber unser Kontaktformular an uns. Au&szlig;erdem m&ouml;chten wir um Entschuldigung bitten, sollte es zu Umstellungsschwierigkeiten kommen.</p>
<p class="bodytext">Wir bedanken uns ganz herzlich f&uuml;r Entwicklung und Umsetzung unseres Corporate Design bei Donovan Ludwig, <a target="_blank" href="http://www.erstererster.de">erstererster</a>, Berlin, sowie f&uuml;r die Programmierarbeit von Alexis Sotir, <a target="_blank" href="http://www.freaked-out.de">Freaked-Out Internet Solutions</a>, Berlin.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-29</guid>
						<pubDate>Tue, 30 Sep 2008 15:39:27 +0200</pubDate>
						<title>Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/gesetz-zur-verbesserung-der-durchsetzung-von-rechten-des-geistigen-eigentums/</link>
						<description>
Das neue Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist am 01.09.2008 in Kraft getreten und soll u.a. den Kampf gegen die Produktpiraterie erleichtern.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p>Hiermit werden europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Hierzu f&uuml;hrt das Gesetz u.a. Auskunftsrechte ein, die der Inhaber von diesbez&uuml;glichen Schutzrechten besser verfolgen kann (etwa direkt gegen&uuml;ber Dritten, wie Internetprovidern).<br /></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p></p>
<p class="bodytext"><em><strong>TIPP:</strong> In &sect; 97a Abs. 2 UrhG ist nun geregelt, dass die Kosten der anwaltlichen Abmahnung wegen eines Urheberrechtsversto&szlig;es gegen&uuml;ber Verbrauchern f&uuml;r &quot;einfach gelagerte F&auml;lle&quot; auf 100,- &euro; zur Erstattung begrenzt sind. Hierauf sollten sich von Massenabmahnern abgemahnte Nutzer von Filesharing-Programmen o.&auml;. berufen. Nach unserer Auffassung ist Indiz f&uuml;r einen einfach gelagerten Fall, wenn der Abmahnende eine wortgleiche Massenabmahnung, wie in vielen nahezu identisch gelagerten F&auml;llen, vewendet. </em></p>
<p class="bodytext"><p><br /></p>
<p class="bodytext">Eine Kl&auml;rung dieser Frage durch die Rechtsprechung steht noch aus.<br /></p>
<p class="bodytext">Neu ist auch der Anspruch auf Urteilsbekanntmachung gem&auml;&szlig; &sect; 12 UrhG.</p></p>
<p class="bodytext">Dar&uuml;ber hinaus ist die im Urheberrecht schon lange unstrittige dreifache Schadensersatzberechnungsmethode nun kodifiziert. An dem Umstand, dass Schadenspositionen in der Regel im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnet werden, wird sich also nichts &auml;ndern.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-12</guid>
						<pubDate>Tue, 08 Jul 2008 17:14:17 +0200</pubDate>
						<title>Pflichtangaben auf Webseiten - Impressum</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/pflichtangaben-auf-webseiten-impressum/</link>
						<description>Gesch&amp;auml;ftsm&amp;auml;&amp;szlig;ig handelnde Dienstanbieter sind nach &amp;sect; 5 TMG verpflichtet, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st&amp;auml;ndig auf ihrer Webseite verf&amp;uuml;gbar zu halten:
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><ul>
    <li>
    <p>den vollst&auml;ndigen Namen und die Anschrift der Niederlassung sowie bei juristischen Personen zus&auml;tzlich die Rechtsform sowie den/die Vertretungsberechtigten</p>
    </li>
</ul><ul>
    <li>
    <p>E-Mail, Adresse sowie auch Telefon- und Faxnummer (streitig)&nbsp;</p>
    </li>
</ul><ul>
    <li>
    <p>Bei zulassungsbed&uuml;rftiger T&auml;tigkeit: Angaben zur Aufsichtsbeh&ouml;rde</p>
    </li>
</ul><ul>
    <li>
    <p>Gegebenenfalls Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister und Registernummer</p>
    </li>
</ul><ul>
    <li>
    <p>Bestimmte Berufsangaben insbesondere von Freiberuflern: Hinweise auf Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen; bei Handwerkern z.B. die &ouml;rtliche Handwerkskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie die Handwerksordnung</p>
    </li>
</ul><ul>
    <li>
    <p>Gegebenenfalls eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach &sect; 27a des Umsatzsteuergesetzes oder gegebenenfalls eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach &sect; 139c der Abgabenordnung</p>
    </li>
</ul><ul>
    <li>
    <p>Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbHs, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hier&uuml;ber</p>
    </li>
</ul><p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><strong> </strong></p>
<p class="bodytext">Ein Versto&szlig; gegen diese Angabenpflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbu&szlig;e von bis zu 50.000,- &euro; geahndet werden (&sect; 16 TMG). Hierneben drohen kostenintensive Abmahnungen durch Wettbewerber. Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iges Handeln in diesem Sinne setzt keine Gewinnerzielungsabsicht oder Gewerbsm&auml;&szlig;igkeit voraus und liegt bereits vor, wenn eine Nachhaltigkeit, also Dauerhaftigkeit, gegeben ist. Selbst bei einer privaten Homepage d&uuml;rfte dies regelm&auml;&szlig;ig gegeben sein.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">F&uuml;r weitergehende Fragen nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-11</guid>
						<pubDate>Tue, 08 Jul 2008 17:02:21 +0200</pubDate>
						<title>Was muss bei Internetwerbung beachtet werden?</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/was-muss-bei-internetwerbung-beachtet-werden/</link>
						<description>Durch das Internet bieten sich Unternehmen interessante Perspektiven, schon ohne enormen finanziellen Aufwand von potenziellen Kunden und/oder Gesch&amp;auml;ftspartnern wahrgenommen zu werden. Dies birgt jedoch auch gewisse Risiken.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h2><strong>1. Internetwerbung allgemein</strong></h2>
<p class="bodytext">Bei der Internetwerbung gelten dieselben Grunds&auml;tze wie bei der sonstigen Werbung, sie ist also vollumf&auml;nglich im Lichte des Wettbewerbsrechts zu sehen. Das bedeutet, dass insbesondere das UWG, das GWB und die Preisangabenverordnung zu beachten sind.</p>
<p class="bodytext">Konkrete F&auml;lle unlauterer Werbung sind z.B. :</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><ul>
    <li>
    <p><strong>Alleinstellungsbehauptung</strong><br />
    Wenn der Werbende behauptet, &bdquo;der Gr&ouml;&szlig;te&quot;, &bdquo;der Erste&quot; oder &bdquo;der Beste&quot; zu sein, gilt grunds&auml;tzlich: Das was behauptet wird muss auch nachpr&uuml;fbar stimmen. Andernfalls handelt es sich um einen Fall der irref&uuml;hrenden Werbung gem&auml;&szlig; &sect; 5 UWG. Problematisch beim Begriff &bdquo;Erster&quot; ist wiederum, dass dieses sowohl auf das Alter (= der &Auml;lteste) als auch auf die Qualit&auml;t (= der Beste) bezogen werden kann.</p>
    </li>
</ul><ul>
    <li><strong>Gef&uuml;hlsbetonte Werbung</strong><br />
    Dies kann gem&auml;&szlig; &sect; 4 Nr. 1 UWG unzul&auml;ssig sein. Die Entscheidungsfreiheit des Adressaten darf nicht durch das Erzeugen und Ausnutzen von Angst oder Mitleidsgef&uuml;hlen beeintr&auml;chtigt werden. Problematisch ist dies immer bei Verbindungen mit wohlt&auml;tigen Aktionen. Hier gibt es vielf&auml;ltige Einzelfallrechtsprechungen, wobei die h&ouml;chstrichterliche Tendenz zur grds. Zul&auml;ssigkeit geht (BGH zum &quot;Krombacher Regenwaldprojekt, Az.  I ZR 33/04 und I ZR 97/04).</li>
</ul><ul>
    <li>
    <div><strong>Werbung mit Selbstverst&auml;ndlichkeiten</strong></div>
    <div>Es ist ein Fall der irref&uuml;hrenden Werbung gem&auml;&szlig; &sect; 5 UWG, wenn mit Selbstverst&auml;ndlichkeiten geworben wird, also etwa mit gesetzlichen Vorgaben, wie z.B. &bdquo;bei uns erhalten Sie zwei Jahre Gew&auml;hrleistung&quot;. Das ist ohnehin gesetzlich vorgeschrieben, durch die Werbung wird aber impliziert, dies sei eine Besonderheit des Unternehmers.&nbsp;</div>
    </li>
</ul><ul>
    <li>
    <div><strong>Herkunftst&auml;uschung</strong>&nbsp;</div>
    <div>Nach &sect; 4 Nr. 9 UWG liegt ein Fall des unlauteren Wettbewerbs vor, wenn eine vermeidbare T&auml;uschung der Abnehmer &uuml;ber die betriebliche Herkunft durch die Werbung herbeigef&uuml;hrt wird (sog. &quot;erg&auml;nzender Leistungsschutz&quot;).<strong> <br />
    </strong>&nbsp;</div>
    </li>
    <li>
    <div><strong>Werbung mit Nettopreis bei Endverbrauchern</strong></div>
    <div>Nach der Preisangabenverordnung ist der Unternehmer verpflichtet, die Preise gegen&uuml;ber Endverbrauchern transparent aufzuf&uuml;hren. Gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 1 S.1 PAngV hei&szlig;t es <em>&bdquo;Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig oder regelm&auml;&szlig;ig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegen&uuml;ber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschlie&szlig;lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).&quot;</em></div>
    </li>
</ul><p class="bodytext"><p>&nbsp;<br /></p>
<p class="bodytext">Es handelt sich nur um einige wenige ausgew&auml;hlte Beispiele, die blo&szlig; zu einer allgemeinen Sensibilisierung f&uuml;hren sollen.</p></p>
<h2><strong>2. Suchmaschinenoptimierung</strong></h2>
<p class="bodytext">Immer wichtiger wird, mit der eigenen Internetpr&auml;senz bzw. mit dem eigenen Onlineshop gefunden zu werden. Daher ist die Suchmaschinenoptimierung wichtig und beliebt aber auch rechtlich nicht unproblematisch.</p>
<p class="bodytext">Wenn Mittel und Wege gew&auml;hlt werden, die etwa den &bdquo;Google-Pagerank&quot; nach oben treiben sollen, dies aber nicht mit legalen Mittel geschieht, so kann dies rein faktisch zu einer Sperre bei Google f&uuml;hren. Ein bekanntes Beispiel sind wei&szlig;e Schriftzeichen auf wei&szlig;em Grund, die mit dem tats&auml;chlichen Inhalt der Seite nichts zu tun haben, ggf. sogar gesch&uuml;tzte Zeichen Dritter enthalten. Hierbei sind sowohl kennzeichenrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Anspr&uuml;che zu bef&uuml;rchten.</p>
<h2><strong>3. </strong><strong>Werbung mit Metatags</strong></h2>
<p class="bodytext">In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die richtigen Metatags im Quellcode der Seite zu verwenden. Hier ist darauf zu achten, dass auch wieder keine gesch&uuml;tzten Zeichen Dritter (Marken, Unternehmenskennzeichen o.&auml;.) verwendet werden, da der Bundesgerichtshof die Verwendung gesch&uuml;tzter Zeichen als Metatag als sogenannten &bdquo;markenm&auml;&szlig;igen Gebrauch&quot; auffasst, im Ergebnis also eine Markenrechtsverletzung bejaht. Dies hat sich in unserer Praxis als tats&auml;chlich gro&szlig;es Risiko herausgestellt, da vielf&auml;ltig der Irrglaube herrscht, &bdquo;in meinem Quellcode kann ich doch schreiben, was ich m&ouml;chte&quot;. Hier ist also &auml;u&szlig;erste Vorsicht geboten.</p>
<h2><strong>&nbsp;4. Google-AdWords</strong></h2>
<p class="bodytext">Hierneben gibt es noch die M&ouml;glichkeit, die Seite bei Google mittels Google-AdWords in der Anzeigenspalte bei bestimmten Suchbegriffen auftauchen zu lassen. Auch diese Google-AdWords-Kampagnen werden immer wichtiger f&uuml;r Unternehmen, insbesondere f&uuml;r Existenzgr&uuml;nder, die noch nicht &uuml;ber die erforderliche Bekanntheit verf&uuml;gen.</p>
<p class="bodytext">Auch dabei ist &auml;u&szlig;erste Vorsicht geboten. Wir raten dazu, keine gesch&uuml;tzten Zeichen Dritter (also etwa Markennamen) als Google-AdWord zu verwenden. Zwar ist dies noch nicht h&ouml;chst richterlich gekl&auml;rt, die &uuml;berwiegende Mehrzahl der bisherigen gerichtlichen Entscheidungen geht jedoch auch hier von einem markenm&auml;&szlig;igen Gebrauch aus, bejaht also ebenfalls im Ergebnis eine Markenrechtsverletzung, wenn gesch&uuml;tzte Zeichen Dritter als Google-AdWords unberechtigterweise verwendet werden.</p>
<p class="bodytext">Hier ist im Einzelfall noch zu differenzieren, welche Google-AdWord-Option gew&auml;hlt wird. &Auml;u&szlig;erste Vorsicht ist auch geboten bei der Option &bdquo;weitgehend passende Keywords&quot;, in der von der Google automatisch zu einem bestimmten Suchbegriff weitere &uuml;blicherweise verwendete Suchbegriffe hinzugesetzt werden. Hier wird seitens Google nicht differenziert, ob es sich um gesch&uuml;tzte Zeichen Dritter handelt oder nicht. Es ist &auml;u&szlig;erst umstritten, ob das automatische Hinzusetzen durch Google dem Verwender der Google-AdWords zugerechnet werden kann. Vorsichtshalber sollten &bdquo;gef&auml;hrliche&quot; AdWords separat - aus der angezeigten Liste - ausgeschlossen werden.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Auch dies ist nur ein kleiner Auszug, der keine Rechtsberatung darstellt und eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">F&uuml;r weitergehende Fragen nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf. &nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">/ jurawerk Rechtsanw&auml;lte</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-28</guid>
						<pubDate>Fri, 30 May 2008 13:29:16 +0200</pubDate>
						<title>4. Braunschweiger Gründungstag</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/4-braunschweiger-gruendungstag/</link>
						<description>In der Braunschweiger Stadthalle findet am 21.06.2008 der 4. Braunschweiger Gr&amp;uuml;ndungstag statt, auf dem die Kanzlei jurawerk Rechtsanw&amp;auml;lte Eisele &amp;amp; Wille PartG mit einem Informationsstand vertreten ist.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;Das Gründungsnetzwerk Braunschweig richtet zum 4. mal diese Veranstaltung aus, die von Wirtschaftsdezernent Joachim W. Roth um 9.30 Uhr eröffnet wird. Der Gründungstag gibt Existenzgründern die Chance, sich Tipps und Anregungen für die bevorstehende Unternehmensgründung zu holen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Wir bieten an unserem Stand Informationen für Existenzgründer, insbesondere für den Bereich E-Commerce, also die rechtlichen Anforderungen hieran (AGB, Widerrufsbelehrung, Anbieterkennung nach dem TMG etc.) sowie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Anforderungen an die Wahl des Unternehmensnamens, Reaktion auf Abmahnungen etc.).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Rechtsanwälte Christian Eisele und Moritz Wille stehen Ihnen den ganzen Tag für Fragen zur Verfügung.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Der Eintritt zu der Veranstaltung ist kostenlos und bietet ein breites Rahmenprogramm. Die genauen Inhalte können Sie dem <a target="_blank" href="http://www.braunschweig-zukunft.de/braunschweig_zukunft/de/medien/BS_ZU_A4_Flyer.pdf">offiziellen Flyer</a> der Braunschweig Zukunft GmbH entnehmen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-1</guid>
						<pubDate>Tue, 06 May 2008 16:23:40 +0200</pubDate>
						<title>Übernahme fremder AGB - eine kostenintensive Abmahnfalle</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/uebernahme-fremder-agb-eine-kostenintensive-abmahnfalle/</link>
						<description>Die &amp;Uuml;bernahme fremder AGB erweist sich insbesondere f&amp;uuml;r Internetversandh&amp;auml;ndler oftmals als kostenintensive &amp;bdquo;Abmahnfalle&amp;ldquo;.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Dies deswegen, weil die im Netz kursierenden, nicht individualisierten Formularklauseln oftmals wettbewerbsrelevante Rechtsverst&ouml;&szlig;e darstellen. Mitbewerber nutzen dies verst&auml;rkt zur Durchf&uuml;hrung kostenintensiver Abmahnungen. Wir &uuml;berpr&uuml;fen Ihre AGB auf die ma&szlig;geblichen rechtlichen Bestimmungen, um diese m&ouml;glichst &bdquo;abmahnsicher&ldquo; zu machen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">In der obergerichtlichen Rechtssprechung ist zwar umstritten, ob rechtswidrige AGB von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden k&ouml;nnen, jedoch wird dies in einigen Oberlandesgerichtsbezirken vertreten (beispielsweise Berlin). Diese Rechtssprechung muss daher aufgrund des sogenannten &bdquo;fliegenden Gerichtsstands&ldquo;, wonach sich der Kl&auml;ger bei Rechtsverst&ouml;&szlig;en im Internet den Gerichtsort frei ausw&auml;hlen kann, der Ma&szlig;stab sein. Gr&ouml;&szlig;te Vorsicht geboten ist insbesondere bei folgenden, sehr h&auml;ufig in AGB verwandten Regelungen:</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><ul>
    <li>
    <p>Auferlegung von Untersuchungs-/R&uuml;geobliegenheiten;</p>
    </li>
    <li>
    <p>Ausschluss/Begrenzung der Haftung f&uuml;r Sachm&auml;ngel;</p>
    </li>
    <li>
    <p>Verk&uuml;rzung von Gew&auml;hrleistungsanspr&uuml;chen;</p>
    </li>
    <li>
    <p>pauschalierter Schadensersatz;</p>
    </li>
    <li>
    <p>Verlagerung des Versandrisikos auf den Verbraucher (&bdquo;Angebot versicherten Versands&ldquo;)</p>
    </li>
    <li>
    <p>Ausschluss/Beschr&auml;nkung des gesetzlichen Widerrufs- bzw. R&uuml;ckgaberechts;</p>
    </li>
    <li>
    <p>ungenaue Angabe von Lieferfristen (&bdquo;Lieferung erfolgt in der Regel&ldquo; und der gleichen)</p>
    </li>
    <li>
    <p>Erf&uuml;llungsort- und Gerichtsstandsklauseln gegen&uuml;ber Verbrauchern;</p>
    </li>
    <li>
    <p>Teillieferungs- und Teilabrechnungsklauseln;</p>
    </li>
    <li>
    <p>Angebote freibleibend/unverbindlich im Rahmen von eBay-Angeboten</p>
    </li>
</ul><p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Im Rahmen der Abmahnung einzelner Klauseln werden regelm&auml;&szlig;ig, neben der Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&auml;rung, umfassend Auskunft und Schadensersatz, sowie die Erstattung der Anwaltskosten des Abmahnenden verlangt. Aufgrund der im Wettbewerbsrecht geltenden hohen Gegenstandswerte belaufen sich allein die Anwaltskosten sehr schnell auf mehrere tausend Euro.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Wir raten unseren Mandanten dementsprechend an, ihre AGB &uuml;berarbeiten und den rechtlichen Erfordernissen und individuellen Bed&uuml;rfnissen anpassen zu lassen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Kontaktieren Sie uns hierzu unverbindlich. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">/ Rechtsanwalt Christian Eisele</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-2</guid>
						<pubDate>Fri, 04 Apr 2008 12:58:21 +0200</pubDate>
						<title>Versandhandel im Internet</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/versandhandel-im-internet/</link>
						<description>Musterwiderrufsbelehrung
Mit Wirkung zum 01.04.2008 ist das neue Muster für die Widerrufsbelehrung des Bundesministeriums der Justiz in Kraft getreten.</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Da dieses der bisherigen Rechtsprechung zur Belehrungspflicht weitgehend Rechnung trägt, gehen wir davon aus, dass es nicht - wie sein Vorgänger oder etwa die ungeprüfte Übernahme fremder AGB - zur teuren „Abmahnfalle“ verkommt, d.h. es wird riskiert, eine kostenintensive Abmahnung von Wettbewerbern zu erhalten. Betreibern von Online-Shops kann daher grundsätzlich angeraten werden, Ihre Widerrufsbelehrung auf Basis des neuen Musters zu erstellen.</p>
<p class="bodytext">Es sollte jedoch sehr sorgfältig gearbeitet werden, da das Muster wiederum aus einem relativ schwierigen „Setzkastensystem“ besteht und es dem Verwender überlässt, festzustellen, welche Formulierungen für seinen Vertrieb herangezogen werden müssen und welche wegzulassen sind.</p>
<h2>Belehrungs- und Informationspflichten</h2>
<p class="bodytext">Hierneben ist zu beachten, dass die Widerrufsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Online-Händler neben seiner Widerrufsbelehrung auch seinen sonstigen Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. So hat er sowohl vorver-traglich als auch nach Vertragsschluss in Textform insbesondere über seine Identität, Firma, Rechtsform, Unternehmereigenschaft und ladungsfähige Anschrift, Handelsregistereintrag, die wesentlichen Merkmale der zu erbringenden Leistung (ggf. Beschreibung der Kaufsache), Gesamtpreis, Preisbestandteile (beispielsweise Versandkosten), Zahlungsweg, Zeitpunkt und Art der Lieferung, die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, Speicherung des Vertragstextes und dessen Zugänglichkeit zu informieren. Im Fall der Verletzung seiner Belehrungs- und Informationspflichten läuft der Online-Händler Gefahr, dass sich nicht nur Verbraucher noch nach Jahren von den Verträgen lösen und ihr Geld zurückverlangen können, sondern muss er auch mit kostenintensiven Abmahnungen seiner Wettbewerber rechnen.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten ergeben sich vor allem aus der Art der Ware und folgen insbesondere aus der Verpackungsverordnung, der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, der Batterieverordnung, der Verordnung zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und dem Textilkennzeichnungsgesetz. Verstöße können zu erheblichen Geldbußen sowie kostenintensiven wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen.</p>
<p class="bodytext">Bitte beachten Sie hierzu unsere Dienstleistung &quot;<a href="index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=30&amp;Itemid=43">Prüfung von Internetshops</a>&quot;.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-4</guid>
						<pubDate>Wed, 14 Nov 2007 16:40:00 +0100</pubDate>
						<title>Versteckte Nachteile beim Aufstieg zum GmbH-Geschäftsführer</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/versteckte-nachteile-beim-aufstieg-zum-gmbh-geschaeftsfuehrer/</link>
						<description>Leitende Angestellte w&amp;auml;hnen sich regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig an ihrem Karriereziel, wenn ihnen eine Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrerposition angetragen wird. In der Euphorie wird der Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrervertrag - auch aufgrund des meist deutlich h&amp;ouml;heren Gehalts &amp;ndash; oft (vor)schnell unterzeichnet.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Im Hinblick darauf, dass ein Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer vollkommen anderen Normen als ein Angestellter unterliegt, ist jedoch vor dem Wechsel in eine Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerstellung dringend professioneller Rechtsrat geboten.</p>
<p class="bodytext">Durch den schriftlichen Abschluss eines Gesch&auml;ftsf&uuml;hrervertrages des (bisherigen) Arbeitnehmers mit der GmbH wird nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zugleich der Arbeitsvertrag aufgel&ouml;st (Urteil des BAG v. 19.07.2007, Az: 6 AZR 875/06). Der jetzige Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer nimmt nunmehr in formaler Sicht eine Arbeitgeberstellung ein. Die Konsequenzen reichen weit:</p>
<p class="bodytext">Er genie&szlig;t grunds&auml;tzlich keinen K&uuml;ndigungsschutz mehr (&sect; 14 Abs. 1 K&uuml;ndigungsschutzgesetz), kann den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht mehr beschreiten (&sect; 5 Abs. 1 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz) und haftet nach au&szlig;en (&sect;&sect; 43, 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz).</p>
<p class="bodytext">Diese und weiteren negativen Folgen kann und sollte durch entsprechende Gestaltung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrervertrages Rechnung getragen werden. Insbesondere sollte der leitende Angestellte, falls er sich offen halten will, nach etwaiger Beendigung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrervertrags wieder in seine ehemalige Position zur&uuml;ckzukehren, auf einer entsprechenden klaren und eindeutigen Absicherung im Gesch&auml;ftsf&uuml;hrervertrag bestehen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Wir beraten und vertreten Sie oder Ihr Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts und der Vertragsgestaltung.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">F&uuml;r weitergehende Fragen nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">/ Rechtsanwalt Christian Eisele</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-6</guid>
						<pubDate>Mon, 22 Oct 2007 12:31:00 +0200</pubDate>
						<title>Markenrechtsverletzung durch Google AdWords?</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/markenrechtsverletzung-durch-google-adwords/</link>
						<description>Im IT-Rechtsberater (Informationsdienst f&amp;uuml;r die EDV-, Mulitmedia- und TK-rechtliche Praxis) ist ein Artikel von den jurawerk Rechtsanw&amp;auml;lten&amp;nbsp;ver&amp;ouml;ffentlicht worden, zu der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage der Markenrechtsverletzung durch Gebrauch gesch&amp;uuml;tzter Zeichen als Keyword in Google AdWords.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Mit freundlicher Genehmigung des Otto-Schmidt-Verlages aus IT-Rechtsberater 10/2007, S. 222:</p>
<p class="bodytext"><h3><b><br /></p>
<p class="bodytext">&ldquo;Markenrechtsverletzung durch Google AdWords &lsquo;weitgehend passende Keywords&rsquo; - eine Rechtsprechungswende?</b></h3></p>
<p class="bodytext">Insbesondere das LG und das OLG Braunschweig (j&uuml;ngst: Urt. v. 12.7.2007 2 U 24/07 bananabay) haben in der Verwendung von gesch&uuml;tzten Bezeichnungen in Google Adwords eine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung gesehen, also die Rechtsprechung des BGH zu den Metatags hierauf &uuml;bertragen. Jetzt scheint es jedoch zumindest beim LG Braunschweig, in Abkehr von der eigenen bisherigen Rechtsprechung, zu einer m&ouml;glicherweise folgenschweren Einschr&auml;nkung gekommen zu sein.</p>
<p class="bodytext">Zun&auml;chst hatte die 9. Zivilkammer des LG Braunschweig, wie in einer Reihe vergleichbarer F&auml;lle, am 27.4.2007 eine einstweilige Verf&uuml;gung (9 O 1028/07) gegen ein Unternehmen erlassen, das eine gesch&uuml;tzte Bezeichnung zwar nicht aktiv als Google Adword eingegeben haben, es jedoch zu einer zurechenbaren Zuordnung &uuml;ber die Option &bdquo;weitgehend passende Keywords&ldquo; gekommen sein soll. Als Keywords eingegeben waren zwei beschreibende Begriffe. Gegen die einstweilige Verf&uuml;gung wurde Widerspruch eingelegt, es kam am 1.8.2007 zur m&uuml;ndlichen Verhandlung. In dem Sitzungsprotokoll hei&szlig;t es w&ouml;rtlich:</p>
<p class="bodytext"><em>Die Kammer gab zu erkennen, dass sie die einstweilige Verf&uuml;gung aufheben wird und hat dazu ausgef&uuml;hrt, dass nach jetziger Auffassung der Kammer die Grundlage f&uuml;r die Haftung in vergleichbaren F&auml;llen der Umstand war, dass solche markenbenutzenden Keywords von Google in die Keyword-Liste aktiv dazugesetzt worden sind und dies f&uuml;r den Campagnenbetreiber erkennbar war. Es sei dagegen nicht ohne weiteres ausreichend, dass bereits auf den beschreibenden Begriff reagiert w&uuml;rde und allein die Zusammensetzung mit der Marke durch negative Keywords ausschlie&szlig;bar sei.</em></p>
<p class="bodytext">Die Verf&uuml;gungskl&auml;gerin nahm daraufhin ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf&uuml;gung zur&uuml;ck.&rdquo;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"> <strong>Ein aktueller Artikel zu dieser Frage - unter Ber&uuml;cksichtigung der Rechtsprechungsentwicklung - erscheint von den jurawerk Rechtsanw&auml;lten Anfang Oktober 2008 in dem Magazin &quot;</strong><a target="_blank" href="http://www.service-seiten.info/"><strong>Steuern, Finanzen, Recht</strong></a><strong>&quot;.</strong> </p>
<p class="bodytext"></div></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-27</guid>
						<pubDate>Sun, 30 Sep 2007 20:21:16 +0200</pubDate>
						<title>Neue Mitgliedschaft: DAV IT-Recht</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/neue-mitgliedschaft-dav-it-recht/</link>
						<description>Rechtsanwalt Christian Eisele ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft des DAV f&amp;uuml;r Informationstechnologie. &amp;quot;DAV-IT-Recht&amp;quot;
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p><br /></p>
<p class="bodytext">Wie den Seiten <a href="http://www.davit.de" target="_blank">www.davit.de</a> zu entnehmen ist, hat diese Organisation folgende Aufgaben:<br /></p>
<p class="bodytext"><br /></p>
<p class="bodytext">Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie<br /></p>
<p class="bodytext"><br /></p>
<p class="bodytext">Die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein ist ein rechtlich unselbst&auml;ndiger Zusammenschlu&szlig; von Rechtsanw&auml;ltinnen und Rechtsanw&auml;lten, die Mitglied in einem dem DAV angeschlossenen &ouml;rtlichen Anwaltverein sind und deren berufliches Interesse sich besonders auf das Gebiet der Informationstechnologie richtet.<br /></p>
<p class="bodytext"><br /></p>
<p class="bodytext">Die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie verfolgt folgende Ziele:</p></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><ul>
    <li>
    <p>F&ouml;rderung der Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder, die sich mit Fragen des Telekommunikationsrechtes, des Multimediarechtes und im weitesten Sinne mit dem Bereich Informationstechnologie befassen.</p>
    </li>
    <li>
    <p>Diskussion und Information &uuml;ber sich aus dem Bereich der Informationstechnologie ergebenden Fragestellungen und Entwicklungen.</p>
    </li>
    <li>
    <p>Einflu&szlig;nahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Arbeitsgebiet der Arbeitsgemeinschaft.</p>
    </li>
    <li>
    <p>Gemeinschaftliche Werbung f&uuml;r die in den Bereichen Informationstechnologie, Telekommunikation und Multimediarecht t&auml;tigen Mitglieder.</p>
    </li>
    <li>
    <p>Erprobung des Einsatzes neuer Informationstechnologien innerhalb der Anwaltschaft.</p>
    </li>
    <li>
    <p>Suche und Empfehlung geeigneter Korrespondenzanw&auml;lte.</p>
    </li>
    <li>
    <p>Aufbau und Pflege einer professionellen Webseite, die als Anlaufstelle f&uuml;r alldiejenigen dienen soll, die rechtliche Fragen rund um die Informationstechnologie haben.</p>
    </li>
    <li>
    <p>Die F&ouml;rderung der engen Zusammenarbeit mit dem Forum Junge Rechtsanw&auml;ltinnen und Rechtsanw&auml;lte und anderen Arbeitsgemeinschaften im DAV mit vergleichbarer Interessenlage.</p>
    </li>
</ul>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-26</guid>
						<pubDate>Sun, 23 Sep 2007 17:25:27 +0200</pubDate>
						<title>Check Onlineshop</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/check-onlineshop/</link>
						<description>Wir &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen Ihren Onlineshop auf die ma&amp;szlig;geblichen rechtlichen Bestimmungen, um diesen m&amp;ouml;glichst &amp;quot;abmahnsicher&amp;quot; zu machen.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p><br /></p>
<p class="bodytext">Ber&uuml;cksichtigt werden hierbei insbesondere</p></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><ul>
    <li>
    <p>das Wettbewerbsrecht (UWG, GWB)</p>
    </li>
    <li>
    <p>die AGB-Klauselkontrolle (&sect;&sect; 305 ff BGB)</p>
    </li>
    <li>
    <p>die Bestimmungen f&uuml;r Fernabsatzvertr&auml;ge (Widerrufsbelehrung etc. gem. &sect;&sect; 312b ff BGB)</p>
    </li>
    <li>
    <p>die Regelungen f&uuml;r den eletronischen Gesch&auml;ftsverkehr (&sect; 312 e BGB)</p>
    </li>
    <li>
    <p>die Anforderungen der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoVO)</p>
    </li>
    <li>
    <p>die Ma&szlig;gaben der Preisangaben-Verordnung (PAngVO)</p>
    </li>
</ul><p class="bodytext"><p><br /></p>
<p class="bodytext">sowie</p></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p><ul>
    <li>
    <p>die spezifischen Anforderungen nach dem Telemediengesetz (TMG)</p>
    </li>
    <li>
    <p>dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und</p>
    </li>
    <li>
    <p>die einschl&auml;gigen Datenschutzbestimmungen</p>
    </li>
</ul><p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Unsere T&auml;tigkeit erfolgt selbstverst&auml;ndlich unter Ber&uuml;cksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (allein im Oktober 2007 sind zwei neue Entscheidungen des BGH hierzu ergangen)</p>
<p class="bodytext"><p><br /></p>
<p class="bodytext"><br /></p>
<p class="bodytext">Wir vereinbaren mit Ihnen - je nach Umfang und Art des Onlineshops - individuelle Festpreise.</p></p>
<p class="bodytext"><p><br /></p>
<p class="bodytext"><br /></p>
<p class="bodytext">Kontaktieren Sie uns hierzu unverbindlich. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.</p></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-25</guid>
						<pubDate>Tue, 04 Sep 2007 20:29:41 +0200</pubDate>
						<title>b2d Messe vom 20.-21. Sept. 2007</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/b2d-messe-vom-20-21-sept-2007/</link>
						<description>In der Volkswagenhalle Braunschweig findet am 20. und 21.09.2007 die b2d - BUSINESS TO DIALOG Messe statt, an der wir als Aussteller teilnehmen.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p><br /></p>
<p class="bodytext">Hier bietet sich ein Forum f&uuml;r den regionalen Mittelstand. Kooperationspartner sind u.a.:</p></p><ul>
    <li>
    <p>Braunschweig Zukunft GmbH - Wirtschaftsf&ouml;rderung</p>
    </li>
    <li>
    <p>BME - Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik</p>
    </li>
    <li>
    <p>AGV - Allg. Arbeitgeberverband Braunschweig</p>
    </li>
    <li>
    <p>BVMW - Bundesverband mittelst&auml;ndische Wirtschaft</p>
    </li>
    <li>
    <p>IHK - Industrie- und Handelskammer Braunschweig</p>
    </li>
    <li>
    <p>Projekt Region Braunschweig</p>
    </li>
</ul><p class="bodytext"><p><br /></p>
<p class="bodytext">Wir bieten Mandanten und Interessierten die M&ouml;glichkeit, uns hier zu besuchen und selber Kontakte mit den Ausstellern zu kn&uuml;pfen.</p></p>
<p class="bodytext"><p><br /></p>
<p class="bodytext">Bitte kontaktieren Sie uns, sollten Sie einen kostenlosen Eintrittsgutschein (Wert 14,-&euro;) w&uuml;nschen!</p></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-24</guid>
						<pubDate>Fri, 17 Aug 2007 19:30:00 +0200</pubDate>
						<title>Beiträge in Service-Seiten &quot;Finanzen, Steuern &amp; Recht&quot;</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/beitraege-in-service-seiten-finanzen-steuern-recht/</link>
						<description>Die Service Seiten &amp;quot;Finanzen, Steuern &amp;amp; Recht&amp;quot; sind erschienen. Die Vorstellung hat am 23.07.07 im Pressehaus der &amp;quot;neuen Braunschweiger&amp;quot; Zeitung stattgefunden. Hierin enthalten sind Fachartikel von&amp;nbsp;
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">den jurawerk Rechtsanw&auml;lten zum Thema             <strong>&quot;E-Commerce - rechtliche Askpekte&quot;</strong> und&nbsp;zum Thema            <strong>&quot;Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - eine Richtschnur f&uuml;r kleine und mittlere Unternehmen&quot;</strong>.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Beitr&auml;ge sind &uuml;ber <a target="_blank" href="http://service-seiten.info/index.php?ex=service-seiten/2007/fsr/inhalte&amp;sub=s_s&amp;mark=i_2007_fsr#a">Service Seiten</a> abrufbar.</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-23</guid>
						<pubDate>Wed, 11 Jul 2007 18:51:02 +0200</pubDate>
						<title>Netaudio Berlin 05.-07. Oktober 2007 - Urheberrecht</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/netaudio-berlin-05-07-oktober-2007-urheberrecht/</link>
						<description>Vom 05. bis 07.10.2007 findet in Berlin das Netaudio Festival mit drei Tagen Musik, Workshops, Vortr&amp;auml;gen, Messe und Networking rund um das Thema &amp;quot;freie Musik&amp;quot; statt. Wir sind dabei und werden zum Thema &amp;quot;Creative Commons &amp;amp; German GEMA&amp;quot; vortragen.

</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Es geht um die f&uuml;r Netlabels relevante Frage der urheberrechtlichen Verwertung. N&auml;here Informationen gibt es unter <a target="_blank" href="http://www.netaudioberlin.de/"><a href="http://www.netaudioberlin.de" target="_blank" >www.netaudioberlin.de</a></a></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-22</guid>
						<pubDate>Mon, 18 Jun 2007 16:29:53 +0200</pubDate>
						<title> Mitgliedschaft GRUR</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/mitgliedschaft-grur/</link>
						<description>Rechtsanwalt Lars Twelmeier, LL.M. ist jetzt Mitglied in der Deutschen Vereinigung f&amp;uuml;r gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V.,um die Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet m&amp;ouml;glichst mitgestalten zu k&amp;ouml;nnen. Zudem bietet der Verein st&amp;auml;ndig Fortbildungsma&amp;szlig;nahmen, um das f&amp;uuml;r die ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig;e Beratung erforderliche Wissen stets auf dem Laufenden halten zu k&amp;ouml;nnen.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p><br /></p>
<p class="bodytext">Der Verein wurde im Jahr 1891 gegr&uuml;ndet und ist die &auml;lteste Institution, die sich in Deutschland mit diesem Rechtsgebiet befasst. Er setzt sich aus Patent- und Rechtsanw&auml;lten, Richtern, Professoren, Firmen, Verb&auml;nden, Angeh&ouml;rigen der Patent- und Rechtsabteilungen in Industrie und Handel, sowie aus Angeh&ouml;rigen der nationalen und der europ&auml;ischen Marken- und Patentbeh&ouml;rden sowie der f&uuml;r den Schutz des geistigen Eigentums zust&auml;ndigen Internationalen Organisationen zusammen. (Quelle: <a target="_blank" href="http://www.grur.de">Deutsche Vereinigung f&uuml;r gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht</a>)</p></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-21</guid>
						<pubDate>Mon, 23 Apr 2007 13:36:11 +0200</pubDate>
						<title>Die Abmahnung - Risiko im Internet</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/die-abmahnung-risiko-im-internet/</link>
						<description>Immer h&amp;auml;ufiger sehen sich Personen, die Internetseiten privat oder gesch&amp;auml;ftsm&amp;auml;&amp;szlig;ig betreiben, oder auf Internetplattformen t&amp;auml;tig sind, kostenintensiven Abmahnungen ausgesetzt. Mit der Abmahnung wird unter Fristsetzung aufgefordert, eine Unterlassungserkl&amp;auml;rung abzugeben, die f&amp;uuml;r Zuwiderhandlungen eine Strafzahlung vorsieht. Hinzu kommen meist erhebliche Anwaltskosten und die Androhung des gerichtlichen Verfahrens.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Parallel dazu tauchen h&auml;ufig noch Schadensersatzforderungen auf. Abmahnungen k&ouml;nnen aus vielerlei Gr&uuml;nden erfolgen, vor allem aber wegen (angeblicher) Verst&ouml;&szlig;e gegen das Marken- und Urheberrecht anderer, Verst&ouml;&szlig;e gegen das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht oder aus wettbewerbsrechtlichen Gr&uuml;nden.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><em>TIPP: Es sollte bereits vor Registrierung &uuml;berpr&uuml;ft werden, ob durch die Verwendung des Domainnamens fremde Markenrechte ber&uuml;hrt werden. Den h&ouml;chsten Schutz erlangt man, wenn dieser als Marke gesch&auml;tzt wird. Ebenso sollten weitere denkbare Rechtsverst&ouml;&szlig;e vor Inbetriebnahme, z.B. gegen die Anbieterkennungspflicht (Impressum), gegen Datenschutzbestimmungen oder durch die unbefugte Verwendung von Bildern oder Stadtpl&auml;nen, pr&auml;ventiv gepr&uuml;ft und sodann vermieden werden. Bei schon erfolgter Abmahnung bestehen grunds&auml;tzlich 3 M&ouml;glichkeiten, die fachkundig analysiert werden sollten:</em></p>
<p class="bodytext">(1) Wenn die behauptete Rechtsverletzung zutrifft, sollte die Unterlassungserkl&auml;rung abgegeben werden, wobei jedoch die Modalit&auml;ten angepasst werden k&ouml;nnen. Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren k&ouml;nnen h&auml;ufig herabgesetzt werden, bzw. ganz entfallen (etwa bei Massenabmahnungen).</p>
<p class="bodytext">(2) Bei berechtigten Zweifeln am Abmahnungsgrund sollte die Erkl&auml;rung nicht unterzeichnet werden. Es droht dann eine gerichtliche einstweilige Verf&uuml;gung, wobei durch so genannte Schutzschriften versucht werden kann, deren Erlass zu verhindern. Auch nach Erlass der Verf&uuml;gung gibt es noch Verteidigungsm&ouml;glichkeiten (Achtung, vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang!).</p>
<p class="bodytext">(3) Es muss gepr&uuml;ft werden, ob der Abgemahnte nicht sogar die bessere Rechtsposition aufweist - dann kann eine eigene Abmahnung, bzw. die aktive Beschreitung des Rechtsweges sinnvoll sein (negative Feststellungsklage, dass die Abmahnung zu unrecht erfolgte). FAZIT: Nicht gleich verunsichern lassen, oft lassen sich Angriffspunkte finden - und dies selbst wenn die Abmahnung wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung erfolgt und hierzu ein Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) beigelegt wird. Auch eine solche Eintragung kann angreifbar sein, etwa wenn sie mit Missbrauchsabsicht erfolgte (sogenanntes absolutes Schutzhindernis). Auch kann dem Abgemahnten selbst ein eigenes Recht, etwa aus einem Unternehmenskennzeichen, zustehen (sogenanntes relatives Schutzhindernis).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">F&uuml;r weitergehende Fragen nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">/ jurawerk Rechtsanw&auml;lte</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-20</guid>
						<pubDate>Mon, 16 Apr 2007 17:51:56 +0200</pubDate>
						<title>CASHFLOW - neue Entsch. des Bundespatentgerichts</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/cashflow-neue-entsch-des-bundespatentgerichts/</link>
						<description>Leitsatz:

&amp;quot;F&amp;uuml;r die Entscheidung des Bundespatentgerichts &amp;uuml;ber die Beschwerde gegen die Zur&amp;uuml;ckweisung einer Markenanmeldung haben weder die Praxis des Deutschen Patent- und Markenamts bez&amp;uuml;glich vergleichbarer F&amp;auml;lle noch amtsinterne Richtlinien zur Pr&amp;uuml;fung von Markenanmeldungen eine entscheidungserhebliche Bedeutung.&amp;quot;

Eilunterrichtung des BPAtG v. 29.3.2007 (Entsch. v. 11.1.2007)</description>
						<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-19</guid>
						<pubDate>Wed, 11 Apr 2007 20:34:04 +0200</pubDate>
						<title>Softwarehersteller dürfen nichtübertragbare Lizenzen erteilen</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/softwarehersteller-duerfen-nichtuebertragbare-lizenzen-erteilen-1/</link>
						<description>Das Landgericht M&amp;uuml;nchen hat mit Urteil vom 15.03.2007 (Az. 7 O 7061/0; bei Ver&amp;ouml;ffentlichung noch nicht rechtskr&amp;auml;ftig) entschieden:
&amp;quot;Erkl&amp;auml;rt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der per Download &amp;uuml;berlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte einger&amp;auml;umt werden, so stellt dies eine zul&amp;auml;ssige, dinglich wirkende Beschr&amp;auml;nkung der einger&amp;auml;umten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiter&amp;uuml;bertragen und darf Dritte nicht ermuntern, sich die Software vom Hersteller herunterzuladen.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p>Der sogenannte Ersch&ouml;pfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter k&ouml;rperlicher Datentr&auml;ger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht. <br /></p>
<p class="bodytext">Dies hat das Landgericht M&uuml;nchen I in einem am 15.03.2007 verk&uuml;ndeten Urteil entschieden, dessen schriftliche Begr&uuml;ndung den Parteien heute &uuml;bermittelt wurde. Darin wird der Beklagten, der M&uuml;nchner Gebraucht-Softwareh&auml;ndlerin usedSoft GmbH verboten, ihre Kunden zur Vervielf&auml;ltigung von Software der Kl&auml;gerin, der  amerikanischen Software-Anbieterin Oracle International Corp. zu veranlassen. Diese hatte eine derartige Einschr&auml;nkung in ihre Lizenzbestimmungen aufgenommen. Die Beklagte hatte ungeachtet dessen mit Werbeaussagen wie &bdquo;Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern&ldquo; und &bdquo;Der rechtm&auml;&szlig;ige Verkauf wird durch ein Notartestat best&auml;tigt&ldquo; Lizenzen an Software der Kl&auml;gerin zum Weiterverkauf angeboten, die von den urspr&uuml;nglichen Erwerbern nicht mehr ben&ouml;tigt wurden. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der Homepage der Kl&auml;gerin herunterzuladen.<br /></p>
<p class="bodytext">Die f&uuml;r Urheberstreitsachen zust&auml;ndige 7. Zivilkammer bekr&auml;ftigte damit im Hauptsacheverfahren ihr im Verfahren &uuml;ber die einstweilige Verf&uuml;gung erlassenes Urteil vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, das am 3. August 2006 auch vom OLG M&uuml;nchen best&auml;tigt worden war: Die Aufforderung, Software der Kl&auml;gerin zu kopieren, stellt einen unzul&auml;ssigen Eingriff in das allein der Kl&auml;gerin zustehende Vervielf&auml;ltigungsrecht an ihrer Software dar. Denn die Beklagte konnte ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschr&auml;nkung in den Lizenzbestimmungen der Kl&auml;gerin keine zur Vervielf&auml;ltigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Auch der so genannte &bdquo;Ersch&ouml;pfungsgedanke&ldquo;, dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grunds&auml;tzlich weiterver&auml;u&szlig;ert werden darf, f&uuml;hrt nach den Ausf&uuml;hrungen der Kammer zu keiner anderen Einsch&auml;tzung, da nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Kl&auml;gerin vervielf&auml;ltigte Software weiterverbreitet wurde, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Kl&auml;gerin autorisierter) Vervielf&auml;ltigungen aufgefordert wurde.&quot;</p></p>
<p class="bodytext"><p><br /></p>
<p class="bodytext">Pressemitteilung des LG M&uuml;nchen v. 20.03.2007</p></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-18</guid>
						<pubDate>Tue, 27 Mar 2007 19:10:45 +0200</pubDate>
						<title>Verantwortlichkeit des Forumbetreibers</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/verantwortlichkeit-des-forumbetreibers-1/</link>
						<description>Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.03.2007 entschieden, dass der Betreiber eines Internetforums f&amp;uuml;r Beitr&amp;auml;ge Dritter auch insofern haftet, dass der hierdurch in seinen Rechten verletzte einen Unterlassungsanspruch gegen den verantwortlichen Forumsbetreiber direkt hat.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Dies gilt selbst dann, wenn dem Verletzten der Verfasser des Beitrages bekannt ist. Die Entscheidung ist bisher noch nicht im Volltext ver&ouml;ffentlicht, sondern wurde nur per <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2007&amp;Sort=3&amp;nr=39340&amp;anz=39&amp;pos=0&amp;Blank=1">Presseerkl&auml;rung </a>bekannt gegeben.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Quelle: Bundesgerichtshof</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">/ jurawerk Rechtsanw&auml;lte</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-17</guid>
						<pubDate>Mon, 26 Mar 2007 16:29:58 +0200</pubDate>
						<title>Bilder Kanzleieröffnung &amp; Vernissage</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/bilder-kanzleieroeffnung-vernissage/</link>
						<description>Hier sind die Bilder unserer Einweihungsfeier mit Vernissage Sebastian Debold vom 10.03.2007 zu sehen.</description>
						<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-16</guid>
						<pubDate>Tue, 20 Mar 2007 22:32:26 +0100</pubDate>
						<title>Beweissituation beim eBay-Kauf</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/beweissituation-beim-ebay-kauf-1/</link>
						<description>Entscheidung&amp;nbsp; - &amp;nbsp; Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2006 (Az. 28 U 84/06) entschieden, dass beim eBay-Kauf die Beweislast f&amp;uuml;r die Abgabe des H&amp;ouml;chstgebotes beim Verk&amp;auml;ufer liegt (also dem &amp;quot;Versteigerer&amp;quot;).
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h2>Grundlage</h2>
<p class="bodytext">Unstrittig ist seit langem, dass der &quot;Ersteigerer&quot; mit seinem H&ouml;chstgebot juristisch ein Angebot abgibt, das der &quot;Versteigerer&quot; bereits antizipiert (also vorweg) - durch das Einstellen bei eBay - angenommen hat (vgl. BGH, NJW 2002, 363).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h2>Folge</h2>
<p class="bodytext">Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung, dass der &quot;Ersteigerer&quot; nach Versteigerungsbeendigung - trotz Abgabe des H&ouml;chstgebotes - behaupten kann, er habe das H&ouml;chstgebot nicht abgegeben. Dies m&uuml;sste nun der Verk&auml;ufer beweisen, was ihm jedoch unter normalen Umst&auml;nden nicht gelingen kann.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h2>Begr&uuml;ndung</h2>
<p class="bodytext">In seiner Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt das Oberlandesgericht aus, dass der Sicherheitsstandard im Internet derzeit nicht ausreichend ist, um aus der Verwendung eines geheimen Passwortes auf denjenigen als Verwender zu schlie&szlig;en, dem dieses Passwort urspr&uuml;nglich zugeteilt worden ist.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h2>Bewertung</h2>
<p class="bodytext">Das Urteil des OLG Hamm d&uuml;rfte in seiner Praxisfernheit kaum zu &uuml;berbieten sein. So hei&szlig;t es in den Entscheidungsgr&uuml;nden lapidar, dass der Internetnutzer entsprechende Risiken einkalkulieren m&uuml;sse. Durch diese Entscheidung ist der gesamte eBay-Gesch&auml;ftsverkehr erheblichen Rechtsunsicherheiten ausgesetzt; sogenannten &quot;Spa&szlig;bietern&quot; werden T&uuml;r und Tor ge&ouml;ffnet. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Entscheidung durchsetzen oder ob der BGH zu gegebener Zeit eine andere Marschrichtung einschlagen wird. Bei der ersten Variante wird eBay wohl nur die M&ouml;glichkeit bleiben, h&ouml;here Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, etwa die Abgabe von &quot;Geboten&quot; nur noch mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur zu erm&ouml;glichen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">F&uuml;r weitergehende Fragen nehmen Sie bitte unverbindlich mit uns Kontakt auf.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-15</guid>
						<pubDate>Tue, 13 Mar 2007 20:44:47 +0100</pubDate>
						<title>Einweihungsfeier &amp; Vernissage Review</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/einweihungsfeier-vernissage-review/</link>
						<description>Unsere Einweihungsfeier am Samstag, den 10.03.2007 war eine gelungene Veranstaltung, das feedback durch und durch positiv. Nach 8 Stunden konnte sich auch der harte Kern von unseren Kanzleiräumen trennen... An dieser Stelle noch einmal allen, die mitgewirkt und mitgefeiert haben, herzlichen Dank! Insbesondere an den Künstler Sebastian Debold, dessen 3 Stockwerke große Styroporskulptur - ebenso wie seine Bilder und Plastiken - großen Anklang gefunden hat. - Bilder folgen in Kürze -</description>
						<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-14</guid>
						<pubDate>Tue, 13 Mar 2007 20:25:31 +0100</pubDate>
						<title>Die Partnerschaftsgesellschaft</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/die-partnerschaftsgesellschaft-1/</link>
						<description>Warum hei&amp;szlig;en wir eigentlich jurawerk, Rechtsanw&amp;auml;lte Eisele &amp;amp; Wille Partnerschaftsgesellschaft? Was ist die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) f&amp;uuml;r eine Rechtsform und f&amp;uuml;r wen kommt sie in Frage? Diese Fragen sind uns seit unserer eigenen Kanzleigr&amp;uuml;ndung immer wieder begegnet und sollen hiermit gekl&amp;auml;rt werden.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"></h2></p>
<h2>Seit wann gibt es die PartG</h2>
<p class="bodytext">Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine sehr junge Rechtsform. In Deutschland gibt es sie erst seit dem 1. Juli 1995. Wichtige &Auml;nderungen folgten 1998 und 2001.</p>
<h2>Wer kann eine PartG gr&uuml;nden</h2>
<p class="nop">&bdquo;Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angeh&ouml;rige Freier Berufe zur Aus&uuml;bung ihrer Berufe zusammenschlie&szlig;en.&ldquo;  - &sect; 1 Absatz1, Satz 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) In &sect; 1 Absatz 2, Satz 1 PartGG findet sich eine Definition der freien Berufe, sowie eine katalogartige Aufz&auml;hlung (&bdquo;&hellip;unabh&auml;ngige Erbringung von Dienstleistung h&ouml;herer Art&hellip;&ldquo;). Hierzu geh&ouml;ren z.B.:</p><ul>
    <li>
    <p>&Auml;rzte</p>
    </li>
    <li>
    <p>Dipl. Psychologen</p>
    </li>
    <li>
    <p>Rechtsanw&auml;lte</p>
    </li>
    <li>
    <p>Wirtschaftspr&uuml;fer</p>
    </li>
    <li>
    <p>Steuerberater</p>
    </li>
    <li>
    <p>Ingenieure</p>
    </li>
    <li>
    <p>Architekten</p>
    </li>
    <li>
    <p>Journalisten</p>
    </li>
    <li>
    <p>K&uuml;nstler</p>
    </li>
    <li>
    <p>Schriftsteller</p>
    </li>
</ul><h2>Was ist eine PartG</h2>
<p class="bodytext">Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine rechtsf&auml;hige Personengesellschaft und &auml;hnelt der OHG. Sie ist &bdquo;mehr&ldquo; als die blo&szlig;e Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts (GbR). Die meisten Zusammenschl&uuml;sse von Freiberuflern, insbesondere wenn sie keine andere Rechtsform gew&auml;hlt haben, sind eine solche GbR.</p>
<h2>Wer haftet</h2>
<p class="bodytext">Neben der Partnerschaftsgesellschaft haften immer auch die Partner neben der Gesellschaft als sogenannte Gesamtschuldner, wobei jedoch bei Einzelbearbeitung nur der sachbearbeitende Partner haftet (s. unten).</p>
<h2>Vorteile</h2>
<p class="bodytext">Die PartG weist einige Vorz&uuml;ge auf, die exemplarisch genannt werden sollen: Es gen&uuml;gt eine sogenannte &bdquo;Einnahme-&Uuml;berschussrechnung&ldquo; gem&auml;&szlig; &sect; 4 Absatz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG), das hei&szlig;t die Gesellschaft unterliegt nicht der strengen Bilanzierungspflicht, die insbesondere von kleinen Gesellschaften h&auml;ufig nicht zu bew&auml;ltigen w&auml;re, bzw. zu kostenintensiv ist. Die Partnerschaftsgesellschaft als solche ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Meist ausschlaggebender Vorteil ist schlie&szlig;lich, dass die Haftung der Partner auf den jeweiligen Bearbeiter begrenzt wird. Es haftet also einfach gesprochen nur derjenige mit seinem Privatverm&ouml;gen, der einen Fehler begeht. Diese Haftungsbegrenzung ist insbesondere bei Altlasten relevant, also wenn ein Partner sp&auml;ter in die Gesellschaft einsteigt, haftet er nicht f&uuml;r Fehler, die vor seiner Gesellschafterzeit begangen worden sind. Vorteil gegen&uuml;ber der haftungsbeschr&auml;nkten GmbH ist, dass der Gl&auml;ubiger die Gesellschaft und eben den Bearbeiter voll in die Haftung nehmen kann. Der Partnerschaftsgesellschaft wird also im Rechtsverkehr tendenziell mehr Vertrauen entgegengebracht, als der GmbH. Die Kosten f&uuml;r die Registereintragung und die notarielle Anmeldung sind relativ gering, k&ouml;nnen hier pauschal nicht genannt werden, da sie von einigen Faktoren, wie etwa der Anzahl der Partner, abh&auml;ngig sind, k&ouml;nnen aber mit ca. 200-500 &euro; angegeben werden. Wer einen rechtssicheren Partnerschaftsvertrag w&uuml;nscht, muss hierf&uuml;r noch Anwaltsgeb&uuml;hren einkalkulieren, die aber bei anderen Gesellschaftsvertr&auml;gen auch anfallen.</p>
<h2>Verfahren</h2>
<p class="bodytext">Die Partner m&uuml;ssen einen Gesellschaftsvertrag abschlie&szlig;en, der mit Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam wird. In diesem Vertrag werden alle Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern geregelt - von Gewinnverteilungen &uuml;ber die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung bis hin zu den Urlaubsregelungen. Bei der Gestaltung sind die Partner relativ frei, nur m&uuml;ssen gewisse Mindestangaben enthalten sein. Der Partnerschaftsvertrag bedarf, entgegen landl&auml;ufiger Meinung, nicht der notariellen Beurkundung. Es gen&uuml;gt die normale Schriftform. Lediglich die Anmeldung in das Partnerschaftsregister selber muss durch den Notar erfolgen.  Der Name der Partnerschaft muss den eines Partners und den Zusatz &bdquo;&amp; Partner&ldquo; &bdquo;Partnerschaft&ldquo; oder &ndash; wie in unserem Falle &ndash; &bdquo;Partnerschaftsgesellschaft&ldquo; enthalten. Phantasienamenszus&auml;tze - wie &bdquo;jurawerk&ldquo; - sind grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig.  Auch m&uuml;ssen die ausge&uuml;bten Berufe genannt werden.  So kommt es also zu unserem langen Namen.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p class="bodytext">Es l&auml;sst sich nicht pauschal sagen, wem die Partnerschaftsgesellschaft zu empfehlen ist. Es m&uuml;ssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls in tats&auml;chlicher, steuerlicher und vor allem rechtlicher Hinsicht beachtet werden. Daf&uuml;r bietet sich ein umfassender Rechtsformvergleich an, bei dem alle Fragen ber&uuml;cksichtigt und die Vor- und Nachteile abgewogen werden. F&uuml;r Freiberufler ist die Partnerschaftsgesellschaft aber in jedem Fall eine interessante Alternative, die zunehmend in das Bewusstsein r&uuml;cken und an Bedeutung gewinnen wird. Nach eigener Einsch&auml;tzung ist es jedoch so, dass neue Rechtsformen, gerade in Deutschland, sehr lange brauchen, um sich durchzusetzen: So sind in den USA, wo seit etwa derselben Zeit eine vergleichbare Rechtsform existiert, mittlerweile die meisten Rechtsanwaltskanzleien eine der PartG &auml;hnliche Rechtsform, wohingegen es in Deutschland die wenigsten sind.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-13</guid>
						<pubDate>Wed, 28 Feb 2007 14:00:55 +0100</pubDate>
						<title>Einweihungsfeier &amp; Vernissage 10. März 2007</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/einweihungsfeier-vernissage-10-maerz-2007-1/</link>
						<description>Am Sonnabend den 10. M&amp;auml;rz findet um 17.00 Uhr in unseren Kanzleir&amp;auml;umen im ARTmax unsere Einweihungsfeier statt, zu der wir alle Gesch&amp;auml;ftspartner, Mandanten, Existenzgr&amp;uuml;nder, Freunde, Verwandte und Bekannte herzlich einladen. Dieser Termin ist gedacht, um sich in Geselligkeit auszutauschen, Kontakte zu kn&amp;uuml;pfen und zu pflegen und um sich unsere neu gestalteten Kanzleir&amp;auml;ume anzusehen. Es werden Snacks und Getr&amp;auml;nke gereicht, um gemeinsam bei entspannter Musik feiern zu k&amp;ouml;nnen. Wir freuen uns, in diesem Rahmen die Vernissage von Sebastian Debold zu pr&amp;auml;sentieren.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h2>&nbsp;</h2>
<h2>Der K&uuml;nstler &uuml;ber sich</h2>
<p class="bodytext">&quot;Ich bin 27 Jahre alt, geboren in Stralsund. Das Kunststudium habe ich bei Prof. Friedemann von Stockhausen, Prof. Johannes H&uuml;ppi und Prof. Bogomir Ecker erfolgreich beendet. Dieses Jahr im Oktober beginne ich meinen Meistersch&uuml;ler bei Prof. Bogomir Ecker hier in Braunschweig. Meine Arbeiten besch&auml;ftigen sich oft romantisch mit Menschen, Bewegung und Skulptur. Die Romantik lehnte die Wirklichkeit des ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jh. radikal ab. Sie sah die Gesellschaft gepr&auml;gt vom Gewinnstreben und vom blo&szlig;en N&uuml;tzlichkeitsdenken des beginnenden industriellen Zeitalters. Den aufbl&uuml;henden Naturwissenschaften warfen die Romantiker vor, sie w&uuml;rden alles mit dem Verstand erkl&auml;ren, alles auf seine N&uuml;tzlichkeit, Verwertbarkeit untersuchen und keine Geheimnisse mehr lassen. Der b&uuml;rgerliche Alltag erschien den Romantikern als grau, ohne Abwechslung, &quot;prosaisch&quot;, beherrscht vom eint&ouml;nigen b&uuml;rgerlichen Berufsleben. Gegen&uuml;ber der so gesehenen Wirklichkeit feierte die Romantik die mythische Welt der Religion, sah daher im Mittelalter die ideale Zeit der Geschichte, da damals die Menschen im christlichen Glauben geeint gewesen seien. Die Romantik glaubte an die Macht des Ahnens, Schauens, der Intuition, pries das Reich der Phantasie und des Traums, bis hin zu den dunklen Bereichen der Seele. Die Romantiker pflegten die abgeschlossene Welt des intakten Freundeskreises, sie verehrten und sammelten die einfache Kunst des Volkes, da sie am urspr&uuml;nglichsten sei, sie begeisterten sich f&uuml;r die Sch&ouml;nheit und Wildheit der Natur. Romantik zerbricht die klassischen Grenzen, will Herrschaft der frei sch&ouml;pferischen Phantasie (ist wichtiger als &bdquo;edle&ldquo; Form und hochgeistiger Inhalt); will Grenzen sprengen: Grenzen des Verstandes, Grenzen zwischen Wissenschaft und Poesie und zwischen den einzelnen Dichtungsgattungen &ndash; Streben nach einer &bdquo;Universalpoesie&ldquo;, die gleichzeitig Wissenschaft, Religion und Dichtung und lyrisch, episch, dramatisch und musikalisch ist; will Grenzen zwischen Traum und Wirklichkeit niederrei&szlig;en; will die ganze Welt &bdquo;romantisieren&ldquo; und fordert v&ouml;llige Subjektivit&auml;t, Individualisierung, Freiheit und Unabh&auml;ngigkeit und eine weltoffene, ewig unfertige Dichtungsform; Vorliebe f&uuml;r das Traumhafte, Wunderbare, Unbewusste, &Uuml;bersinnliche. Die Romantik wurde zur europ&auml;ischen Geistesbewegung und erfasste, von Deutschland ausgehend, alle L&auml;nder Europas. Sie beeinflusste Philosophie, Dichtung, K&uuml;nste, Religion, Wissenschaft, Politik und Gesellschaft. Aber ein Tr&auml;umer bin ich deshalb nicht... nur manchmal. Viel Spass bei der Er&ouml;ffnungsfeier!&quot;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">/ Sebastian Debold</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-10</guid>
						<pubDate>Tue, 27 Feb 2007 16:38:08 +0100</pubDate>
						<title>Kanzleieröffnung im ARTmax am 1. März 2007</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/kanzleieroeffnung-im-artmax-am-1-maerz-2007-1/</link>
						<description>Es ist endlich soweit! Am 01.03.2007 &amp;ouml;ffnet unsere Kanzlei im ARTmax in Braunschweig ihre Pforten.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><p><br /></p>
<p class="bodytext">Unsere Sprechzeiten sind:<br /></p>
<p class="bodytext">Mo, Mi 9.00 - 13.00 und 15.00 - 17.00 Uhr<br /></p>
<p class="bodytext">Di, Do 9.00 - 13.00 und 15.00 - 18.00 Uhr<br /></p>
<p class="bodytext">Fr 9.00 - 15.00 Uhr<br /></p>
<p class="bodytext">und nach <a href="index.php?option=com_facileforms&amp;Itemid=39">Vereinbarung</a>.<br /></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p></p>
<p class="bodytext"><p><br /></p>
<p class="bodytext">Wir w&uuml;rden uns freuen, Sie bei uns pers&ouml;nlich begr&uuml;&szlig;en zu d&uuml;rfen.</p></p>]]></content:encoded>
					</item>
				
					<item>
						<guid>news-8</guid>
						<pubDate>Mon, 26 Feb 2007 12:56:06 +0100</pubDate>
						<title>Das neue Telemediengesetz tritt zum 1. März 2007 in Kraft</title>
						<link>http://jurawerk.link-innovation.com/aktuelles/news/das-neue-telemediengesetz-tritt-zum-1-maerz-2007-in-kraft/</link>
						<description>Mehr Schutz vor SPAM:
Am 16.02.2007 hat der Bundesrat dem Telemediengesetz (TMG) zugestimmt. Es tritt am 01.03.2007 in Kraft. Das TMG ist das Kernst&amp;uuml;ck des Elektronischen Gesch&amp;auml;ftsverkehrvereinheitlichkeitsgesetz, das von der Bundesregierung bereits im Sommer 2006 auf den Weg gebracht wurde. Das neue Telemediengesetz soll vor allem den Schutz gegen Spam-E-Mails erh&amp;ouml;hen und vereinheitlicht Vorschriften &amp;uuml;ber elektronische Informations- und Kommunikationsdienste.
</description>
						<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Wird Werbung elektronisch versandt, muss künftig in der Kopf- und Betreffzeile klar erkennbar sein, wer der Absender ist und ob die Nachricht einen kommerziellen Charakter hat. Nur wenn diese Informationen vorliegen, können Empfängerinnen und Empfänger entscheiden, wie sie mit der E-Mail umgehen wollen. Die Angaben der Absenderdaten erleichtern auch, entsprechende Spamschutz-Programme einzusetzen. Bei Spams handelt es sich um den unverlangten, massenhaften Versand von elektronischen Nachrichten. Das Gesetz führt außerdem die wirtschaftsbezogenen Vorschriften aus dem bundesrechtlichen Teledienstegesetz (TDG) und dem Mediendienste-Staatsvertrag der Länder zusammen. Teledienste sind Waren- und Dienstleistungsangebote, die im Netz abgerufen werden können. Mediendienste sind meinungsrelevante Abrufdienste, wie beispielsweise redaktionell gestaltete Online-Angebote von Nachrichtendiensten und Zeitungen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h2>Bußgeld bei Verstoß</h2>
<p class="bodytext">Werden Kopf und Betreffzeile einer Nachricht so gestaltet, dass ein Empfänger die Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht nicht erkennen kann, kann dagegen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h2>Fazit</h2>
<p class="bodytext">Das TMG hat die richtige Intention was den Schutz vor Spam-Mails anbetrifft, nämlich den Nutzer zu schützen. Auch die Vereinheitlichung der den Interentgeschäftsverkehr regelnden Gesetze ist begrüßenswert. Jedoch ist das TMG in datenschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich und wird aus Kreisen der Internetwirtschaft wegen gerügter mangelnder Praktikabilität kritisiert (vgl. hierzu <a target="_blank" href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/83911">www.heise.de</a>).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.bundesregierung.de">Bundesregierung</a> vom 19.02.2007</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">/ jurawerk Rechtsanwälte</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
					</item>
				
			
	</channel>
</rss>